Entscheidungsstichwort (Thema)
Außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze
Orientierungssatz
Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.03.2011, 8 Sa 1415/10, das vollständig dokumentiert ist.
Normenkette
SGB IV §§ 275c, 159-160
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.07.2010; Aktenzeichen 2 Ca 10994/09) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 28.07.2010 – 2 Ca 10994/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Rente des Klägers unter Ausschluss der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 zu berechnen ist.
Der am 06. Juli 1946 geborene Kläger trat 1969 in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund Altersteilzeitvertrags vom August 2001 mit Ende Juli 2006.
Dem Kläger war von der Beklagten ursprünglich betriebliche Altersversorgung durch Gesamtzusage versprochen worden.
Im Jahr 1996 schloss die Beklagte mit dem Sprecherausschuss Richtlinien über die betriebliche Altersversorgung ab, die der entsprechenden Betriebsvereinbarung für nicht leitende Angestellte entsprach. Mit Schreiben vom August 1996 unterrichtete die Beklagte den Kläger darüber und bat ihn „auf diesem Schreiben zu bestätigen, dass die neue Regelung zukünftig auch auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll”. Der Kläger unterschrieb, dass er sich „mit dem Inhalt dieses Schreibens … einverstanden” erkläre (vgl. Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2010 Bl. 86 d.A.).
Gemäß dieser „Richtlinie über die betriebliche Altersversorgung der leitenden Angestellten der A” (nur noch: Richtlinie 96), die der Unternehmersprecherausschuss der Beklagten mit dieser am 02. Januar 1996 abgeschlossen hatte, sollten Angestellte, die bis zum 31. Dezember 1980 in die Dienste der Bank eingetreten sind, betriebliche Versorgungsleistungen nach der Betriebsvereinbarung „Pensionsrichtlinien für die bis 1980 eingetretenen Mitarbeiter unserer Bank „ (nur noch: Pensionsrichtlinien 87) vom 08. September 1987 in der jeweils geltenden Fassung erhalten. Diese Pensionsrichtlinien 87 wurden zuletzt für Versorgungsfälle nach dem 31.12.2000 unter dem 11.12.2001 neu gefasst (vgl. Richtlinie 96 und Pensionsrichtlinie 87 Anlagen BE 1 zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.01.2011).
Die Pensionsrichtlinien 87 bestimmen u.a.:
„5.6 Die Ruhegeldstaffel stockt sich für jeden nach dem 01.01.1988 erfolgenden Änderungen der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis zu deren Höhe in Stufen von EUR 255,65 auf, wobei der Pensionszuschuss für jeweils weitere EUR 255,65 pensionsfähiges Gehalt EUR 30,68 p.a. beträgt.
Eine Erhöhung der Beitragsbemessungsgrenze kann einen zum 31.12. des Vorjahres erreichten Anspruch nicht mindern.”
„5.8 Für den Teil des pensionsfähigen Gehaltes, der den jeweiligen Endbetrag der Ruhegeldstaffel überschreitet, wird nach 40 Dienstjahren ein zusätzlicher Pensionszuschuss in Höhe von 60 % dieses Gehaltsteiles gewährt. Für jedes an 40 Dienstjahren fehlende Jahr wird dieser Prozentsatz um 1 % gemindert (d.h. nach 39 Dienstjahren 59 %, nach 38 Dienstjahren 58 % usw.).”
Wegen des weiteren Inhalts der Pensionsrichtlinie wird auf die Anlage K 1 zur Klageschrift verwiesen.
Die Beklagte kündigte im Dezember 2003 die Richtlinie 96 und die Gesamtbetriebsvereinbarung Pensionsrichtlinien 87 fristgemäß zum Jahresende 2004. Im Mai 2004 schloss die Beklagte nach Neuverhandlungen im Frühjahr 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat Gesamtbetriebsvereinbarungen und mit dem Unternehmenssprecherausschuss der leitenden Angestellten entsprechende Richtlinien über zwei neue Alterversorgungsregelungen: den „B Bausteinplan zur betrieblichen Altersvorsorge” (CBA) für alle bis zum Jahresende 2004 eingetretenen Mitarbeiter der Beklagten (vom 06.05.2004 – nur noch: Sprecherausschussrichtlinie CBA und den „B Kapitalplan zur betrieblichen Altersvorsorge” (CKA) für die ab 2005 neu eintretenden Arbeitnehmer.
Die neuen Altersversorgungsregelungen waren – was das Ziel der Kündigung gewesen war – materiell gegenüber den bis dahin bestehenden Werken deutlich verschlechtert.
Für bestimmte Mitarbeitergruppen, die schon Altersteilzeit- oder Vorruhestandsverträge unterzeichnet hatten oder sich in Verhandlungen darüber befanden, kam es darin zu Sonderregelungen. In der Sprecherausschussrichtlinie CBA ist bestimmt:
„§ 29 Abs. 3
Die Ansprüche von versorgungsberechtigten Mitarbeitern, deren Arbeitsverhältnis durch eine vor dem 31.03.2004 abgeschlossene Altersregelung (Vorruhestand, Altersteilzeit, 55er Regelung) zu einem nach dem 31.12.2004 liegenden Zeitpunkt beendet wird, berechnen sich nach der für diese Mitarbeiter jeweils vor der Kündigung der Versorgungswerke geltenden Regelung.”
Wegen des weiteren Inhalts wird auf die Anlage BE 13 zum Schriftsatz der Beklagten vom 16.3.2011 verwiesen.
Die Beklagte zahlt dem Kläger seit ...