Entscheidungsstichwort (Thema)
Zeugnisberichtigung. Zeugnis. Gesamtwertung
Leitsatz (amtlich)
Zur Frage, ob ein Arbeitnehmer, dessen Einzelleistungen im Zeugnis durchweg als ›gut‹ bewertet werde; statt einer Gesamtbeurteilung ›zur vollen Zufriedenheit‹ eine solche mit ›stets zur vollen Zufriedenheit‹ verlangen kann.
Normenkette
BGB § 630
Verfahrensgang
ArbG Hanau (Urteil vom 17.04.2002; Aktenzeichen 1 Ca 408/01) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 17. April 2002 – 1 Ca 408/01 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die vom Kläger begehrte Berichtigung eines Zeugnisses.
Der Kläger war vom 01.11.1998 bis 30.06.2001 bei der Beklagten, einem bundesweit tätigen Unternehmen für Standardsoftware für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Steuerfachabteilungen in der Industrie als Softwaremitarbeiter zu einer Vergütung von zuletzt 5.500,00 DM brutto tätig. Unter dem Datum des 29.06.2001 erteilte die Beklagte dem Kläger das aus Bl. 77 d. A. ersichtliche Zeugnis, das u. a. den Satz enthält; „Herr … führte alle ihm übertragenen Aufgaben zu unserer vollen Zufriedenheit aus”.
Mit seiner Klage vertritt der Kläger die Ansicht, die Beklagte habe die Gesamtbeurteilung der Leistung mit „stets zur vollen Zufriedenheit” zu bescheinigen. Er habe alle ihm übertragenen Aufgaben stets sorgfältig und gut ausgeführt, die Geschäftsleitung seit stets mit ihm zufrieden gewesen und habe dies auch geäußert, Leistungsmängel seien nie gerügt worden. Zudem habe er seine Leistungen nicht nur beanstandungsfrei, sondern mit erheblich über dem Durchschnitt liegendem Einsatz und Arbeitsergebnis erbracht, er habe sich mit einem Zeugnis, wie dem erteilten, auch niemals einverstanden erklärt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf dem Geschäftsbriefkopf und unter dem Datum 29. Juni 2001 ein Endzeugnis entsprechend den Formulierungen und dem bereits erteilten Endzeugnisses erneut zu erteilen, wobei die Gesamtbewertung der Leistung allerdings „stets zu unserer vollen Zufriedenheit” lautet.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, das Zeugnis weise eine den Leistungen des Klägers entsprechende Beurteilung aus. Entgegen seiner Behauptung habe der Kläger seine Leistungen nicht stets sorgfältig und gut ausgeführt, vielmehr habe die Arbeit die Klägers in der Vergangenheit des Öfteren zu nicht zufrieden stellenden Ergebnissen geführt. Er sei auch in der Vergangenheit mehrfach wegen der von ihm entwickelten Software und den in dieser enthaltenen Fehlern bei der Entwicklung angesprochen worden. So sei im jährlichen Monatsgespräch im Jahre 2001 einvernehmlich festgelegt worden, dass der Kläger u. a. die Qualität der erstellten Software verbessern solle. Vor der Ausstellung eines gleichlautenden Zwischenzeugnisses sei dem Kläger zudem ein Zeugnisentwurf zur Durchsicht vorgelegt worden. Die Frage, ob er damit einverstanden sei, habe der Kläger eindeutig und unmissverständlich bejaht.
Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.04.2002 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 47 bis 52 d. A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 14.10.2002 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Er trägt unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrages unter der Darlegung der im Einzelnen durchgeführten Tätigkeiten vor, entgegen dem Arbeitsgericht habe er substantiiert dargelegt und durch geeigneten Sachvortrag untermauert, dass nur eine überdurchschnittliche gute Leistungsbeurteilung und nicht eine gute Durchschnittsbeurteilung für ihn in Betracht komme.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 17.04.2002 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger auf Geschäftsbriefkopf und unter dem Datum des 29.06.2001 ein Zeugnis entsprechend den Formulierungen und dem Inhalt des bereits erteilten Zeugnisses erneut zu erteilen, wobei die Gesamtbewertung der Leistung „stets zu unserer vollen Zufriedenheit” zu lauten hat.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil, wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt unter näherer Darlegung von Tatsachen vor, die Leistungen des Klägers seien nicht überdurchschnittlich gewesen, sondern von dem zuständigen Bereichsleitermehrfach beanstandet worden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereiteten Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 14.10.2002 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gem. §§ 8 Abs. 2 ArbGG, 511 ZPO statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt, sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet worden (§§ 66 Abs. 1 ArbG...