Entscheidungsstichwort (Thema)

Ausschlußfristen. Vorruhestand

 

Leitsatz (amtlich)

Die Ausschlußfristen des § 16 BauRTV finden keine Anwendung auf die nach § 59 Abs. 1 Nr. 3 a KO im Konkurs als Masseschulden zu befriedigenden (vgl. BAG vom 15.01.1991 – 3 AZR 186/90 NZA 91, 599), auf die ZVK/Bau im Wege der Insolvenzsicherung übergegangenen Ansprüche der Vorruheständler auf Zahlung von Vorruhestandsgeld gegen den Arbeitgeber (Konkursverwalter).

 

Normenkette

KO § 59 Abs. 1 Nr. 3 a; Vorruhestandstarifvertrag/Bau § 11 Abs. 2; BRTV-Bau § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 27.08.1991; Aktenzeichen 1 Ca 2321/89)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27.8.1991 – 1 Ca 2321/89 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Ansprüche des Beklagten gegen den Kläger auf teilweise Erstattung von im Rahmen der Insolvenzsicherung gezahlter Vorruhestandsgelder.

Der Kläger wurde am 05. Dez. 1986 zum Konkursverwalter über das Vermögen der Fa. P. N. GmbH & Co. KG bestellt. Die Gemeinschuldnerin ist ein Bauunternehmen, für das der allgemeinverbindlich erklärte Tarifvertrag über den Vorruhestand im Baugewerbe vom 26. Sept. 1984 (VRTV-Bau) gilt.

Der Beklagte ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, dem u.a. tarifvertraglich die Aufgabe zugewiesen ist, baugewerblichen Arbeitgebern Vorruhestandsleistungen zu 90 % zu erstatten, wenn der Vorruhestand des Arbeitnehmers nach dem 31. Dez. 1985 beginnt. Außerdem hat der Beklagte entsprechend den tarifvertraglichen Bestimmungen bei Insolvenz des Arbeitgebers den Vorruheständlern Vorruhestandsleistungen wie ein Arbeitgeber zu gewähren. Der Anspruch der Arbeitnehmer auf Vorruhestandsleistungen gegen den Arbeitgeber geht in diesen Fällen nach § 11 Abs. 2 VRTV-Bau auf den Beklagten über.

Vor Eröffnung des Konkursverfahrens am 05. Dez. 1986 waren die Arbeitnehmer der Gemeinschuldnerin Theo Daum, Maria Altmann und Horst Landeck entsprechend den tarifvertraglichen Vorschriften des Baugewerbes in den Vorruhestand gegangen und hatten Anspruch auf Vorruhestandsgeld. Bezüglich der Arbeitnehmer T. D. und M. A. blieb die Gemeinschuldnerin die Vorruhestandsleistungen ab 01. Okt. 1986, bezüglich des Arbeitnehmers H. L. ab 01. Nov. 1986 schuldig, so daß diese vom Beklagten gezahlt wurden. Mit Schreiben vom 08. Aug. 1988 teilte der Beklagte dem Kläger mit, er, der Beklagte, mache gem. § 59 Abs. 1, 2 und 3 KO für die letzten sechs Monate vor Konkurseröffnung Beträge in Höhe von 10 % der erbrachten Vorruhestandsleistungen, insgesamt 1.956,36 DM, geltend. Hinsichtlich des genauen Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 19/20 d.A. Bezug genommen.

Mit seiner Klage macht der Kläger im Wege der Feststellungsklage geltend, der vom Beklagten geforderte Betrag stehe diesem nicht zu.

Nachdem der Kläger ursprünglich die Ansicht vertreten hatte, bei den fraglichen Ansprüchen des Beklagten handele es sich nicht um Masseschulden, hat er zuletzt vorgetragen, Forderungen des Beklagten seien nach § 16 BRTV-Bau verfallen.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte keinen Masseschuldanspruch gem. § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO in Höhe von DM 1.956,36 für Vorruhestandsleistungen an die Arbeitnehmer Theo Daum und Maria Altmann in der Zeit vom 01.10.1986 bis 05.12.1986 sowie für Vorruhestandszahlungen an den Arbeitnehmer Horst Landeck in der Zeit vom 01.11.1986 bis 95.12.1986 besitzt.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat die Auffassung vertreten, die Ausschlußfrist des § 16 BRTV-Bau sei nicht auf den Vorruhestand anzuwenden.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 27. Aug. 1991 abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 51–59 d.A.) Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 17. Febr. 1992 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Er wiederholt und vertieft seine Auffassung, wonach die tarifvertragliche Verfallfrist des § 16 BRTV-Bau im vorliegenden Falle Anwendung finden müsse.

Der Kläger beantragt,

Das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27.08.1991 – 1 Ca 2321/89 – wird abgeändert. Es wird festgestellt, daß die Beklagte keinen Masseschuldanspruch gem. § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO in Höhe von DM 1.956,36 für Vorruhestandsleistungen an die Arbeitnehmer Theo Daum und Maria Altmann in der Zeit vom 01.10. bis 05.12.1986 sowie für Vorruhestandszahlungen an den Arbeitnehmer Horst Landeck in der Zeit vom 01.11. bis 05.12.1986 besitzt.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil unter Vertiefung seiner Auffassung, daß § 16 BRTV-Bau im vorlienden Fall keine Anwendung finde.

Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze sowie auf die Niederschrift über die Berufungsverhandlun...

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