Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an die Berufungsbegründung
Leitsatz (redaktionell)
1. Gem. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO erfordert eine ausreichende Berufungsbegründung eine argumentative Auseinandersetzung mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils. Eine substantielle Kritik liegt nicht vor, wenn der Berufungsführer lediglich seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt oder gar nur pauschal auf ihn verweist. Es muss vielmehr im Einzelnen konkret erkennbar sein, was nach Auffassung des Rechtsmittelführers am angefochtenen Urteil falsch sein soll.
2. Ist dem arbeitsgerichtlichen Urteil über im Wege der objektiven Klagehäufung sowie zur Aufrechnung gestellte Gegenforderungen und einen Anspruch, der im Wege der Widerklage geltend gemacht worden ist, entschieden worden, so muss sich die Berufungsbegründung mit jedem einzelnen Antrag und Anspruch auseinandersetzen.
Normenkette
ArbGG § 64 Abs. 6 S. 1; ZPO § 520 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 05.12.2013; Aktenzeichen 3 Ca 6443/12) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten und Widerklägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2013 - 3 Ca 6443/12 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten klagend und widerklagend um Vergütungsansprüche des Klägers und Widerbeklagten (im Folgenden: Kläger) gegen den Beklagten und Widerkläger (im Folgenden: Beklagter) aus freier Mitarbeit für den Monat April 2013 sowie Schadenersatzansprüche des Beklagten.
Der Kläger war bei dem Beklagten seit dem 14. April 2008 aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom selben Tag (Bl. 6, 7 d.A.) als angestellter Rechtsanwalt tätig. Am 27. November 2009 schlossen die Parteien folgende Vereinbarung:
"Herr A erklärt sich bereit, für Herrn B die Kursgebühren für den Vorbereitungslehrgang auf die notarielle Fachprüfung, durchgeführt vom Deutschen Anwaltsinstitut e.V. in der Zeit vom 14.01.2010 - 29.05.2010, zu übernehmen. Die Kosten belaufen sich auf 3.277,50 €.
Sollte das Arbeitsverhältnis von Herrn B bei C aufgrund einer Eigenkündigung oder einer fristlosen Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen vor dem 01.06.2013 enden, verpflichtet er sich, den hälftigen Betrag der Kursgebühren an Herrn A zurückzuzahlen.
Die Rückzahlungsverpflichtung endet somit zum 31.05.2013."
Der Kläger wurde am 29. März 2012 als Notar vereidigt. Am 29. März 2013 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag folgenden Inhalts - soweit für die Berufung von Belang:
"§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis wird zum 29.03.2012 einvernehmlich beendet.
§ 2 Urlaub
....
§ 3
Die Parteien sind sich darüber einig, dass mit vorstehender Vereinbarung sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, aus seiner Beendigung erledigt und abgegolten sind.
§ 4 Sonstige Vereinbarungen
1. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für einen Verzicht auf dieses Schriftformerfordernis.
2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam bzw. undurchführbar sein oder ihre Wirksamkeit oder ihre Durchführbarkeit später verlieren, so wird hierdurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich in diesem Fall, die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung durch eine wirksame oder durchführbare zu ersetzen, die dem Vertragszweck am nächsten kommt."
Die Parteien arbeiteten im April 2012 außerhalb eines Arbeitsvertragsverhältnisses zusammen. Für den April 2012 übersandte der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 25. Mai 2012 eine Rechnung über insgesamt € 6.336,75 "Gebühren gemäß Pauschalvereinbarung" (€ 5.325,00 zuzüglich Umsatzsteuer) (Bl. 12 d.A.). In einer handschriftliche Aufstellung zog der Beklagte von diesem Betrag unter anderem "Berufshaftpflicht RA + Notar Signal" in Höhe von € 2.347,79 sowie "Kosten Notarlehrgang 50%" in Höhe von € 1.638,75 ab (Bl. 14 d.A.) und überwies sodann € 743,83 an den Kläger. Auf dem Verrechnungsscheck ist als Verwendungszweck angegeben "RE 30.04.12 (korrigiert) nach Auslagenabzug" (Bl. 13 d.A.). Eine weitere Vergütungszahlung erfolgte an den Kläger vom Beklagten nicht.
Den Berufshaftpflichtjahresversicherungsbeitrag hatte der Beklagte zunächst für den Kläger gezahlt. Die Versicherung hat diesen Betrag zwischenzeitlich nach Übernahme der Versicherung durch den Kläger sowie Entrichtung des Beitrags durch den Kläger bis auf einen Betrag in Höhe von € 260,25 an den Beklagten zurückerstattet.
Mit Schriftsatz, der am 14. September 2012 bei dem Arbeitsgericht Frankfurt am Main eingegangen ist, hat der Kläger Zahlungsklage erhoben und hat die Vorlage einer ordnungsgemäßen Abrechnung für April 2012 vom Beklagten verlangt. Er hat sodann seine Klage mit Schriftsatz, der am 4. Dezember 2012 bei dem Arbeitsgericht eingegangen ist, um einen Zahlungsantrag wegen des gesamten vom Beklagten zunächs...