Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an das dem Arbeitnehmer zu erteilende Zeugnis

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Das dem Arbeitnehmer zu erteilende Zeugnis hat gem. § 109 Abs. 1 S. 2 GewO Angaben zu Art und Dauer der Tätigkeit zu enthalten. Dabei ist der rechtliche Bestand des Vertragsverhältnisses maßgebend.

2. Hat der Arbeitnehmer gegen eine ausgesprochene außerordentliche Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben, so endet das Arbeitsverhältnis bei rechtskräftiger Abweisung der Kündigungsschutzklage mit dem Zugang des Kündigungsschreibens und nicht erst mit Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.

 

Normenkette

GewO § 109 Abs. 1 Sätze 1-2

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 30.01.2014; Aktenzeichen 11 Ca 7016/13)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 14.06.2016; Aktenzeichen 9 AZR 8/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Januar 2014, 11 Ca 7016/13, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zeugnisberichtigung hinsichtlich des Beendigungs- und des Ausstellungsdatums.

Der Kläger war bei der Beklagten als Flugbegleiter beschäftigt, zuletzt in der Funktion eines Pursers. Mit Schreiben vom 16. November 2011, dem Kläger am 17. November 2011 zugegangen, erklärte die Beklagte die außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Auf die vom Kläger erhobene Kündigungsschutzklage stellte das Arbeitsgericht Frankfurt am Main durch am 21. Juni 2012 verkündetes Urteil, 11 Ca 8050/11, fest, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung vom 16. November 2011 und auch nicht durch eine in der Folgezeit erklärte weitere Kündigung vom 2. Januar 2012 beendet wurde und verurteilte die Beklagte, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu den bisherigen Arbeitsbedingungen weiter zu beschäftigen. Nach Verkündung dieser Entscheidung beschäftigte die Beklagte den Kläger zunächst weiter. Unstreitig ist, dass diese Beschäftigung nicht auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung erfolgte, sondern zur Vermeidung von Vollstreckungsmaßnahmen aus dem arbeitsgerichtlichen Weiterbeschäftigungstitel. Auf die Berufung der Beklagten wurde durch Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. Januar 2013 die Entscheidung des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main abgeändert und die Klage abgewiesen. Ab 23. Januar 2013 oder 24. Januar 2013 wurde der Kläger nicht mehr weiterbeschäftigt. Die gegen die Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom Kläger eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Juni 2013, 2 AZN 372/13, dem Kläger am 1. Juli 2013 zugestellt, zurückgewiesen. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte dem Kläger ein auf den 17. November 2011 datiertes Arbeitszeugnis (Bl. 10 f d.A.) erteilt, das im ersten und im (seinerzeit) letzten Absatz wie folgt lautet:

"Herr A, geboren am B, war vom 01. Dezember 1994 bis zum 17. November 2011 in unserem Unternehmen als Flugbegleiter und Purser tätig."

"Das Arbeitsverhältnis endet am 17. November 2011."

Nachdem die Parteien wegen weiterer Streitpunkte des Zeugnisses vor dem Arbeitsgericht einen Teil-Vergleich schlossen, haben sie sich noch um das Ausstellungsdatum des Zeugnisses und das im Zeugnis ausgewiesene Beendigungsdatum gestritten. Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellte Anträge wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (BL 224 bis 224R d.A.).

Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Klage durch am 30. Januar 2014 verkündetes Urteil, 11 Ca 7016/13, abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das dem Kläger erteilte Zeugnis sei nicht unrichtig, da das Arbeitsverhältnis am 17. November 2011 geendet habe. Eine Unrichtigkeit des Zeugnisses ergebe sich auch nicht aus der erfolgten Weiterbeschäftigung. Zwar sei § 109 GewO auf das faktische Arbeitsverhältnis innerhalb der Prozessbeschäftigung entsprechend anzuwenden. Dies führe allerdings nicht dazu, dass der gesamte Zeitraum als einheitliches Arbeitsverhältnis zu bescheinigen sei. Vielmehr stünden die Ansprüche auf Zeugniserteilung selbständig nebeneinander. Wegen der Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen (Bl. 225 bis 226 d.A.).

Gegen dieses ihm am 13. März 2014 zugestellte Urteil hat der Kläger am 21. März 2014 Berufung eingelegt und diese nach aufgrund Antrags vom 5. Mai 2014 erfolgter Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 13. Juni 2014 am 13. Juni 2014 begründet.

Er hält unter Wiederholung und Vertiefung seines Vorbringens daran fest, Ausstellungsdatum und im Zeugnis ausgewiesenes Beendigungsdatum seien zu ändern.

Das Arbeitsverhältnis habe erst mit Zustellung des die Nichtzulassungsbeschwerde zurückweisenden Beschlusses des Bundesarbeitsgerichts geendet. Er meint, durch die Aufnahme des 17. November 2011 als Ausstel...

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