Verfahrensgang
ArbG Gießen (Urteil vom 24.03.1998; Aktenzeichen 4 Ca 7/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Gießen vom24. März 1998 – 4 Ca 7/98 – abgeändert.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Dezember 1997 hinaus unbefristet fortbesteht.
Das … wird verurteilt, die Klägerin zu unveränderten Bedingungen als Angestellte weiterzubeschäftigen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Rechtsstreits aus einem erstinstanzlichen Streitwert in Höhe von 5.019,99 DM (i. W. Fünftausendneunzehn 99/10 Deutsche Mark) und einem zweitinstanzlichen Streitwert in Höhe von 6.693,32 DM (i. W. Sechstausendsechshundertdreiundneunzig 32/100 Deutsche Mark).
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der zwischen ihnen letztvereinbarten Befristung des Arbeitsvertrages vom 22.05.1997 zum 31.12.1997 (Bl. 25, 26 d.A.) und über die Weiterbeschäftigung der Klägerin.
Die 1961 geborene, verheiratete Klägerin ist Mutter zweier Kinder. Sie war seit dem 03.08.1992 mit mehreren befristeten Verträgen als Halbtagskraft zunächst im Arbeitsbereich und danach im eingesetzt (Bl. 9 d.A.). Die mit ihr abgeschlossenen Verträge (Bl. 12– 28 d.A.) sehen sämtlich eine Anstellung als „Aushillsangestellte zur Aushilfe” und ferner als Nebenabrede vor, dass diese Einstellung „befristet als Ersatzeinstellung für die im Erziehungsurlaub befindliche Frau … längstens bis zum …” erfolge. Beim letzten Arbeitsvertrag bezieht sich diese Nebenabrede auf eine Ersatzeinstellung für „Frau … (Bl. 26 d.A.), die beim … tätig ist (Bl. 18 d.A.).
Die Klägerin hat sich mit ihrer am 06.01.1998 eingegangenen Klage auf den Standpunkt gestellt, die letzte Befristung entbehre eines sachlichen Grundes und sei unwirksam.
Sie hat beantragt,
festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unbefristet über den 31.12.1997 hinaus fortbesteht, und für den Fall des Obsiegens, das … zu verurteilen, die Klägerin bis zum rechtskräftigen Abschluss des Feststellungsverfahrens zu unveränderten Bedingungen als Angestellte weiterzubeschäftigen.
Das … hat Klageabweisung beantragt und gemeint, es handele sich bei der allein zu überprüfenden letzten Befristung um eine Zeitanstellung, die nach § 21 BErzGG zulässig sei.
Das Erstgericht hat der Kläger aus den im Einzelnen aus Bl. 51–56 d.A. ersichtlichen Gründen, für die auf den Akteninhalt verwiesen wird, den Erfolg versagt.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der Berufung und verfolgt ihre erstinstanzlichen Verfahrensziele weiter. Sie meint, das Erstgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass bei einer längeren (Gesamt-) Befristungsdauer die Anforderung an den Sachgrund für den letzten Vertrag steigen. Es werde zudem auch bestritten, dass dem eine sogenannte Pool-Stelle zugewiesen sei.
Das … beantragt Berufungszurückweisung. Es meint, die letzte Befristung sei nach § 21 BErzGG ohne weiteres wirksam. Es habe mit der Rückkehr der noch bis zum 28.04.1998 im Erziehungsurlaub befindlichen … rechnen müssen. Insofern sei ein Sachgrund für diese Befristung gegeben. Es liege auch kein Kettenarbeitsverhältnis vor und erst recht keine unzulässige Dauervertretung.
Ob die Klägerin zur „Aushilfe” oder zur „Vertretung” beschäftigt worden sei, sei gleichgültig. Der wahre Befristungsgrund stimme nämlich mit dem im Arbeitsvertrag genannten überein.
Im Berufungstermin haben die Vertreter des … unwidersprochen klargestellt, dass in dem bei der … für den Bereich des … mit insgesamt … und ca. 10.000 Beschäftigten eingerichteten „Pool” die frei werdende Mittel gesammelt werden, die durch den Wegfall der vollen Vergütung für im Mutterschutz oder Erziehungsurlaub befindliche Kräfte ausfallen. Jeweils Ende Sommer/Anfang Herbst eines Jahres nach Abschluss der Laufbahnprüfungen wird im … einmal jährlich auf der Basis des dann für alle … feststehenden Personalbedarfs über Neueinstellungen entschieden. Auf diese Weise werden einmal jährlich die freien haushaltsplanmäßig zugewiesenen Stellen besetzt. Der nach diesem Termin im Laufe des selben oder des nächsten Jahres anfallende, „nicht voraussehbare” Vertretungsbedarf an den einzelnen … (wegen Erziehungsurlaubs, Mutterschaft, Dienstunfähigkeit, Versetzungen und des sonstigen Ersatzbedarfs) wird aus Pool-Mitteln gedeckt. Zu diesem Zweck werden die Pool-Mittel in Stellen umgerechnet, und diese listenmäßig erfassten Stellen auf Zeit den … mit dem jeweils dringendsten Vertretungsbedarf zugewiesen.
Ergänzend wird auf den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Die streitige letzte Befristung war unwirksam. Daher war auch dem Eventualantrag aufweiterbeschäftigung stattzugeben.
I.
Im rechtlichen Aushangspunkt folgen die Berufungsrichter zur Befristungskontrolle der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts.
1.
Danach ist die an sich zulässige Befristung von Arbeitsverträgen dann unwirksam, wenn damit Kündigungsschutzbestimmungen umgangen werden und ...