keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Urproduktion. Geothermie. Bautarifvertrag
Leitsatz (amtlich)
Die oberflächennahe Gewinnung von Erdwärme ist keine Urproduktion (Anschluss an LAG Berlin-Brandenburg 16. November 2007 – 8 Sa 2058/06 –)
Normenkette
BBergG §§ 3-4; TVG 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 16.01.2007; Aktenzeichen 8 Ca 307/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 16. Januar 2007 – 8 Ca 307/06 – wird zurückgewiesen mit der Maßgabe, dass dieses Urteil auf die Anschlussberufung der Klägerin abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst wird:
Die Beklagte wird verurteilt,
an die Klägerin 20.572,69 EUR (in Worten: Zwanzigtausendfünfhundertzweiundsiebzig und 69/100 Euro) zu zahlen.
- Die Beklagte wird des weiteren verurteilt,
der Klägerin auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular darüber Auskunft zu erteilen, wie viele Angestellte, die nach den Vorschriften des sechsten Sozialgesetzbuches – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeiten ausübten in den Monaten
September 2005 bis Juni 2006
in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden und welche Zusatzversorgungsbeiträge in den genannten Monaten angefallen sind;
für den Fall, dass diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach Urteilszustellung erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: 300,00 EUR (in Worten: Dreihundert und 00/100 Euro).
Die Beklagte trägt die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Auskünfte nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes zu erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zu leisten, sowie darüber, ob die Beklagt an den Kläger Beiträge zu entrichten hat.
Die Klägerin ist die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes. Sie ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Sie hat erstinstanzlich die Beklagte auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in ursprünglich drei getrennten Verfahren, die zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung miteinander verbunden worden sind, auf Auskunft und bedingte Entschädigungszahlung hinsichtlich der gewerblichen Arbeitnehmer und der Angestellten für den Zeitraum September 2005 bis Juni 2006 in Anspruch genommen.
Die Beklagte unterhält einen Betrieb, in welchem arbeitszeitlich zu 90% Kernbohrungen für Baugrund- und Bodenuntersuchungen zur Erstellung von Gutachten und zu arbeitszeitlich 10% geophysikalische Untersuchungen und Grundwassererschließungen ausgeführt werden. Die Beklagte ist in der Handwerksrolle als Brunnenbauer beschränkt auf Bohrarbeiten für Baugrund- und Bodenuntersuchungen sowie für Grundwassererschließung eingetragen (vgl. Bl. 50 d.A.). Gewerberechtlich ist die Beklagte mit den Tätigkeiten: Baugrundbohrungen, Grundwassererschließung, Erdtiefensonden, Erdbohrarbeiten jeglicher Art angemeldet. Die Beklagte ist Mitglied der Tiefbau-Berufsgenossenschaft in A. Das Arbeitsamt B kam in seiner Prüfungsniederschrift vom 06. Oktober 2004 zu dem Ergebnis, dass im Betrieb der Beklagten baufremde Leistungen verrichtet werden (vgl. Bl. 29 – 32 d.A.). Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass der Betrieb der Beklagten im Klagezeitraum dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrages unterfallen sei. Sie hat behauptet, im Betrieb der Beklagten seien von den Arbeitnehmern arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50% ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50% der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausgemacht habe, folgende Arbeiten ausgeführt worden: Bohrarbeiten (Kernbohrungen) für Baugrund- und Bodenuntersuchungen zur Erstellung von Gutachten und Baugrundbohrungen. Auch bei den von der Beklagten behaupteten Bohrungen für Erdwärmetiefensonden handele es sich um eine baugewerbliche Tätigkeit. Eine Aufrechnung mit Erstattungsansprüchen sei gem. § 18 Abs. 5 VTV ausgeschlossen. Etwaige Erstattungsansprüche müsse die Beklagte gegenüber der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) geltend machen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagtenseite zu verurteilen,
ihr auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten in den Monaten September 2005 bis Juni 2006 in dem Betrieb der Beklagtenseite beschäftigt wurden, welche Bruttolohnsumme und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt ...