Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung BAT. Hausmeister in Verwaltungsgebäuden
Leitsatz (amtlich)
Die (u. a.) an der Größe der gesamten Bodenfläche orientierte Eingruppierung von Hausmeistern in Verwaltungsgebäuden gem. Anlage 1 a BAT/BL Teil II O-Hausmeister II ist unabhängig von der Anzahl der für die genutzte Bodenfläche eingesetzten Hausmeister.
Normenkette
BAT §§ 22-23
Verfahrensgang
ArbG Marburg (Urteil vom 28.07.2000; Aktenzeichen 2 Ca 58/00) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Marburg vom 28. Juli 2000 – 2 Ca 58/00 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, an den Kläger seit dem 01. Januar 1999 Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT zu zahlen und die monatliche Netto-Vergütungsdifferenz zwischen einer Vergütung nach Vergütungsgruppe VII und einer solchen nach Vergütungsgruppe VI b zu verzinsen, und zwar mit 4 % seit 09. Februar 2000 sowie sodann ab dem 16. des jeweiligen Fälligkeitsmonats bis einschließlich 16. April 2000 und mit 5 % über den jeweiligen Basiszinsatz nach § 1 Diskontsatz-Überleitungs-Gesetz vom 09. Juni 1998 seit 16. Mai 2000.
Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Der Kläger, geboren am 04. Mai 1953, ist gelernter Elektroinstallateur und seit 01. Juli 1989 bei dem beklagten Land an der Universität in … als Hausmeister beschäftigt, und zwar im Bereich der Gebäude der Geisteswissenschaften. Dieser Gebäudekomplex umfasst eine Fläche von 23.558 m². Für diesen Bereich sind neben dem Kläger noch zwei weitere Hausmeister zuständig. Die drei Hausmeister betreuen den Gebäudekomplex gemeinschaftlich. Die beiden anderen Hausmeister sind als Arbeiter angestellt mit einer Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden. Der Kläger befindet sich dagegen ab 01.01.1990 im Angestelltenverhältnis. Er wohnt vor Ort in einer dortigen Hausmeisterwohnung und hat eine Arbeitszeit von 50,5 Stunden pro Woche. Die Tätigkeit des Klägers teilt sich zu etwa 80% in Hausmeistertätigkeiten, zu 15% in Kehrdienste und zu 5% in Botendienste auf.
Ab dem 01. Januar 1990 erhielt der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe VIII des BAT, der in erster Linie aufgrund beiderseitiger Organisationszugehörigkeit zwischen den Parteien gilt. Im Übrigen ist dessen Geltung auch einzelvertraglich vereinbart. Seit dem 01.01.1993 erhält der Kläger Vergütung nach der Vergütungsgruppe VII BAT. Seine Vergütung beläuft sich zur Zeit auf DM 4.282,73 brutto pro Monat.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger rückwirkend ab 01.01.1999 die Zahlung von Vergütung nach Vergütungsgruppe VI b BAT. Ein entsprechendes mit Schreiben vom 14. Juli 1999 vorgerichtlich geltend gemachtes Begehren blieb erfolglos.
Der Kläger hat sich zur Begründung seines Anspruchs auf die Anlage 1 a BAT Bund/Länder Teil 2 O-Hausmeister berufen. Er hat die Ansicht vertreten, dass er alle Tatbestandsvoraussetzungen der dortigen Vergütungsgruppe VII für Hausmeister in Verwaltungsgebäuden erfülle. Nach 9-jähriger Bewährung könne er daraus in die Vergütungsgruppe VI b Fallgruppe 2 des allgemeinen Teils der Anlage 1 a zum BAT aufsteigen. Bei seiner Hausmeistertätigkeit handele es sich um einen einzigen Arbeitsvorgang im tariflichen Sinne. Unerheblich für die Eingruppierung sei, so hat der Kläger weiter gemeint, ob die genutzte Bodenfläche von 23.558 m² von ihm allein betreut werde oder ob weitere Hausmeister für die Betreuung und Versorgung dieser Gebäude und Bodenflächen zuständig seien.
Im Übrigen hat der Kläger behauptet, der dienstälteste Hausmeister in dem von ihm betreuten Bereich zu sein. Aus diesem Grunde sei er traditionell vorrangig mit bestimmten Tätigkeiten aus der Tätigkeitspalette der Hausmeister beschäftigt.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI b BAT seit dem 01. Januar 1999 zu zahlen.
Das beklagte Land hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das beklagte Land hat behauptet, dass alle drei Hausmeister in dem entsprechenden Bereich des Geisteswissenschaften gleichrangig eingesetzt seien. Eine Vorgesetztenfunktion des Klägers gebe es nicht. Im Übrigen falle ein Teil der vom Kläger aufgeführten Arbeiten nur punktuell an.
Eine Höhergruppierung scheide nach Systematik und Sinn der einschlägigen Tarifnormen aus, weil der Kläger die fragliche Gebäudefläche nicht allein, sondern gemeinsam mit zwei Kollegen betreue.
Mit Urteil vom 28. Juli 2000, dem Kläger am 10. August 2000 zugestellt, hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen im Wesentlichen mit der Begründung, die Auslegung der einschlägigen Tarifnormen ergebe, dass nur die alleinige Betreuung von mindestens 15.000 m² Bodenfläche die begehrte Eingruppierung des Klägers rechtfertige. Wegen der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwies...