Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz. Auflösungsverschulden. Einzelfall einer unbegründeten Schadensersatzklage
Normenkette
BGB § 628 Abs. 2; BBiG § 16
Verfahrensgang
ArbG Hanau (Urteil vom 20.10.1994; Aktenzeichen 2 Ca 669/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 20. Okt. 1994 – 2 Ca 669/93 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin macht Schadensersatzansprüche wegen eines nicht zu Ende geführten Ausbildungsverhältnisses gegenüber der Beklagten geltend.
Nachdem ihr seinerzeitiges Arbeitsverhältnis als Zivilbeschäftigte bei der US-Armee zum 30.09.1993 gekündigt worden war, begründete die Klägerin zur Beklagten per 01.10.1993 ein Ausbildungsverhältnis, das am 31.07.1996 enden sollte. Auf den Inhalt des Berufsausbildungsvertrages vom 20.09.1993 wird ergänzend Bezug genommen (Bl. 6 und 7 d. A.). Den genannten Vertrag reichte die Beklagte bei der zuständigen Industrie- und Handelskammer
zur Eintragung in das Verzeichnis der Ausbildungsverhältnisse ein. Mit Schreiben vom 28.10.1993 (Bl. 70 d.A.) teilte die Beklagte der genannten Handelskammer mit, daß das Verhältnis von Auszubildenden zu Fachkräften in … 12 zu 37 betrage. Weiter gewährte Sie der Industrie- und Handelskammer Einblick in eine namentliche Auflistung der betroffenen Mitarbeiter, ohne ihr aber einen entsprechenden Ausdruck auszuhändigen. Die IHK lehnte die Eintragung des Ausbildungsvertrages der Klägerin mit der Begründung ab, daß am 18. September 1991 mit dem damaligen Inhaber der Beklagten vereinbart worden sei, daß von der IHK erst dann wieder Verträge zur Registrierung vorgelegt werden könnten, wenn gleichzeitig die bei der Beklagten beschäftigten Fachkräfte namentlich der Industrie- und Handelskammer Hanau bekanntgegeben würden, was jedoch bis dahin nicht erfolgt sei.
Im Hinblich auf diese Mitteilung lösten die Parteien einvernehmlich das bestehende Ausbildungsverhältnis am 09.11.1993 auf (Vermerk Bl. 38 d. A.).
Die Klägerin hat behauptet, ihr wäre ohne den Abschluß des Ausbildungsverhältnisses bei der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu US-Armee möglich gewesen. Weiter hat sie behauptet, daß der Beklagten bereits seit 1991 bekannt gewesen sei, daß die IHK den mit Ihr abgeschlossenen Ausbildungsvertrag nicht bestätigen würde, wenn sie der am 18.09.1991 eingegangenen Verpflichtung nicht nachkäme. Sie hat daher die Auflassung vertreten, daß die Beklagte schadensersatzpflichtig sei. Wegen der Berechnung des Schadens wird auf den Schriftsatz der Klägerin vom 19.06.1994 (Bl. 25 und 26 d. A.) ergänzend Bezug genommen. Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 13.777,– DM brutto abzüglich erhaltener 1.910,42 DM netto nebst 4 % Zinsen seit rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, sie habe die Nichtregistrierung des Vertrages durch die IHK nicht zu vertreten und der Klägerin sei auch kein Schaden entstanden. Für die Forderung der IHK, die Fachkräfte namentlich zu nennen, gebe § 22 BBiG keine Rechtsgrundlage. Sie hat im übrigen behauptet, zwischen 1991 und 1993 unbeanstandet ausgebildet zu haben.
Mit am 20. Oktober 1994 verkündetem Urteil hat das Arbeitsgericht Hanau – Az.: 2 Ca 669/93 – die Klage abgewiesen. Wegen des Inhaltes des Urteils wird ergänzend auf Bl. 41 – 46 d.A. Bezug genommen.
Gegen das ihr am 26.10.1994 zugestellte Urteil (Bl. 48 d. A.) hat die Klägerin am Montag, dem 28.11.1994 Berufung eingelegt (Bl. 49 d. A.) und diese am 27.12.1994 (Bl. 56 d. A.) begründet. Sie vertieft ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszug und behauptet, am 18.09.1991 und am 04.03.1992 sei die Beklagte durch die IHK darauf hingewiesen worden, daß die Eintragung weiterer Ausbildungsverhältnisse mit der Beklagten von der Bekanntgabe der Anzahl und der Namen der Fachkräfte abhängig gemacht worden sei (Zeuge). Folglich habe sie sich gemäß § 160 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht.
Die Klägerin beantragt,
unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Hanau vom 20.10.1994, Az.: 2 Ca 669/93, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag von 13.777,– DM brutto abzüglich erhaltener 1910,42 DM netto nebst 4 % Zinsen seit rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie behauptet, inzwischen weitere vier Auszubildende eingestellt zu haben, ohne der IHK die Namen der Fachkräfte mitzuteilen (Zeuge).
Ein mögliches Fehlverhalten der IHK sei nicht von ihr, der Beklagten zu vertreten. Schließlich weist die Beklagte darauf hin, daß das Ausbildungsverhältnis mit der Klägerin durch Aufhebungsvertrag während der noch laufenden Probezeit geendet habe.
Wegen des vollständigen Inhalts des Vortrages im Berufungsrechtszug wird ergänzend auf die Berufungsbegründung vom 27.12.1994 (Bl. 60 – 63 d. A.) sowie auf die Berufungsbeantwortung vom 06.03.1995 (Blatt 6...