Entscheidungsstichwort (Thema)
Klage auf Zuschuß zum Mutterschaftsgeld. Fristberechnung
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 03.05.1995; Aktenzeichen 3 Ca 3575/94) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 03. Mai 1995 verkündete Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden – 3 Ca 3575/94 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.987,29 (sechstausendneunhundertsiebenundachtzig 29/100) Deutsche Mark nebst 4 (vier) v.H. Zinsen seit 29. Dezember 1994 zu zahlen.
Von den Kosten des ersten Rechtszuges hat die Klägerin 41 Prozent und die Beklagte 59 Prozent zu tragen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für die Berufungsinstanz auf 6.987,29 DM festgesetzt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Beklagte betreibt in W. einen Großhandel für Metallwaren aller Art.
Die am 12. Oktober 1966 geborene Klägerin war seit dem 01. Juli 1993 bei der Beklagten als Angestellte beschäftigt. Die Parteien vereinbarten eine Vergütung von 3.600,– DM brutto monatlich.
Seit dem 20. Oktober 1993 war die Klägerin fortlaufend infolge Krankheit arbeitsunfähig.
Mit Schreiben vom 07. Januar 1994 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. März 1994. Am 19. Januar 1994 teilte die Klägerin der Beklagten mit, daß sie schwanger sei.
Die Klägerin erhob im Rechtsstreit 3 Ca 289/94 Arbeitsgericht Wiesbaden gegen die Beklagte Klage mit dem Feststellungsbegehren, daß ihr Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 07. Januar 1994 nicht zum 31. März 1994 ende.
Im Urteil vom 29. Juni 1994 hat das Arbeitsgericht Wiesbaden insbesondere unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Mutterschutzgesetz festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis der Klägerin durch die Kündigung der Beklagten vom 07. Januar 1994 nicht beendet worden ist, sondern fortbesteht. Auf dieses Urteil wird Bezug genommen (Bl. 29 – 33 d. A. 3 Ca 289/94 Arbeitsgericht Wiesbaden). Die Beklagte hat gegen das Urteil kein Rechtsmittel eingelegt.
Der die Klägerin behandelnde Arzt errechnete den voraussichtlichen Geburtstermin für ihr Kind auf den 26. September 1994. Tatsächlich wurde das Kind bereits am 24. August 1994 geboren (vgl. Geburtsurkunde Bl. 82 d. A.).
Die Klägerin erhielt von ihrer Krankenkasse, der Deutschen Angestellten Krankenkasse – DAK – für die Zeit vom 02. Dezember 1993 bis zum 12. Juli 1994 Krankengeld. In der Zeit vom 13. Juli bis zum 16. November 1994 zahlte die Krankenkasse der Klägerin Mutterschaftsgeld in Höhe von 3.175,– DM, d. h. 25,– DM je Kalendertag (vgl. Bescheinigungen in Hülle Bl. 84 d. A.).
Mit der Klage vom 06./09. Dezember 1994 hat die Klägerin von der Beklagten zuletzt die Zahlung von 14.953,75 DM brutto abzüglich 3.175,– DM netto verlangt. Sie ist der Auffassung gewesen, die Beklagte schulde ihr nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes einen Zuschuß zu dem von der Krankenkasse gezahlten Mutterschaftsgeld für die Zeit vom 13. Juli bis zum 16. November 1994. Dabei hat die Klägerin den von ihr begehrten Zuschuß zum Mutterschaftsgeld als Bruttolohnbetrag errechnet und dabei das von der Krankenkasse gezahlte Mutterschaftsgeld in Abzug gebracht.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr 14.953,75 DM brutto abzüglich 3.175,– DM netto zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat sich unter Berufung auf die lange Krankheitsdauer der Klägerin für nicht verpflichtet gehalten, dieser einen Zuschuß zum Mutterschaftsgeld zu bezahlen. Darüberhinaus hat sie die Berechnung der Klageforderung gerügt.
Das Arbeitsgericht Wiesbaden hat im Urteil vom 03. Mai 1995 die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten dieser Entscheidung wird auf Blatt 42 – 46 der Akten Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Forderung auf Zahlung eines Zuschusses zum Mutterschaftsgeld weiter, allerdings berechnet sie diese Forderung nunmehr neu. Sie behauptet, sie habe in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten, nämlich den Monaten August, September und Oktober 1993 jeweils ein Nettoentgelt von 2.400,54 DM erhalten. Hierfür beruft sie sich auf Kopien der Lohnabrechnungen Bl. 79–81 der Akten. Aus diesem monatlichen Nettobetrag errechnet sich die Klägerin einen Tagesbetrag von (2.400,54: 30 =) 80,02 DM. Sie meint, ihr stünde nach § 14 Abs. 1 Satz 1 MuSchG der Zuschuß zum Mutterschaftsgeld für einen Zeitraum von 6 Wochen vor der Geburt ihres Kindes und – wegen des Vorliegens einer Frühgeburt – für einen Zeitraum von 12 Wochen nach der Niederkunft zu, insgesamt für 127 Tage. Auf den daraus sich ergebenden Gesamtbetrag von (80,02 DM × 127 Tage =) 10.162,29 DM will sich die Klägerin das von der Krankenkasse gezahlte Mutterschaftsgeld in Höhe von 3.175,– DM anrechnen lassen.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 03. Mai 1995 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 6.987,29 DM netto zuzüglich 3 % Zinsen ab 29. Dezember 1994 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochte...