Rechtskraft:ja
Entscheidungsstichwort (Thema)
Berufung gegen ZVK
Leitsatz (amtlich)
Keiner (Einzelfall einer nicht ausreichend dargelegten „unabwendbaren Säumnis”)
Normenkette
ZPO § 513 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 11.06.1987; Aktenzeichen 4 Ca 5506/86) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das 2.Versäumnisurteil des Arbeitsgericht Wiesbaden vom11.06.1987 – 4 Ca 5506/86 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revison wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Berufungskläger greifen ein zweites Versäumnisurteil des Arbeitsgerichts an.
Der Kläger, ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, ist die tarifvertraglich bestimmte Einzugsstelle der Sozialkassen der Bauwirtschaft. Auf der Grundlage der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge für das Baugewerbe, insbesondere § 13 Abs. 1 und Abs. 3 VTV vom 19.12.1983 und aus § 2 Abschn. II Nr. 2.2 VTV Angestellte, hat der Kläger mit der Behauptung, die Beklagten unterhielten einen Betrieb, der nach seiner Zweckbestimmung und betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art. erstelle und sonstige bauliche Leistungen erbringe die tarifvertraglich vorgesehenen Auskünfte verlangt.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Sie hatten zunächst die Firma K. P. und A. G. gegründet, die jedoch dann nicht eingetragen wurde.
Im Termin vom 9. Februar 1087 ist ein Versäumnisurteil gegen die Beklagten zu 1) und 2) ergangen, das lautet:
Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, als Gesamtschuldner
dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen,
1.1 wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten August, September, Oktober, November und Dezember 1985 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, sowie in welcher Höhe die Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen des Baugewerbes in den genannten Monaten angefallen sind,
1.2 wieviel technische und kaufmännische Angestellte, Poliere und Schachtmeister in den Monaten September, Oktober, November und Dezember 1985 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden, und in welcher Höhe Beiträge für die Zusatzversorgungskasse des Baugewerbes VVaG in den genannten Monaten angefallen sind,
- für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger folgende Entschädigung zu zahlen:
Zu Nr. 1.1 |
DM |
58.800,– |
Zu Nr. 1.2 |
DM |
258,30 |
Gesamtbetrag |
DM |
59.058,30 |
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf DM 59.058,30 festgesetzt.
Das Versäumnisurteil ist dem Beklagten zu 1) ausweislich der Postzustellungsurkunde am 23.2.1987 durch Übergabe an Frau D., die Beklagte zu 2), zugestellt worden. Das Schreiben war zunächst gerichtet an die Anschrift „R. b., 5 L.”. Durch einen Postvermerk wurde es weitergesandt an die Adresse „C., 5 B.”. Der Beklagten zu 2) wurde das Versäumnisurteil persönlich am 23. Februar 1987 übergeben, wie die Postzustellungsurkunde (Bl. 11 d.A.) ausweist.
Gegen dieses Versäumnisurteil haben beide Beklagten mit Schreiben vom 25. Februar 1987, das am 27. Februar 1987 bei Gericht eingegangen ist (Bl. 12 d.A.), Einspruch eingelegt. Das Arbeitsgericht hat daraufhin Termin anberaumt auf den 11. Juni 1987, 11.30 Uhr. Die Ladung zu diesem Termin ist ausweislich der Postzustellungsurkunde an den Beklagten zu 1) durch Übergabe an Frau D., die Beklagte zu 2), erfolgt, und zwar am 4. März 1987. Am selben Tag wurde die Ladung der Beklagten zu 2) persönlich übergeben (Bl. 14, 15 d.A.).
Nachdem im Termin vom 11. Juni 1987 für die Beklagten wiederum niemand erschienen ist, hat das Arbeitsgericht antragsgemäß durch zweites Versäumnisurteil den Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 9. Februar 1987 verworfen und auch die weiteren Kosten des Verfahrens den Beklagten auferlegt.
Gegen dieses zweite Versäumnisurteil haben beide Beklagten Berufung am 30. Juli 1987 eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 30. September 1987 am 29. September 1987 begründet. Berufung und Berufungsbegründung führen als Adresse beider Beklagter auf: C., 5 B.
Die Beklagten behaupten, der Beklagte zu 1) und der Ehemann der Beklagten zu 2), der von seiner Frau bevollmächtigt worden sei, seien am Morgen des 11. Juni 1987 aufgebrochen, um den Termin in Wiesbaden wahrzunehmen. Auf der rechtsrheinischen Autobahn A 3 habe man etwa um 10.15 Uhr, kurz hinter Siegburg, festgestellt, daß die Bremsen des Kraftfahrzeugs, eines BMW, Baujahr 1979, nicht mehr richtig angesprochen hätten. Man habe zunächst auf dem Standstreifen angehalten und überprüft, ob der Keilriemen defekt sei oder die Bremskraftverstärkeranlage. Beides habe sich nicht feststellen lassen.
Eine Notrufsäule sei nicht in der Nähe gewesen. Nach einer halben Stunde habe man sich ...