Entscheidungsstichwort (Thema)
Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
Leitsatz (amtlich)
1. Arbeitgeber iSd ArbGG ist auch der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, die Arbeitnehmer beschäftigt.
2. Die nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen gemeinsamen Einrichtungen von Tarifvertragsparteien und Arbeitgebern bestehende ausschließliche Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen ist bereits dann gegeben, wenn eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien einen anderen auf der Grundlage tarifvertraglicher Regelungen (hier: Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes) mit der Behauptung in Anspruch nimmt, dieser sei verpflichteter Arbeitgeber. Ob tatsächlich die Merkmale des Arbeitgeberbegriffs erfüllt sind, ist für die Frage der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte bedeutungslos.
Normenkette
GVG § 17a; ArbGG §§ 948, 2 Abs. 1 Nr. 6
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Beschluss vom 10.11.1993; Aktenzeichen 7 Ca 1019/93) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 10. Nov. 1993 – 7 Ca 1019/93 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf DM 1.650,– festgesetzt.
Gründe
Der Beklagte wendet sich im Beschwerdewege gegen einen die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen bejahenden Beschluß des Arbeitsgerichts.
Mit seiner Klage nimmt der Kläger, eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes, den Beklagten nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes auf Beitragszahlungen für gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte in Höhe von DM 14.444,34 mit der Begründung in Anspruch, zwischen dem Beklagten und Frau … habe eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden, die einen baugewerblichen Betrieb unterhalten und Arbeitnehmer beschäftigt habe, letzteres sei bereits durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 17. Februar 1993 – 7 Ca 1772/92 – festgestellt worden.
Der Beklagte hat die örtliche und sachliche Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gerügt und vorgetragen, er sei niemals Inhaber eines baugewerblichen Betriebes gewesen, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe zwischen ihm und Frau … niemals bestanden.
Das Arbeitsgericht hat zunächst mit Beschluß vom 23. Juni 1993 seine örtliche Zuständigkeit bejaht und sodann mit weiterem Beschluß vom 10. November 1993 ausgesprochen, daß der Rechtsweg vor das Arbeitsgericht zulässig ist.
Gegen letztgenannten, ihm am 2. Dezember 1993 zugestellten Beschluß hat, der Beklagte mit einem am 10. Dezember 1993 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt.
Der Beklagte trägt vor, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei unzulässig, weil er niemals Arbeitgeber gewesen sei. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts habe zwischen ihm und Frau … niemals bestanden.
Der Kläger verteidigt den angefochtenen Beschluß.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Die sofortige Beschwerde ist an sich statthaft (§ 48 Abs. 1 ArbGG iVm § 17a Abs. 4 S. 2 GVG), sowie form- und fristgerecht eingelegt worden (§§ 77 Abs. 1 ArbGG, 577 ZPO). In der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben, weil das Arbeitsgericht zu Recht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen für gegeben erachtet hat.
Da die Entscheidung über die sofortige Beschwerde außerhalb der mündlichen Verhandlung ergeht und ergehen konnte (§ 17a Abs. 4 S. 3 GVG iVm §§ 78 Abs. 1 ArbGG, 577 Abs. 1, 573 Abs. 1 ZPO), hatte sie durch den Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts allein zu erfolgen. Bei einer Entscheidung über eine Beschwerde ohne mündliche Verhandlung wirken die ehrenamtlichen Richter nämlich nicht mit, weil § 53 Abs. 1 ArbGG entsprechend anzuwenden ist (vgl. BAG vom 10.12.1992 – 8 AZB 6/92 – NZA 93, 619).
Die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für den vorliegenden Streitfall ergibt sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 6 iVm § 2 Abs. 1 Nr. 4b ArbGG. Danach sind nämlich die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und gemeinsamen Einrichtungen der Tarifvertragsparteien, soweit nicht die ausschließliche Zuständigkeit eines anderen Gerichts gegeben ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Beim Kläger handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes. Mit seiner Klage nimmt er den Beklagten als Arbeitgeber nach Maßgabe tarifvertraglicher Vorschriften in Anspruch. Das begründet die arbeitsgerichtliche Zuständigkeit.
Daran ändert der Umstand nichts, daß der Beklagte nach dem Vorbringen des Klägers Mitgesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts gewesen sein soll, die einen baugewerblichen Betrieb unterhielt und Arbeitnehmer beschäftigte. Gleichwohl war der Beklagte damit nämlich nach dem Vorbringen des Klägers Arbeitgeber im allgemeinen arbeitsrechtlichen Sinne und damit auch im Sinne des Arbeitsgerichtsgesetzes. Arbeitgeber ist der jeweilige Gläubiger des Anspruchs a...