Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifrecht und Kündigungsschutz
Leitsatz (amtlich)
Nach der im vorliegenden Rechtsstreit ergangenen Grundsatz-Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14.5.1987, 2 AZR 374/86 (in AP Nr. 12 zu § 1 TVG – Tarifverträge: Lufthansa) endet bei festgestellter Fluguntauglichkeit eines Mitglieds des Bordpersonals dessen Arbeitsverhältnis nur, wenn nicht eine beiden Seiten zumutbare Beschäftigungsmöglichkeit des fluguntauglichen Arbeitnehmers auf einem freien Arbeitsplatz beim Bodenpersonal besteht. Es geht daher jetzt um die Anwendung dieser Grundsatz-Entscheidung auf das konkrete Streitverhältnis der Parteien (Einzelfall)
Normenkette
Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Bordpersonal D./C. § 20 Abs. 1a
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 16.01.1985; Aktenzeichen 11 Ca 189/84) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt/Main vom16.1.1985 – Az.: 11 Ca 189/84 – geändert.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Erklärungen der Beklagten vom 16.3. und 4.4.1984 nicht aufgelöst worden ist,
Ferner wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet Ist, die Klägerin über den 30.9.1984 hinaus auf einem ihrer Ausbildung angemessenen Arbeitsplatz weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des gesamten Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Es wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.
Tatbestand
Die im Jahre 1940 geborene Klägerin war bei der Beklagten seit dem 15.3.1966 im Flugdienst beschäftigt und seit einer Reihe von Jahren als Purserette tätig. Grundlage des Arbeitsverhältnisses der Parteien bildet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme das für die Beklagte maßgebende Tarifwerk für das Bordpersonal, darunter insbesondere der Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Bordpersonal (= MTV) in der seit 1.1.1979 gültigen Fassung.
Kurz vor Abschluß eines früheren Kündigungsrechtsstreits der Parteien, welcher eine am 6.4.1982 ausgesprochene fristlose Änderungskündigung der Beklagten betraf und durch Urteil des erkennenden Berufungsgerichts vom 21.3.1984 zugunsten der Klägerin endete (Az.: 11 Ca 205/82 Arbeitsgerichts Frankfurt/Main bzw. 10 Sa 469/83 LAG Frankfurt/Main), stellte der flugärztliche Dienst der Beklagten mit Bescheid vom 15.3.1984 eine dauerende Fluguntauglichkeit der Klägerin ab dem 13.3.1984 fest (Bl. 5 d.A.). Daraufhin teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 16.3.1984, der Klägerin zugegangen am 20.3.1984, mit, das Beschäftigungsverhältnis habe mit allen Rechten und Pflichten zum 12.3.1984 geendet (Bl. 6 d.A.). Mit einem weiteren Schreiben vom 4.4.1984 unterrichtete die Beklagte anschließend die Klägerin, sie gehe davon aus, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien erst zum 30.9.1984 enden werde.
Mit der vorliegenden, am 10.4.1984 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich die Klägerin gegen eine Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses zum 30.9.1984 gewandt und die Vorschrift des § 20 Ziff. 1 a MTV i.v.n. § 22 Ziff. 2 MTV für unanwendbar gehalten, da sie nach einer Betriebszugehörigkeit von 18 Jahren nicht mehr ordentlich gekündigt werden könne. Unabhängig davon hat die Klägerin die Vorschrift des § 20 MTV auch wegen Umgehung des im KSchG verankerten Bestandsschutzes sowie der Grundgedanken der Rechtsprechung zur krankheitsbedingten Kündigung als nichtig erachtet, zumal ihre Fluguntauglichkeit keine dauernde Arbeitsunfähigkeit bedeute, sondern jeden anderen, nicht fliegerischen Arbeitseinsatz durchaus gestatte. Dementsprechend sei die Beklagte gehalten, ihr über den 30.9.1984 hinaus eine für sie geeignete neue Arbeitstätigkeit beim Bodenpersonal zuzuweisen. Die Beklagte suche in einer Vielzahl von Zeitungsanzeigen Mitarbeiter für die verschiedensten Beschäftigungen; sie selbst habe eine kaufmännische Lehre absolviert und sei aus diesem Grunde vielfältig einsetzbar.
Die Klägerin hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Erklärungen der Beklagten vom 16.3. und 4.4.1984 nicht aufgelöst worden ist und über den 30.9.1984 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen fortbesteht,
- die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin über den 30.9.1984 hinaus in einem ihrer Ausbildung angemessenen Arbeitsverhältnis weiterzubeschäftigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, nach dem klaren Willen, der Tarifvertragsparteien solle auch das Arbeitsverhältnis unkündbarer Mitarbeiter des Bordpersonals im Falle ihrer Fluguntauglichkeit automatisch beendet werden. Auch ansonsten könne an der Zulässigkeit des § 20 MTV kein Zweifel bestehen. Eine Umgehung des Kündigungsschutzes scheide schon deshalb aus, weil § 20 MTV kein besonderes Kündigungsrecht gewähre, sondern das Arbeitsverhältnis bei Eintritt der auflösenden Bedingung der Fluguntauglichkeit enden lasse. § 20 Abs. 1 a MTV entspreche zudem den Voraussetzungen, die das Bundesarbeitsgericht für, eine materiell-rechtliche Schiedsgutachtenve...