Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.10.1993; Aktenzeichen 5 Ca 1442/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 07. Oktober 1993 – 5 Ca 1442/93 – wird kostanpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich dagegen, daß er bei Übernahme vom Flugingenieur zum Flugzeugführer auf Grund der Betriebsvereinbarung über die Zukunftssicherung der Flugingenieure vom 1. April 1983 (BVZukSi) in der Reihenfolge der negativen Seniorität zur Umschulung als Flugzeugführer einberufen und seine als Flugingenieur erworbene Seniorität nur zu 50 % in die Flugzeugführersenioritätsliste übernommen wurde. Außerdem sieht er in der verzögerten Umschulung eine ungerechtfertigte Benachteiligung.
Durch Urteil vom 07. Oktober 1993, auf das verwiesen wird, hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main seine auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung der Beklagten gerichtete Klage abgewiesen. Gegen dieses ihm am 11. November 1993 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am Montag, den 13. Dezember 1993 eingelegten und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 14. Februar 1994 rechtzeitig begründeten Berufung.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Umkehrung des Senioritätsprinzips bei der Umschulung der Flugingenieure zu Flugzeugführern, wie sie in den §§ 7 und 8 BVZuksi vorgesehen ist, stelle einen Verstoß gegen die §§ 68 und 70 TV Personalvertretung dar, die eine Benachteiligung älterer Angehöriger des Bordpersonals ausschließen. Im übrigen sei nicht einleuchtend, daß zunächst die jüngeren Flugingenieure der Beschwernis und dem Risiko der Umschulung ausgesetzt worden seien, da den älteren der Verlust des Arbeitsplatzes im ganzen gedroht habe und je länger zugewartet worden sei, desto schwieriger sei für sie die Umschulung und desto größer das Risiko des Verlustes des Arbeitsplatzes gewesen. Nicht diejenigen Flugingenieure hätten am günstigsten gestanden, die am längsten Flugingenieure geblieben seien. Das Prinzip des Vorzugs der niedrigeren Seniorität sei somit auf den Kopf gestellt worden.
Die Übernahme der als Flugingenieur erworbenden Seniorität zu 100 % in die Flugzeugführersenioritätsliste in Abweichung von § 9 Absatz 2 BVZuksi begründet er mit einer analogen Anwendung von § 12 Absatz 1 des Tarifvertrages zum Schutz der Mitarbeiter vor nachteiligen Folgen aus Rationalisierungsmaßnahmen (TVSchutz) auf langjährig beschäftigte Mitarbeiter wie den Kläger, die gemäß § 22 Absatz 2 des Manteltarifvertrages für das Bordpersonal (MTV Bord) unkündbar sind. In der Übernahme der erworbenen Seniorität als Flugingenieur nur zu 50 % in die Flugzeugführersenioritätsliste sieht der Kläger eine rechtswidrige Teilkündigung.
Der Kläger beantragt,
- Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 07. Oktober 1993 – 5 Ca 1441/93 abzuändern;
- festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Schaden Ersatz zu leisten, der ihm daraus ersteht, daß die Beklagte nicht die volle Beschäftigungszeit des Klägers als Flugingenieur zu 100 % auf die Seniorität in seiner Gruppenzugehörigkeit als Flugzeugführer anrechnet bzw. angerechnet hat,
- hilfsweise festzustellen, daß die von der Beklagten durchgeführte Reduzierung der Dienstzeit des Klägers als Flugingenieur auf 50 % bei der Anrechnung der Seniorität als Flugzeugführer eine rechtswidrige Teilkündigung darstellt,
- ferner festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für den Schaden Ersatz zu leisten, der ihm aus dessen um ca. 420 Positionen herabgesetzten Senioritätsordnung in der April 1992 fortgeschriebenen Senioritätsliste erwächst.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, die Übernahme der Flugingenieure als Flugzeugführer in der Reihenfolge der negativen Seniorität sei mit der Personalvertretung für das fliegende Personal beschlossen und sachlich gerechtfertigt. Zielvorstellung sei der Erhalt der Arbeitsplätze als Flugingenieure und die Vollendung der beruflichen Laufbahn in der bisherigen Funktion gewesen.
Ein Anspruch auf Anrechnung der als Flugingenieur erworbenen Seniorität zu 100 % bestehe nicht. Im Hinblick auf das Einverständnis des Klägers mit der Umschulung sei gemäß § 12 Absatz 2 TVSchutz die als Flugingenieur erworbene Seniorität gemäß § 3 Absatz 4 Tarifvertrag Förderungsaufstieg (TVFöA) nur zu 50 % anzurechnen. Eine analoge Anwendung von § 12 Absatz 1 TVSchutz komme nicht in Frage, da das fliegerische Beschäftigungsverhältnis des Klägers gesichert werde.
Wegen des Parteivorbringens im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung ist zulässig; in der Sache ist das Rechtsmittel nicht erfolgreich.
Bei der Senioritätseinreihung des Klägers ist ein Rechtsverstoß nicht erkennbar. Das von der Beklagten bei der Umsetzung der Flugingenieure auf Flugzeugf...