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Hessisches LAG Urteil vom 16.03.2011 - 8 Sa 1420/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Außerordentliche Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze

 

Orientierungssatz

Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 16.03.2011, 8 Sa 1415/10, das vollständig dokumentiert ist.

 

Normenkette

SGB IV §§ 275c, 159-160

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.07.2010; Aktenzeichen 2 Ca 10994/09)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.04.2013; Aktenzeichen 3 AZR 513/11)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 28.07.2010 – 2 Ca 10994/09 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Rente des Klägers unter Ausschluss der außerordentlichen Anhebung der Beitragsbemessungsgrenze des Jahres 2003 zu berechnen ist.

Der am 06. Juli 1946 geborene Kläger trat 1969 in die Dienste der Beklagten. Das Arbeitsverhältnis endete auf Grund Altersteilzeitvertrags vom August 2001 mit Ende Juli 2006.

Dem Kläger war von der Beklagten ursprünglich betriebliche Altersversorgung durch Gesamtzusage versprochen worden.

Im Jahr 1996 schloss die Beklagte mit dem Sprecherausschuss Richtlinien über die betriebliche Altersversorgung ab, die der entsprechenden Betriebsvereinbarung für nicht leitende Angestellte entsprach. Mit Schreiben vom August 1996 unterrichtete die Beklagte den Kläger darüber und bat ihn „auf diesem Schreiben zu bestätigen, dass die neue Regelung zukünftig auch auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung finden soll”. Der Kläger unterschrieb, dass er sich „mit dem Inhalt dieses Schreibens … einverstanden” erkläre (vgl. Anlage B 2 zum Schriftsatz der Beklagten vom 09.04.2010 Bl. 86 d.A.).

Gemäß dieser „Richtlinie über die betriebliche Altersversorgung der leitenden Angestellten der A” (nur noch: Richtlinie 96), die der Unternehmersprecheraussc...

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