Entscheidungsstichwort (Thema)
Beihilfeberechnung für Angestellte bei Zuschuß nach § 405 RVO zu privater Krankenversicherung
Leitsatz (amtlich)
Zur Anwendung von § 14 Abs. 5 BhV vom 19. April 1985 auf Angestellte, die einen Zuschuß zu den Beiträgen zur privaten Krankenversicherung in Höhe von mindestens 80,– DM/Monat erhalten.
Normenkette
BAT § 40
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 29.04.1987; Aktenzeichen 5 Ca 12/87) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 29. April 1987 – 5 Ca 12/87 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger 865,– DM an zusätzlicher Beihilfe zu zahlen.
Der Kläger ist seit dem 01. Januar 1970 bei der Beklagten als technischer Angestellter beschäftigt; Grundlage ist der schriftliche Arbeitsvertrag vom 16. April 1970 (Fotok. Bl. 4 d.A., auf die Bezug genommen wird). § 2 des Arbeitsvertrages lautet wie folgt:
„Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Vorschriften des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) vom 23.2.1961 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen. Außerdem finden die für den Bereich des Arbeitgebers jeweils geltenden sonstigen Tarifverträge Anwendung.”
Die Parteien sind sich darüber einig, daß über § 2 des Arbeitsvertrages auch der ergänzende Tarifvertrag über die Gewährung von Beihilfen an Angestellte, Lehrlinge und Anlernlinge des Bundes vom 15. Juni 1959 i.d.F. vom 26. Mai 1964 – BeihilfeTV- (Fotok. Bl, 5 Vor- und Rückseite d.A., worauf Bezug genommen wird) in Bezug genommen worden ist. Dieser Tarifvertrag ist zum 30, September 1970 gekündigt worden; ein neuer entsprechender Tarifvertrag existiert nicht.
Der Kläger erhält nach § 405 RVO zu den Beiträgen für seine private Krankenversicherung einen Zuschuß von mehr als 80,– DM pro Monat.
Der Kläger stellte unter dem 04.11.1986 und unter dem 03.01.1987 jeweils Beihilfeanträge (dazu wird Bezug genommen auf die zu den Akten gereichten Fotokopien davon: Bl. 20-24 d.A.).
Dabei betrug der Gesamtbetrag, den der Kläger für eigene Rezepte bzw. eigene ärztliche Behandlung/Krankenhausbehandlung jeweils ausgegeben hatte, 1.438,84 DM (Antrag vom 04.11.1986) bzw. 4.768,36 DM (Antrag vom 03.01.1987). Bewilligt wurden dem Kläger auf seine Anträge an Beihilfe 312,– DM (auf den Antrag vom 04.11.1986) sowie 1.407,– DM (auf den Antrag vom 03.01.1987), in der Summe also 1.719,– DM. Dabei waren in dem Betrag von 312,– DM 26,21 DM an Beihilfeleistungen enthalten (für eine ambulante Behandlung des Kindes, Rechnung vom 07.01.1986 zu 80,73 DM), die sich nach den alten Beihilfevorschriften errechnete.
Der Kläger war mit den festgesetzten Beträgen nicht einverstanden und machte mit Schreiben vom 22.11.1986 (Fotok. Bl. 25 d.A.) bzw. 13.01.1987 (Fotok. Bl. 27 d.A.) geltend, daß ihm höhere Beihilfebeträge zustünden. Die Beklagte blieb indes dabei, daß die von ihr vorgenommene Berechnung zutreffend sei.
Der Kläger hat in ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, daß ihm – insbesondere im Hinblick auf § 14 Abs. 5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen im Krankheits-, Geburts- und Todesfällen (Beihilfevorschriften – BhV –) vom 19.04.1985, in Kraft getreten am 01.10.1985 (Fotok. des Textes Bl. 6–16 d.A.) – auf den Antrag vom 04.11.1986 insgesamt 418,– DM an Beihilfe zustünden (ohne Berücksichtigung der Rechnung vom 07.01.1986 über 80,73 DM) und auf den Antrag vom 03.01.1987 insgesamt 2.140,– DM, also in der Summe 2.558,– DM (vgl. Berechnung des Klägers im einzelnen auf den Fotokopien Bl. 17–19 d.A., auf die Bezug genommen wird). Damit stünden ihm abgerundet noch 865,– DM an Beihilfe zu, da er nur 1.692,79 DM an Beihilfe auf seine beiden Anträge erhalten habe, wobei zu berücksichtigen sei, daß der Beihilfebetrag von 26,21 DM hier nicht berücksichtigt werden dürfte, da sich dieser nach den alten BhV beurteile – er habe insoweit auch keinen Betrag in seine Berechnung aufgenommen. § 14 Abs. 5 BhV sehe nur eine Ermäßigung des Bemessungssatzes um 20 % vor, nicht hingegen eine Absetzung des Zuschusses zu den Krankenversicherungsbeiträgen.
Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,
die Beklagte zur Zahlung von DM 865,– zu verurteilen.
Demgegenüber hat die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat im ersten Rechtszug die Auffassung vertreten, daß § 14 Abs. 5 der BhV n.F. vorliegend nicht anwendbar sei. Vielmehr sei der aufgewandte Zuschuß von 50 % der tatsächlich entrichteten Krankenversicherungsbeiträge von dem Gesamtbeihilfebetrag abzusetzen. Sie hat sich dabei bezogen auf ein Rundschreiben des Bundesministers des Inneren vom 26.09.1985 – Geschäftszeichen; D III 1 – 220 220-3 c/6 – (Fotok. Vor- und Rückseite von Bl. 30 d.A.), das seinerseits fußt auf Rundschreiben des Bundesministers des Inneren vom 17.02.1971 – Geschäftszeichen: D II 4 – 220 22...