Entscheidungsstichwort (Thema)
Bautarifverträge. Geltungsbereich. Verfallfrist: Auswirkungen des VErfalls von Beitrags ansprüchen auf Auskunftsklage/Auswirkungen einer parallelen Beitragsklage auf Auskunftsklage
Leitsatz (amtlich)
(1) Zu Auslegung und Tragweite des § 31 VTV-Bau n.F. (Fortführung der Kammerrechtsprechung: Urt. vom 15. Sept. 1995 – 15 Sa 2131/94 – Anschluß an BAG-Urteile vom 13. März 1996 – 10 AZR 744/95 – und vom 25. September 1996 – 10 AZR 678/95 –).
Unter Aufgabe der früheren entgegenstehenden Kammerrechtsprechung ist dem zweiten genannten BAG-Urteil auch insoweit zu folgen, als Auskunftsbegehren und Auskunftsklagen keinen Einfluß auf den Verfall von Beitragsansprüchen der ZVK-Bau haben.
(2) Sind die Beitragsansprüche verfallen, ist regelmäßig davon auszugehen, daß der Auskunftsanspruch für den korrespondierenden Zeitraum nicht (mehr) besteht.
(3) Zum Rechtsschutzbedürfnis für Auskunftsklagen bei Zahlungsklagen für denselben Zeitraum.
Normenkette
TVG § 1 Tarifverträge: Bau, § 4 Abs. 2, § 5 Abs. 4; VTV-Bau § 31; ZPO § 270 Abs. 3
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 13.09.1995; Aktenzeichen 6 Ca 2737/94.) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitagericht Wiesbaden vom 13. September 1995 … – wird auf Kosten das Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien des Rechtsstreites streiten nunmehr noch darum, ob der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger Auskünfte betreffend gewerbliche Arbeitnehmer und Angestellte zu erteilen (betreffend gewerbliche Arbeitnehmer: für den Zeitraum von Oktober 1990 bis Oktober 1992 einschließlich; betreffend Angestellte: für den Zeitraum von Februar 1990 bis Oktober 1992 einschließlich) und ihm im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung in Höhe von insgesamt DM 36.925,62 (DM 31.400,– für gewerbliche Arbeitnehmer, DM 5.525,62 für Angestellte) zu zahlen.
Der Kläger ist nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber zu den Sozialkassen des Baugewerbes; er führt das gemeinsame Beitragskonto eines jeden tarifunterworfenen Arbeitgebers.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug in zwei zunächst separaten Rechtsstreiten mit den Aktenzeichen 6 Ca 2737/94 und 6 Ca 3392/94 die Auffassung vertreten, der Betrieb des Beklagten sei wegen der überwiegend ausgeführten Arbeiten – Einbau (Montage) von vorgefertigten und aus dem Handel bezogenen Fenstern, Türen und Fertigelementen – in den Jahren 1990, 1991, 1992 und 1993 dem betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge unterfallen – unstreitig ist inzwischen, daß der Betrieb ab dem 01. November 1992 den Bautarifen unterfällt, ab diesem Zeitpunkt werden auch Beiträge gezahlt.
Der Kläger hat nach Verbindung der beiden Rechtsstreite zum Zwecke der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung unter dem führenden Aktenzeichen 6 Ca 2737/94 (mit Beschluß vom 22. März 1995 = Blatt 22 d.A.) und nach teilweisen übereinstimmenden Erledigungserklärungen (dazu vgl. das Protokoll vom 13. September 1995 = Blatt 34 d.A.) im ersten Rechtszug letztlich beantragt,
den Beklagten zur Zahlung von DM 234,07 DM und zur Auskunftserteilung für die Monate Oktober 1990 bis Oktober 1992 betreffend gewerbliche Arbeitnehmer und für die Monate von Februar 1990 bis Oktober 1992 betreffend Angestellte sowie zur Zahlung einer Entschädigung in einer Gesamthöhe von DM 36.925,62 (DM 31.400,– für gewerbliche Arbeitnehmer, DM 5.525,62 für Angestellte) für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung zu verurteilen (für den vollen Antragswortlaut wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen; Blatt 38/39 d.A.).
Demgegenüber hat der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, bei seinem Unternehmen habe es sich bis zum Jahre 1993 nicht um ein baugewerbliches gehandelt; seinerzeit sei ganz überwiegend Handel betrieben worden.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. September 1995 den Beklagten verurteilt, an den Kläger DM 234,07 (= Restbeitrag Juni 1993) zu zahlen, und die Klage im übrigen abgewiesen. Es hat den Wert des Streitgegenstandes auf DM 37,159,69 festgesetzt und von den Kosten des Rechtsstreites (unter Einbeziehung der Teilerledigungserklärungen gemäß § 91 a ZPO) 20 % dem Beklagten und 80 % dem Kläger auferlegt. Auf das genannte Urteil (Blatt 37 bis 42 d.A.) wird hinsichtlich der näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes sowie hinsichtlich der Entscheidungsgründe Bezug genommen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am 24. Oktober 1995 zugestellt worden. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist am 24. November 1995 per Fax beim Landesarbeitsgericht eingegangen, sie ist mit weiterem Schriftsatz vom 27. Dezember 1995 (= Mittwoch nach den Weihnachtsfeiertagen) – eingegangen per Fax am Selben Tage – begründet worden.
Der Kläger hält die klageabweisende Entscheidung des Arbeitsgerichts für unzutreffend und vertieft seinen erstin...