Entscheidungsstichwort (Thema)

Unbeachtlichkeit der gewerkschaftlichen Vermögenszuwächse bei Anpassung der Betriebsrente. Keine Berücksichtigung von Fonds der Gewerkschaft bei Höhe der Betriebsrente

 

Leitsatz (amtlich)

Vermögenszuwächse einer Gewerkschaft, die satzungsgemäß zum Vermögen gehören, bleiben bei der Betriebsrentenanpassung außer Ansatz

 

Normenkette

BetrAVG §§ 1, 16; GG Art. 9 Abs. 3; BGB § 315 Abs. 2-3

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 28.07.2018; Aktenzeichen 20 Ca 6007/17)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2021; Aktenzeichen 3 AZR 15/20)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 28. Juli 2018 - 20 Ca 6007/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der Betriebsrente des Klägers und die Anpassung zum Stichtag 01. Juli 2014.

Der am xx. xx 1949 geborene Kläger war seit 1981 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Rechtssekretär auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 1983 (Bl. 33 d. A.) beschäftigt. Sein Tarifgehalt betrug zuletzt bis Mai 2011 € 4.808,00 brutto monatlich und ab Juni 2011 € 4.890,00 brutto monatlich.

Die Beklagte entstand im Jahr 2001 durch Verschmelzung fünf unterschiedlicher Rechtsträger der sog. Quellgewerkschaften DAG, DPG, ABV, IG Medien und ÖTV.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung nach den allgemeinen Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr zu und diese betriebliche Altersversorgung erfolgt über die Unterstützungskasse des DBG e. V., gemäß der Versorgungsordnung für die Beschäftigten der Gewerkschaften des DGB und der gewerkschaftlichen Einrichtungen, die am 31. Dezember 1981 bei der Unterstützungskasse angemeldet waren „Unterstützungs-Richtlinie 1988 und Altlast-Regelung“ (im Folgenden: UR 88). Diese lauten auszugsweise wie folgt:

„(...).§ 4 Bemessungsentgelt

1. Die versorgungsfähigen Teile des Arbeitsentgelts im Bemessungszeitraum bilden das Bemessungsentgelt. Die letzten 12 Kalendermonate vor Eintritt des Unterstützungsfalls bilden den Bemessungszeitraum. Das versorgungsfähige Entgelt besteht aus den

  1. Monatlichen Gehältern oder Löhnen
  2. Regelmäßigen Sonderzahlungen (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld), die auf den Bemessungszeitraum entfallen,
  3. Pauschalbeträgen für Kraftfahrer, Hausmeister und vergleichbare Beschäftigungsgruppen, die wie Löhne und Gehälter behandelt werden.

(2) Dass Kassenmitglied bestimmt, ob und inwieweit weitere Zahlungen versorgungsfähig sind.

(3) (...).

(4) Wird das Arbeitsentgelt innerhalb des Bemessungszeitraums durch Einzelmaßnahmen erhöht oder gekürzt, wird dadurch das versorgungsfähige Arbeitsentgelt nicht erhöht oder gekürzt.

(5) Das Kassenmitglied kann für das Bemessungsentgelt eine Obergrenze festsetzen.

(...).

§ 6 Berechnung der Unterstützung

(1) Die Gesamtversorgung beträgt nach einer Anrechnungszeit von 10 vollen Jahren 35 v. H. des Bemessungsentgelts. Sie steigt ab dem elften Anrechnungsjahr um jährlich zwei v. H. und steigt ab dem 26. Anrechnungsjahr um jährlich 1 v. H. des Bemessungsentgelts.

(2) Die Gesamtversorgung darf 70 v. H. des Bemessungsentgelts nicht übersteigen.

(3) Die Unterstützung ist der Betrag, der sich ergibt, wenn die Gesamtversorgung um die gesetzliche Rente und die nach § 7 anrechenbaren Leistungen gemindert wird.“

Wegen der weiteren Einzelheiten der Unterstützungsrichtlinie 1988 wird auf die Anlage A 17 Anlagenband II verwiesen.

Ausgehend von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 30. Juni 2011 zahlte die Beklagte dem Kläger zunächst ab dem 01. Juli 2011 eine Unterstützungsleistung in Höhe von € 2.035,25 brutto. Der Kläger führte in der Folge einen Rechtsstreit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Am 22. Mai 2017 schlossen die Parteien nach Zurückverweisung des Rechtsstreites vor dem Hessischen Landesarbeitsgericht unter dem Aktenzeichen 7 Sa 517/16 einen Vergleich, der u. a. folgenden Inhalt hat:

„1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 13. Juli 2011 sein Ende gefunden hat.

2. Die Beklagte verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß abzurechnen und den sich daraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger zu zahlen. Dabei gehen die Parteien von einem Gesamtbetrag für den Zeitraum 01. Juli 2011 bis zum 13. Juli 2011 in Höhe von € 5.938,33 (in Worten: Fünftausendneunhundertachtunddreißig und 33/100 Euro) brutto aus.

3. ...

4. Mit diesem Vergleich sind sich die Parteien darüber einig, dass alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, vorbehaltlich etwaiger Rentenanpassungsansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind.“

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vergleichs wird auf Bl. 69, 70 d. A. bzw. Anlage B 10 (Bl. 277 – 279 d. A.) verwiesen.

Im Hinblick auf einen Rentenbeginn nunmehr zum 01. August 2011 berechnete die Beklagte di...

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