Entscheidungsstichwort (Thema)
Betrieblicher Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge. Allgemeinverbindlichkeit
Leitsatz (amtlich)
1). Im Hinblick auf den für die Beurteilung der Unterworfenheit unter die Bau-Tarifverträge bzgl. des betrieblichen Geltungsbereichs regelmäßig maßgeblichen Kalenderjahreszeitraum ist ein für die dazu aufgestellten Tatsachenbehauptungen angetretener Zeugenbeweis nur beachtlich, wenn die Beschäftigungsdauer des oder der Zeugen angegeben wird.
2). Zeugen, die nicht mehr als sechs Monate oder bei Gründung des Betriebs im Laufe des Kalenderjahres oder bei Bestehen von weniger als einem Kalenderjahr entsprechend im Betrieb beschäftigt waren, sind als Beweismittel grundsätzlich ungeeignet. Wenn das in Einzelfällen anders ist, ist das beim Beweisantritt vom Beweisführer darzulegen.
Normenkette
TVG § 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1-2, § 3 Abs. 1; VTV-Bau 1983 § 1 Abs. 2 Abschn.V Nr. 9, §§ 27, 35, 38, 12 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 06.07.1988; Aktenzeichen 7 Ca 5419/86) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 6. Juli 1988 – 7 Ca 5419/86 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 60.000,– DM festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Ansprüche der Klägerin gegen die Beklagte auf Auskunfterteilung für den Zeitraum September 1983 bis Dezember 1986 und für den Fall der nicht fristgerechten Erteilung auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 80 v.H. der mutmaßlichen Beitragssumme, erstinstanzlich zuletzt 94.080,– DM, zweitinstanzlich zuletzt noch 60.000,– DM.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat mit der Klägerin am 13. September 1988 zugestelltem Urteil vom 06. Juli 1988 – 7 Ca 5419/86 (Bl. 239–246 d.A.) – die Klage abgewiesen. Zu dem unstreitigen erstinstanzlichen Parteivorbringen, den Behauptungen der Parteien und den Entscheidungsgründen wird auf das angefochtene Urteil, zum Gegenstand der erstinstanzlichen Beweisaufnahme auf den Beweisbeschluß des Arbeitsgerichts vom 08. April 1987 (Bl. 67 und 68 d.A.) und zu den Aussagen der erstinstanzlich durch den ersuchten Richter bei den Arbeitsgerichten Krefeld und Mönchengladbach vernommenen Zeugen … und … auf die Vernehmungsniederschriften Bl. 88–102, 112, 113, 124, 125, 136–138, 160–162 und 185–189 d.A. Bezug genommen. Dem Gericht haben weiter eine Mitteilung der … -Krankenkasse für Krefeld über die An- und Abmeldung des Zeugen (Bl. 224 und 225 d.A.), die Kopie eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen der Beklagten und dem Zeugen … vom 15. Mai 1984 (Bl. 226 d.A.) und dessen Versicherungsnachweis für 1984 (Bl. 227 d.A.) als Beweismittel vorgelegen.
Gegen dieses Urteil hat die Klägerin an 12. Oktober 1988 Berufung eingelegt und am 14. November 1988, einem Montag, begründet.
Sie rügt die Beweiswürdigung des Arbeitsgerichts in den angefochtenen Urteil, insbesondere im Hinblick auf die Zeugen … und …, und nimmt eine eigene Würdigung der Aussagen der erstinstanzlich vernommenen Zeugen vor. Anhand dieser sieht die Klägerin ihre Behauptung als bewiesen an, daß die Beklagte im Klagezeitraum nur wesentlich weniger als 50 v.H. der betrieblichen Gesamtarbeitszeit für Abbrucharbeiten aufgewandt habe (Beweis: Beweisantritt durch Zeugenbeweis Bl. 267 und 268 d.A.) und Transports nur für sich selbst ausgeführt habe, sei es, daß Abbruch weggefahren worden sei, sei es, daß Aushub wegtransportiert bzw. Füllmaterial wieder herantransportiert worden sei. Die Beklagte werde mit allen Abbruchtätigkeiten unterhalb von 50 v.H. erfaßt. Ihr, der Klägerin, könne keinesfalls das Recht abgeschnitten werden, die Erfassung der Beklagten unter Hinweis auf additive Tätigkeiten, darunter solche gemäß Nr. 27 des Positivkatalogs des Verfahrenstarifvertrages, zu betreiben. Das Arbeitsgericht habe es rechtsfehlerhaft dahingestellt sein lassen, ob nun – anstelle sonstiger baulicher Leistungen – tatsächlich Abbrucharbeiten im Sinne der BAG-Rechtsprechung überwogen hätten bei der Beklagten. Wenn aber nicht feststehe, daß ein Betrieb ein Abbruchbetrieb in einem bestimmten Zeitraum gewesen sei, könne dieser Betrieb für sich auch nicht die AVE-Einschränkung in Anspruch nehmen, d.h. ohne die durch ein Beweisergebnis gedeckte Feststellung, es liege ein Abbruchbetrieb vor, könne die vorliegende Auskunftsklage nicht abgewiesen werden. Unabhängig davon würden allerdings in jedem Fall sog. „Zusammenhangstätigkeiten” bzw. sog. „Zusamnenhangsabbruch” immer auch zusätzlich zur Erfassung eines etwa vorhandenen Abbruchbetriebes führen. Hilfsweise macht die Klägerin geltend, daß die von ihr erstinstanzlich beschriebenen Tätigkeiten in Betrieb der Beklagten jedenfalls überwogen hätten im Zusammenhang mit Abbrucharbeiten, die in keinem Jahr des Klagezeitraums arbeitszeitlich als solche überwogen hatten. Bei der Benutzung eigener Fahrzeuge handele es sich um Tätigkeiten, die sich dem Begriff „Tiefbau” oder „Abbruch” zuordnen lassen wurden. Die Beklagte habe niemals die rechtlichen Voraussetzu...