keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Altersversorgung. Auskunft. Betriebsübergang
Leitsatz (amtlich)
Der Betriebsveräußerer schuldet seinen Arbeitnehmern Auskunft über die bei ihm erworbenen Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung auch wenn er nicht mehr deren Schuldner ist.
Normenkette
BetrAVG a.F. § 2 Abs. 6; BetrAVG § 4a; BGB 242; BGB § 613a Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 19.01.2005; Aktenzeichen 14 Ca 701/04) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 19.01.2005 – 14 Ca 701/04 – abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger mitzuteilen, ob am 31.01.2003 die Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft auf Regelaltersrente i. S. des § 9 ZVersTV erfüllt war und dem Kläger mitzuteilen, in welcher Höhe er am 31.01.2003 Leistungen nach dem ZVersTV bei Erreichen des 65. Lebensjahres beanspruchen konnte.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Auskunft über die Höhe seiner Anwartschaft auf betriebliche Zusatzversorgung zu erteilen hat.
Der am 11. Juni 1962 geborene Kläger war seit dem 15. Februar 1981 bei Rechtsvorgängerinnen der Beklagten – zuletzt im Betrieb der Beklagten in A – beschäftigt.
Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien fand der Zusatztarifvertrag für die Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer der X AG (ZVersTV) Anwendung.
§ 17 ZVersTV lautet, soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung:
(1) Endet das Arbeitsverhältnis mit der X AG vorzeitig, ohne das die Voraussetzungen für eine Regelaltersrente (§ 9), eine … erfüllt sind, wird die nach dem BetrAVG vorgesehene Höhe der unverfallbaren Anwartschaft wie folgt berücksichtigt:
- …
- …
(2) Dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer wird schriftlich mitgeteilt,
ob die Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Zusatzversorgung erfüllt sind
und
- in welcher Höhe eine Leistung nach diesem Tarifvertrag bei Erreichen des 65. Lebensjahres beansprucht werden kann.
Mit dem 01. Februar 2003 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die B GmbH im Wege eines Betriebsübergangs über. Am 03. März 2003 meldete die Beklagte der D die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers gem. § 17 ZVersTV (Bl. 5 d.A.).
Bei der B GMBH gilt ein zwischen ihr und der Gewerkschaft E am 20.12.2002 abgeschlossener, ab 01. Februar 2003 gültiger MTV. Dort ist u.a. geregelt:
§ 13 Altersversorgung/Gehaltsumwandlung
Die B GMBH ermöglicht dem/der Mitarbeiter/in den Erwerb von Altersversorgungsanwartschaften auf dem Wege der Gehaltsumwandlung. Die Betriebsparteien können aufgrund dieser Öffnungsklausel alle rechtlich zulässigen Arten betrieblicher Altersvorsorge vereinbaren.
In einer Überleitungs-Betriebsvereinbarung vom 28. Januar 2003 zwischen der B GMBH GmbH, dem Betrieb Ader Beklagten und dem Betriebsrat dieses Betriebs vom 28.01.2003 ist geregelt:
IV. Die Betriebsparteien regeln mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs zum einen, in welchem Durchführungsweg die bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bei der X AG erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung fortgeführt werden. Die Betriebsparteien regeln zum anderen mit Wirkung ab dem Zeitpunkt des Betriebsübergangs, in welcher Art und Weise die Öffnungsklausel in § 13 MTV B GmbH zukünftig umgesetzt werden soll.
V. Die Parteien streben den zeitnahen Abschluss der nach II oder IV neu für die B GmbH geltenden Betriebsvereinbarungen im Monat nach dem Betriebsübergang voraussichtlich im Februar 2003 an.
Gemäß dieser Betriebsvereinbarung schloss die B GMBH mit dem Betriebsrat für die vom Betrieb der Beklagten A im Wege des Betriebsübergangs auf die B GMBH übergegangenen Beschäftigten am 30. Mai 2005 eine Betriebsvereinbarung über die betriebliche Altersversorgung für die Beschäftigten der B GMBH. Darin heißt es:
§ 2
Gegenstand und Verweisung
(1) Für die Beschäftigten der C GmbH (B GMBH) bleiben die bis zum Zeitpunkt des Betriebsübergangs bei der X AG erworbenen unverfallbaren Anwartschaften auf Altersversorgung erhalten. Die bis zum Zeitpunkt des Betriebsüberganges angesammelten Bar- bzw. Teilbarwerte werden insolvenzgeschützt bei der F (Provinzial) angelegt. Die weitere Fortführung der Altersversorgung wird bei der F (Provinzial) durch jährliche Zahlungen der B GMBH gewährleistet und nach den Bestimmungen der gesetzlichen betrieblichen Altersversorgung abgesichert. Diese Betriebsvereinbarung ist auf Grundlage der Überleitungs-Betriebsvereinbarung Nr. IV Satz 1 vom 20.12.2002 geschlossen. Für die Beschäftigten der C GmbH gilt der Zusatzversorgungstarifvertrag (ZVersTV) der X AG in der bis zum 31.01.2003 gültigen Fassung.
Der Kläger hatte nach dem Betriebsübergang im Jahr 2003 von der Beklagten eine schriftliche Mitteilung über die Höhe seiner unverfallbaren Anwartschaften gem. § 17 ZVersTV verlangt, zuletzt am 30. Ju...