Entscheidungsstichwort (Thema)
Ruhegeld Gleichbehandlung. Außendienstmitarbeiter. Eintritt in Versicherung
Leitsatz (amtlich)
1. Grundsätzlich besteht kein Anspruch auf Versorgung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung, wenn ein Außendienstmitarbeiter einer für alle Arbeitnehmer offenen Pensionskasse nicht beitrat. Dies gilt auch dann wenn Außendientsler Beiträge zu leisten hatten und der Arbeitgeber diese für die Innendienstmitarbeiter trug, es sei denn, die Beiträge hätten prohibitiven (verhindernden) Charakter, (Abweichung v. BAG 3 Sen. v. 09.12.1997).
2. Sind Entgelthöhe und Entgeltstruktur von Außendienstmitarbeitern grundlegend anders (höher) festgelegt als bei Innendienstmitarbeitern, ist es sachlich gerechtfertigt, nur von den Außendienstmitarbeitern Beiträge für die Altersversorgung zu verlangen.
3. Eine Gruppenbildung ist nicht schon deshalb sachwidrig, weil eine verschwindende geringe Zahl von Mitgliedern einer Gruppe nicht den die Differenzierung ansonsten rechtfertigenden Kriterien entspricht.
Normenkette
BetrAVG Gleichbehandlung § 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 06.03.1996; Aktenzeichen 6 Ca 7961/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 6. März 1996 – 6 Ca 7961/94 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Die Revison wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger als Außendienstmitarbeiter nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz eine beitragsfreie Altersversorgung wie den Innendienstmitarbeitern zusteht.
Der am 28. Juli 1934 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 01. April 1977 bis zum 31. Dezember 1992 als kaufmännischer Angestellter im Außendienst beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien war durch verschiedene schriftliche Arbeitsverträge geregelt, wegen deren Inhalt auf Blatt 325 bis 345 und 348 bis 362 der Akten verwiesen wird. Der Kläger war spätestens seit 1983 – wie alle Außendienstmitarbeiter – in der höchsten Tarifgruppe des bei der Beklagten geltenden Gehaltstarifvertrages eingruppiert. Weiterhin erhielt er erfolgsabhängige Leistungszulagen (Provisionen). Diese Leistungszulagen erreichten beim Kläger in der Regel mehr als das Doppelte seines tariflichen Grundgehaltes.
Die Beklagte, eine Bausparkasse, beschäftigt annähernd 5.000 Arbeitnehmer im Innendienst. Diese erhalten Tarifgehälter zuzüglich eines 13. und 14. Monatsgehaltes erhalten. Etwa 180 Arbeitnehmer beschäftigt sie im hauptberuflichen aquisitorischen Außendienst (HAAD) dessen Mitglieder früher auch als „Bezirksdirektoren” oder „Führungsaußendienst” bezeichnet wurden. Die HAAD-Mitarbeiter sind in der höchsten Tarifgruppe eingruppiert und erzielen im Durchschnitt mehr als noch einmal soviel an Provisionen. Ein etwa gleichhohes Einkommen erhalten nur eine Handvoll übertariflich vergüteter Führungskräfte des Innendienstes.
Die Altersversorgung für Arbeitnehmer des Innendienstes und des Außendienstes ist unterschiedlich geregelt. Dazu kam es folgendermaßen: Ende 1953 beschloß die Beklagte, eine Altersversorgung für ihre Angestellten einzurichten. Von der gleichzeitig beschlossenen 5 % Gehaltserhöhung sollten 3 % Punkte einbehalten und an die neu zu gründende Pensionskasse abgeführt werden. Nach der Satzung der sodann gegründeten „Pensionskasse für die Angestellten des Beamtenheimstättenwerkes” konnte als Mitglied aufgenommen werden, wer mindestens ein Jahr als Angestellter in den Diensten der Beklagten stand. Die Mittel für die Mitgliedsrente sollten durch einen Beitrag von 3 % des Gehaltes durch die Mitglieder aufgebracht werden und eine eventuelle Unterdeckung durch die Beklagte ausgeglichen werden. Die Beklagte erteilte ihren Arbeitnehmern eine Gesamtzusage auf eine Versorgung durch die Pensionskasse und übernahm die Mitgliedsbeiträge.
Zu dieser Zeit beschäftigte die Beklagte keine Angestellten im Außendienst. Dieser wurde wahrgenommen durch nebenberufliche Vertrauensleute und selbständige Handelsvertreter als Beratungsstellenleiter. Nach Schaffung der Pensionskasse entstand unter den Beratungsstellenleitern der Wunsch, Mitglied der Pensionskasse zu werden. Ihnen wurde angeboten, Arbeitsverträge abzuschließen. In § 10 („Aufbringung der Mittel”) der Satzung der Pensionskasse wurde daraufhin eingefügt:
„Mitglieder, die im Außendienst des B als Beratungsstellenleiter tätig sind, zahlen beim Eintrittsalter bis zu 26 Jahren 7 %, bis zu 28 Jahren 8 %, bis zu 31 Jahren 9 % und darüber 10 % ihres Gehalts (§ 9 Ziffer 7).”
Wegen der ursprünglichen Satzung von 1955 wird auf Blatt 97 ff, und wegen der geänderten Satzung auf Blatt 42 ff. verwiesen.
Die Entwicklung der folgenden Jahre führte dazu, daß der hauptberufliche Außendienst der Beklagten nun fast ausschließlich aus Arbeitnehmern besteht. Von diesen waren zuletzt weniger als die Hälfte Mitglieder der Pensionskasse geworden. Diese zahlten im Gegensatz zu den Arbeitnehmern des Innendienstes den Beitrag selbst.
Seit dem 01. Januar...