Leitsatz (amtlich)

Eine Rechtsreferendarin, die nicht die deutsche, wohl aber die Staatsangehörigkeit eines EG-Staats besitzt, steht während ihrer Ausbildungszeit nicht in arbeitsrechtlichen Rechtsbeziehungen zum Land Hessen

 

Normenkette

Hess. JAG § 23 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 03.02.1987; Aktenzeichen 4 Ca 129/86)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 03.02.1987 – 4 Ca 129/86 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Auf ihren Hilfsantrag wird der Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main verwiesen.

Das Rechtsmittel der Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat in der Zeit vom 2.1.1984 bis zum 5.3.1987 als Rechtsreferendarin am juristischen Vorbereitungsdienst des L. H. teilgenommen. Da sie die niederländische Staatsangehörigkeit besitzt, ist sie nicht in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen worden. Ihre Einstellung erfolgte aufgrund des § 23 Abs. 4 Satz 1 des Hess. Juristenausbildungsgesetzes vom 12.3.1974 (GVBl. I S. 157) i.d.F. vom 20.1.1982 (GVBl. I S. 34), der in der Fassung des Gesetzes vom 29.10.1985 (GVBl. I S. 175, 212) bis zur Beendigung des Vorbereitungsdienstes der Klägerin inhaltlich unverändert in Geltung gewesen ist. Die Bestimmung lautet:

„Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die die Erste Juristische Staatsprüfung bestanden haben, werden auf Antrag in den Vorbereitungsdienst aufgenommen; sie erhalten eine Unterhaltsbeihilfe in Höhe der Anwärterbezüge eines Beamten im Vorbereitungsdienst…

Ausländische Bewerber werden nicht in das Beamtenverhältnis berufen; ihre Aufnahme in den Vorbereitungsdienst steht unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs.”

Hinsichtlich der näheren Einzelheiten des mit dem beklagten L. H. begründeten Ausbildungsverhältnisses wird auf den Einstellungsbescheid vom 7.12.1983 (Fotokopie Bl. 8, 9 d.A.) Bezug genommen.

Die der Klägerin zugewandte Unterhaltsbeihilfe entsprach „brutto” derjenigen eines beamteten Rechtsreferendares.

Da das beklagte Land die Klägerin aber für sozialversicherungspflichtig hielt, wirkte sich der Abzug der Arbeitnehmeranteile der Beiträge zur Sozialversicherung dahingehend aus, daß der der Klägerin jeweils ausgezahlte monatliche Nettobetrag niedriger war als bei einem in vergleichbaren persönlichen Verhältnissen lebenden Rechtsreferendar im Beamtenverhältnis. Mit ihrer am 11.4.1986 zugestellten Klage hat die Klägerin die Differenz im monatlichen Nettobezug hinsichtlich der Zeit vom 2.1.1984 bis zum 31.3.1986 geltend gemacht. Sie hat die Auffassung vertreten, der geringere Nettobezug sei die Folge einer offensichtlichen Diskriminierung (s. Bl. 5 d.A.) aufgrund der Staatsangehörigkeit. Das beklagte Land habe dadurch gegen Europäisches Recht verstoßen. Alle vom beklagten Land angeführten Argumente seien widerlegbar. Hinsichtlich der Einzelheiten des Vorbringens der Klägerin wird auf Bl. 1 – 19 d.A. Bezug genommen. Die Klägerin hat weiter die Ansicht vertreten, für die Entscheidung des Rechtsstreites sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet. Im Hinblick auf die dafür von der Klägerin gegebene Begründung wird auf Bl. 52 – 56 d.A. verwiesen.

Die Klägerin hat beantragt,

das beklagte Land zu verurteilen, an sie DM 6.902,64 zuzüglich 4 v. H. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das beklagte Land hat die Zulässigkeit der Klage mit der Begründung verneint, es liege eine öffentlich rechtliche Streitigkeit vor. In der Sache selbst könne der Klägerin nicht gefolgt werden, da die von dieser errechnete Differenz der Nettobezüge auf der Unterschiedlichkeit der Rechtsverhältnisse beruhe, in deren Rahmen sich die Ausbildung der beamteten und der nichtbeamteten Rechtsreferendare vollziehe. Es liege deshalb eine sachlich begründete Ungleichbehandlung, keineswegs aber eine gegen Europäisches Recht verstoßende Ausländerdiskriminierung vor. Die Einzelheiten der Klageerwiderung des beklagten Landes ergeben sich aus Bl. 27 – 31 d.A.

Das Arbeitsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des der Klägerin am 25.4.1987 zugestellten Urteiles (s. Bl. 64 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen (s. Bl. 59 – 63 d.A.). Mit ihrer am 12.5.1987 (s. Bl. 67 d.A.) bei dem Landesarbeitsgericht eingegangenen, am 9.6.1987 begründeten Berufung (s. Bl. 72 – 77 d.A.) und ergänzenden Ausführungen (s. Bl. 98 – 102 d.A.) verfolgt die Klägerin ihren Anspruch unter Aufrechterhaltung ihres Rechtsstandpunktes weiter.

Sie beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 6.902,64 DM nebst 4 v. H. Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das beklagte Land beantragt,

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

Das beklagte Land verteidigt das angefochtene Urteil mit den aus Bl. 82 – 93 d.A. ersichtlichen Argumenten.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung war zurückzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht als ...

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