keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
AVE-Einschränkung. Fertigbaubetrieb. Tarifvertrag Bau
Leitsatz (amtlich)
Die Einschränkung des Allgemeinverbindlichkeitserklärung vom 17.01.2000 für Arbeitgeber, die mittelbar ordentliche Mitglieder des Hauptverbandes der Holz und Kunststoffe verarbeitenden Industrie sind (Abschnitt I. 2. a), setzt nicht die Tarifbindung dieser Arbeitgeber an einen anderen Tarifvertrag voraus.
Normenkette
TVG 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 09.11.2005; Aktenzeichen 3 Ca 1835/4) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 09. November 2005 – 3 Ca 1835/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Mindestbeiträge nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für gewerbliche Arbeitnehmer und Beiträge für Angestellte für den Zeitraum Dezember 1999 bis November 2002 zu zahlen, für den Zeitraum Dezember 2002 bis November 2004 entsprechende Auskünfte hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und der Angestellten zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu leisten.
Der Kläger ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Er ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Der Kläger hat erstinstanzlich nach erfolgter Verbindung von ursprünglich vier getrennten Rechtsstreitigkeiten die Beklagte auf Zahlung tarifvertraglich geschuldeter Beiträge für den Zeitraum Dezember 1999 bis einschließlich August 2002 in Anspruch genommen und dabei die ältesten Beiträge betreffend den Zeitraum Dezember 1999 bis November 2001 mit der Beklagten am 10. August 2004 zugestellter Klageschrift eingeklagt. Die Mindestbeiträge für die gewerblichen Arbeitnehmer hat der Kläger auf der Basis der vom statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslöhne in der Bauwirtschaft im Tarifgebiet West in den betroffenen Kalenderjahren errechnet.
Die E-Unternehmensgruppe befasst sich mit der Herstellung von Holzrahmenhäusern, der Montage der vorgefertigten Bauteile sowie dem Innenausbau. Darüber hinaus übernimmt die Unternehmensgruppe Planung, Vertrieb, Marketing, Arbeitsvorbereitung und Verwaltung. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer, die mit der Herstellung der Holzrahmenhäuser befasst sind, lagen und liegen bei der Beklagten. Die Wände, Decken und Dächer der Fertighäuser werden am Sitz der Gruppe in F hergestellt. In den Wänden sind Fenster, Türen, Rollläden, Be- und Entwässerung, Leerrohre für Elektroleitungen vorhanden sowie der Grundputz bzw. die Verklinkerung oder Holzverschalung angebracht. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer, die mit der Montage der vorgefertigten Bauteile sowie dem Innenausbau befasst sind, bestanden bei der am 06. Februar 1990 gegründeten G, der zunächst erstinstanzlich Beklagten, bis diese ihren gesamten Geschäftsbetrieb am 30. November 2004 auf die nunmehrige Beklagte übertrug. Die Arbeitsverhältnisse derjenigen Arbeitnehmer, die mit Planung, Vertrieb, Marketing, Arbeitsvorbereitung und Verwaltung befasst sind, lagen und liegen bei der H. Alleiniger Geschäftsführer der Firma G bis zu ihrer Verschmelzung auf die Beklagte, der Beklagten und der Firma H war und ist I. Alle betrieblichen Leitungsfunktionen, so auch alle Personalangelegenheiten, werden unternehmensübergreifend vom Standort F aus ausgeübt. Ansprechpartner in personellen, sozialen und betriebsverfassungsrechtlichen Angelegenheiten ist unternehmensübergreifend Frau J. Der Betriebsrat ist gemeinsam für alle am Standort F bestehenden Gesellschaften gewählt. Für alle Arbeitnehmer am Standort F existieren gemeinsame Sozialräume. Belegschaftsversammlungen und Feiern werden für alle Arbeitnehmer gemeinsam durchgeführt. Die Leiter der einzelnen Betriebe am Standort berichten an Herrn I. Die Beklagte ist nicht Mitglied in einem der Verbände des Baugewerbes. Zwischen den Parteien ist nicht streitig, dass die Firma H, welche bis August 1998 als K firmierte, seit dem 01. Januar 1995 ordentliches Mitglied im Bundesverband Deutscher Fertigbau e.V. (BDF) ist. Streitig ist zwischen den Parteien allein, ob zum 01. Januar 1995 auch die nunmehr auf die Beklagte verschmolzene Firma G Mitglied im BDF geworden ist, welcher seinerseits ordentliches Mitglied im Hauptverband der Deutschen Holz- und Kunststoffe verarbeitenden Industrie und verwandter Industriezweige e.V. (HDH) ist.
Die Aufnahme als Mitglied in den BDF vollzog sich wie folgt: Ende 1993 nahm der Geschäftsführer I telefonischen Kontakt zum BDF auf wegen des Erwerbs der Mitgliedschaft im Verband. Ausweislich des Sitzungsprotokolls des BDF vom 16. Dezember 1993 berichtete der Mitarbeiter des BDF L über die mit Herrn I geführten Gespräche hinsichtlich der mögl...