keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Vergütung. Lehrer. Befristung
Leitsatz (amtlich)
Die befristet eingestellte Lehrkraft hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung einer Vergütung im Umfang einer ganzjährig (d.h. auch während der Sommerferien) beschäftigten Lehrkraft.
Normenkette
BGB § 611; TzBfG § 4 Abs. 2; BGB § 612 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 27.06.2006; Aktenzeichen 4 Ca 69/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 27. Juni 2006 – 4 Ca 69/06 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Berufungsrechtszug weiterhin darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin auf Grundlage des vereinbarten Monatsgehaltes eine Vergütung für das ganze Jahr oder nur für die Vertragsdauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.
Die Klägerin arbeitete seit dem Jahre 2002 wiederholt mit befristeten Arbeitsverträgen als angestellte Lehrkraft bei dem beklagten Land. Der Arbeitsvertrag der Parteien vom 27. Juli 2004 war für die Zeit vom 25. August 2004 bis zum 22. Juli 2005 befristet zum Zwecke der Vertretung der in Elternzeit befindlichen Lehrkraft A abgeschlossen worden (Bl. 8 f. d.A.). Für diese Zeit erhielt die Klägerin die vertragsgemäße Vergütung nach BAT III. Die Klägerin verlangte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 15. September 2005, wegen dessen Inhalts auf die Kopie Bl. 12-14 d.A. Bezug genommen wird, den Differenzbetrag zwischen der Jahresvergütung einer Lehrkraft nach BAT III zu dem tatsächlich ihr im Zeitraum 25. August 2004 bis 22. Juli 2005 gezahlten Entgelts.
Die Klägerin hat mit ihrer dem beklagten Land am 22. Februar 2002 zugestellten Klage Zahlung dieses Differenzbetrags, wegen dessen Berechung auf Bl. 6 d.A. Bezug genommen wird, von dem beklagten Land verlangt. Sie hat die Auffassung vertreten, dass ihr unter Berücksichtigung des unstreitigen Monatsgehaltes Bezahlung für ein ganzes Jahr zustehe. Sie habe die gleiche Arbeit geleistet wie nicht befristet beschäftigte Kollegen. Solche Lehrkräfte bezögen auch in der Zeit, in der das Vertragsverhältnis der Parteien beendet gewesen sei, ihr Gehalt, obwohl dies aufgrund der Sommerferien unterrichtsfreie Zeit sei. Deshalb liege in Bezug auf ihre Person eine unzulässige Benachteiligung vor.
Die Klägerin hat beantragt,
das beklagte Land zu verurteilen, an sie Vergütung in Höhe von EUR 3005,90 brutto abzüglich EUR 1.385,28 erhaltenen Arbeitslosengeldes nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
hilfsweise, festzustellen, dass sie für die im Schuljahr 2004/2005 erbrachte Arbeitsleistung den Anspruch auf Vergütung in Höhe des Tarifentgeltes für ein Jahr aus der Vergütungsgruppe BAT III erworben hat.
Das beklagte Land hat beantragte,
die Klage abzuweisen.
Es hat gemeint, dass eine Bezahlung für die Zeit zu leisten gewesen sei, während der zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis bestanden habe. Befristet beschäftigte Lehrkräfte seien nicht mit unbefristet beschäftigten Lehrkräften zu vergleichen. Das beklagte Land hat behauptet, befristet beschäftigte Lehrkräfte seien nicht verpflichtet bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Monat Vertretungsunterricht ohne zusätzliche Vergütung zu leisten und sie würden auch nicht mit zusätzlichen Aufgaben betraut. Auch seien – was unstreitig ist befristet beschäftigte Lehrkräfte nicht zur Fortbildung verpflichtet. Im Übrigen seien ausschließlich die unbefristet beschäftigten Lehrkräfte mit Beginn des neuen Schuljahrs, das mit dem Beginn der Sommerferien zusammenfalle, verpflichtet, Planungen für dieses Schuljahr vorzunehmen. Das Arbeitsgericht Darmstadt hat durch Urteil vom 27. Juni 2006 die Klage abgewiesen. Es hat angenommen, die Klägerin könne die geltend gemachte Bezahlung nicht verlangen und der hilfsweise gestellte Feststellungsantrag habe aus den gleichen Gründen keinen Erfolg. Nach § 611 BGB bestehe nur für die Zeit eines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Entlohnung, nicht aber für Zeiten in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestanden habe, wie hier während der unterrichtsfreien Sommerferienzeit. Auch auf dem Gleichbehandlungsgrundsatz lasse sich der Anspruch der Klägerin nicht stützen. Während der Dauer des Vertragsverhältnisses sei die Klägerin grundsätzlich den gleichen Bedingungen ausgesetzt gewesen, wie die unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer.
Unterschiede ließen sich nur für die Zeit finden, in denen zwar die unbefristeten Arbeitnehmer weiterhin beschäftigt waren, jedoch nur in höchst eingeschränktem Maße zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen seien, die befristeten Arbeitnehmer jedoch gerade nicht beschäftigt waren. Zwar sei insoweit eine Ungleichbehandlung festzustellen als die wöchentliche Arbeitszeit unter Berücksichtigung der Sommerferien für unbefristet beschäftigte Lehrkräfte kürzer sei als für di...