Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch eines bei einem Unternehmen der Kontraktlogistik eingesetzten Leiharbeitnehmers auf tarifliche Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall und Elektroindustrie

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Bei der Prüfung des fachlichen Geltungsbereichs des TV BZ ME ist auf den Betrieb des Entleihers abzustellen, in dem der Leiharbeitnehmer konkret eingesetzt wird.

2. Ein Betrieb der Kontraktlogistik unterfällt jedenfalls dann nicht dem fachlichen Geltungsbereich des TV BZ ME, wenn seine prägende Zweckbestimmung der Logistikbranche zuzuordnen ist.

3. Der fachliche Geltungsbereich des TV BZ ME erstreckt sich nur dann auf Hilfs- und Nebenbetriebe, wenn eine Identität des Inhabers des Hauptbetriebs und der diesem zuzuordnenden Hilfs- /Nebenbetriebe vorliegt.

 

Orientierungssatz

Kein Anspruch auf Zahlung von Branchenzuschlägen nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (TV BZ ME).

 

Normenkette

BGB § 611; TVG § 4 Abs. 1; TV-Branchenzuschläge Metall- und Elektroindustrie § 1 Nr. 2

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 16.12.2014; Aktenzeichen 9 Ca 274/14)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 16. Dezember 2014 - 9 Ca 274/14 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen einer Zahlungsklage um einen Anspruch des Klägers auf Branchenzuschläge nach dem Tarifvertrag über Branchenzuschläge für Arbeitnehmerüberlassungen in der Metall- und Elektroindustrie vom 22. Mai 2012 (im Folgenden: TV BZ ME) für die Monate Dezember 2013 bis einschließlich April 2014.

Der Kläger ist seit dem 7. August 2012 von der Beklagten als Leiharbeitnehmer im Wege der Arbeitnehmerüberlassung bei der A in B (im Folgenden: A) als Staplerfahrer eingesetzt. Die A ist eine hundertprozentige Tochter der C mit Sitz in D. Nach dem Handelsregisterauszug (Bl. 104-106 d.A.) hat die A den Unternehmensgegenstand "Planung und Entwicklung logistischer Konzepte und Systeme und die mit deren Betrieb zusammenhängenden Dienstleistungen, wie Lagerung, Anarbeitung, Montage von Zulieferteilen zu Modulen und Systemen sowie die Sequenzversorgung der Automobilindustrie".

Der Kläger ist Mitglied der IG Metall. Die Beklagte ist Mitglied der Arbeitgebervereinigung iGZ e. V.

Der zwischen dem Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister e. V. (BAP) und der iGZ - Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. einerseits und dem IG Metall Vorstand andererseits abgeschlossene TV BZ ME enthält - soweit im vorliegenden Rechtsstreit von Interesse - folgende Regelungen:

"§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt:

1. Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland;

2. Fachlich: Für die tarifgebundenen Mitgliedunternehmen des Bundesarbeitsverband der Personaldienstleister e.V. (BAP) und des Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e.V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie gelten die Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind:

- NE-Metallgewinnung und -verarbeitung, Scheideanstalten

- Gießereien

- Ziehereien, Walzwerk und Stahlverformung

- Schlossereien, Schweißereien, Schleifereien, Schmieden

- Stahl-, Leichtmetallbau und Metallkonstruktionen

- Maschinen-, Apparate- und Werkzeugbau

- Automobilindustrie und Fahrzeugbau

- Luft- und Raumfahrtindustrie

- Schiffbau

- Elektrotechnik, Elektro- und Elektrotechnikindustrie

- Hardwareproduktion

- Feinmechanik und Optik

- Uhren-Industrie

- Eisen-, Blech- und Metall waren

- Musikinstrumente

- Spiel- und Sportgeräte

- Schmuckwaren

sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien.

Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ ME anwenden.

Persönlich: Für alle Beschäftigten, die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung an Kundenbetriebe überlassen werden.

§ 2 Branchenzuschlag

(1) Arbeitnehmer erhalten bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Dauer ihres jeweiligen Einsatzes im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung in einen Kundenbetrieb der Metall- und Elektroindustrie einen Branchenzuschlag.

(2) Der Branchenzuschlag wird für den ununterbrochenen Einsatz im jeweiligen Kundenbetrieb gezahlt. Unterbrechungszeiten einschließlich der Feiertage, Urlaubs- und Arbeitsunfähigkeitstage, die die Dauer von 3 Monaten unterschreiten, sind keine Unterbrechungen im vorgenannten Sinne.

(3) D...

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