Normenkette

BGB § 620

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.06.1993; Aktenzeichen 4 Ca 305/92)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 08. Juni 1993, 4 Ca 305/92, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die (Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 20 I Manteltarifvertrag Nr. 3 für das Bordpersonal).

Wird durch eine fliegerärztliche Untersuchungsstelle festgestellt, daß ein Angehöriger des Bordpersonals wegen körperlicher Untauglichkeit seinen Beruf nicht mehr ausüben kann, so endet das Arbeitsverhältnis, ohne daß es einer Kündigung bedarf, zu dem Zeitpunkt, zu dem … eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses gem. § 22 frühestens zulässig wäre.

Der am 15.03.1951 geborene Kläger trat 1974 als Triebwerksmechaniker in die Dienste der Beklagten. Nach dem Studium der Nachrichten- und Energietechnik an der Fachhochschule G. wurde er weiter zum Flugingenieur ausgebildet. Seit 1988 arbeitete der Kläger als Lehrflugingenieur für die B 737. Den rein fliegerischen Anteil dieser Tätigkeit gibt der Kläger mit etwa einem Drittel seiner Gesamttätigkeit an.

Am 29.10.1990 wird der Kläger vorübergehend fluguntauglich geschrieben. Er arbeitete weiter als Lehrflugingenieur, ohne jedoch zu fliegen.

Am 13.05.1992 wurde die Fluguntauglichkeit gem. § 20 MTV festgestellt.

Die Beklagte schickte dem Kläger folgende Stellenausschreibungen, ausdrücklich ohne Prüfung oder Präjudiz bezüglich einer Eignung für den Kläger:

2 Flugingenieure im Flugdienst

1 Beauftragter EDV, Studium Informatik, FH

1 Gruppenleiter, Dipl.-Ing., Planung, Maschinen-Flugzeugbau

2 EDV-System „berater”, aktiver Flugingenieur, Fluglizenz

1 EDV-Koordinator”

1 CMS-Trainer”

1 Betriebsingenieur, Dipl.-Ing., Luftfahrt- und Raumfahrttechnik Vorfeldfahrberechtigung

1 Stelle Informationsposition Tower, 2 × im Monat, sonst fliegerischer Einsatz

1 Stelle Planung Materialwirtschaft, Dipl.-Wirtschaftsingenieur

1 Projektassistent, bereit zu Dienstreisen, tropentauglich

1 Projektmanager, Dipl.-Kaufmann oder Dipl.-Volkswirt

Am 12.05.1992 beschließt der Vorstand anläßlich der Rationalisierungs- und Sanierungsbemühungen, Stellenausschreibungen zu beschränken; auch die dem Kläger mitgeteilten Positionen werden nicht alle besetzt, von 2 Flugingenieuren wird nur noch einer im fliegerischen Einsatz eingestellt. Von 23 Lehrflugingenieuren des Flugmusters B 737 scheiden 16 aus, nur 7 bleiben wegen ihrer besonderer Qualifikationen in ihrer Funktion.

Am 18.05.1992 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß sein Arbeitsverhältnis am 31.12.1992 ende. Nach der bestrittenen Darstellung der Beklagten lud die Beklagte den Kläger zu Gesprächen über seine andere, nicht fliegerische Verwendung ein; es seien auch die o.a. freien Stellen besprochen worden (Beweis: Personalleiter v. B. – …); der Kläger sei nach Unterstützung durch die Beklagte unter Übergehen anderer Bewerber von der C. eingestellt worden. Tatsächlich bewarb sich der Kläger am 17.12.1992 bei der Tochtergesellschaft der Beklagten, C. F. G., um die dort unter 60/92 ausgeschriebene Stelle eines Sachbearbeiters für die Flugplatzeinweisungsprogramme und trat dort am 15.02.1993 seinen Dienst an. Am 18.12.1993 lehnte der Kläger die Unterzeichnung des bereits vorbereiteten Arbeitsvertrages ab; nach der Darstellung der Beklagten, weil die Tätigkeit seinen Vorstellungen nicht entspreche; nach der Behauptung des Klägers, weil auch diese Stelle mit Fliegen verbunden sei.

Mit der am 17.06.1992 eingegangenen Klage hat der Kläger beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Erklärung der Beklagten vom 18.05.1992 nicht aufgelöst worden ist;
  2. festzustellen, daß die Kündigung vom 05.10.1992 unwirksam ist und daß das Arbeitsverhältnis über den 31.12.1992 hinaus als Lehrflugingenieur fortbesteht.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und unter Hinweis auf BAG AP 12 § 1 TVG: L. ausgeführt, daß die Feststellung der Fluguntauglichkeit gem. § 20 I MTV zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führe, wenn das fluguntaugliche Bordmitglied nicht auf einem freien Arbeitsplatz am Boden zumutbar weiterbeschäftigt werden könne. Für solche anderweitige freie Beschäftigungsmöglichkeit am Boden habe der Kläger nicht genügend vorgetragen, für die von der Beklagten ausgeschriebenen Stellen sei der Kläger nicht geeignet.

Wegen aller weiteren Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 08.06.1993, 4 Ca 305/92, Bezug genommen.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger innerhalb der zur Niederschrift der Verhandlung vom 17.08.1994 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.

Der Kläger meint, daß die Beklagte ihn – vielleicht auch nach Umschulung oder Einarbeitung, woanders am Boden hätte beschäftigen können. Daß dies nicht möglich sei, müsse die Beklagte dartun und beweisen. Jedenfalls hätte die Beklagte ihn auch weiter als Lehrfluginge...

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