Entscheidungsstichwort (Thema)

13. Monatseinkommen im Baugewerbe. Beginn der Ausschlußfrist für das anteilige 13. Monatseinkommen bei vorzeitigem Ausscheiden

 

Leitsatz (amtlich)

Das bei vorzeitigem Ausscheiden des Arbeitnehmers zu zahlende 13. Monatseinkommen Wird gem. § 6 Abs. 2 TV 13. ME bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, mithin vor gem. § 6 Abs. 2 TV 13. ME bereits mit Beedindung beginnt der Lauf der Zweistufingen Ausschlußfrist des § 16 BRTV auch schon mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

 

Normenkette

TV 13. ME/Ab § 6 Abs. 2; BRTV § 16

 

Verfahrensgang

ArbG Hanau (Urteil vom 14.08.1997; Aktenzeichen 2 Ca 81/97)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hanau vom 14. August 1997 – 2 Ca 81/97 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Gewährung eines anteiligen 13. Monatseihkommens im Baugewerbe.

Der Kläger war bei der Beklagten als gewerblicher Arbeitnehmer beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Kündigung seitens der Beklagten mit Ablauf des 31. Oktober 1996. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge für das Baugewerbe Anwendung.

Gem. § 5 Ziff. 8.2 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) wird der Anspruch auf den Lohn bei monatlicher Lohnabrechnung spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Aufgrund des Tarifvertrages über die Gewährung eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe (TV 13. ME) stand dem Kläger ein Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen zu. Gem. § 2 Abs. 1 TV 13. ME war Anspruchsvoraussetzung für die Zahlung des 13. Monatseinkommens grundsätzlich der Bestand eines ununterbrochenen Arbeitsverhältnisses für die Dauer von mindestens 12 Monaten am 30. November des laufenden Kalenderjahres. Das 13. Monatseinkommen betrug 10,7 v.H. des vom Arbeitnehmer in der Zeit vom 01. Dezember des Vorjahres bis zum 30. November des laufenden Jahres erzielten Arbeitsentgelts. Gem. § 2 Abs. 4 TV 13. ME stand dem Arbeitnehmer ein anteiliges 13. Monatseinkommen zu, wenn das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers vor dem 30. November beendet wurde. In diesen Fällen bemaß sich das 13. Monatseinkommen anteilig mit 10,7 v.H. des in der Zeit vom 01. Dezember des Vorjahres bis zum Ausscheidenszeitpunkt erzielten Arbeitsentgelts. Gem. § 6 Abs. 1 TV 13. ME ist das 13. Monatseinkommen gem. § 2 Abs. 1 zusammen mit der Zahlung des Lohnes für den Monat November auszuzahlen. In § 6 Abs. 2 TV 13. ME heißt es:

„Das 13. Monatseinkommen gem. § 2 Abs. 4 … ist mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses … fällig; …”

In § 16 Abs. 1 BRTV heißt es:

„Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich erhoben werden.”

Am 21. November 1996 erhielt der Kläger seine letzte Lohnabrechnung für den Monat Oktober 1996. Diese enthielt keine Abrechnung eines anteiligen 13. Monatseinkommens. Mit Schreiben seiner Gewerkschaft vom 10. Januar 1997 machte der Kläger gegenüber der Beklagten seinen Anspruch auf ein 13. Monatseinkommen für das Jahr 1996 in Höhe von DM 3.685,40 brutto geltend. Die Beklagte lehnte eine entsprechende Zahlung ab.

Mit seiner am 27. Januar 1997 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger sein Zahlungsbegehren weiterverfolgt.

Er hat die Auffassung vertreten, er habe den Anspruch auf das anteilige 13. Monatseinkommen noch innerhalb der Ausschlußfrist des § 16 BRTV geltend gemacht; § 6 Abs. 2 TV 13. ME sei dahingehend auszulegen, daß der Anspruch auf das anteilige 13. Monatseinkommen erst mit der Abrechnung des Lohnes für den letzten Beschäftigungsmonat fällig werde; von den Tarifvertragsparteien sei keine unterschiedliche Fälligkeit für den letzten Lohn und das anteilige 13. Monatseinkommen gewollt gewesen.

Der Kläger hat beantragt.

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 3.685,40 brutto nebst 4% Zinsen seit dem 15. Dezember 1996 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt.

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht gewesen, der Anspruch auf das anteilige 13. Monatseinkommen sei gem. § 16 Abs. 1 BRTV verfallen; nach § 6 Abs. 2 TV 13. ME sei der Anspruch bereits bei Beendigung, mithin am 31. Oktober 1996 fällig geworden.

Mit am 14. August 1997 verkundetem Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Wegen des Inhalts der erstinstanzlichen Entscheidung wird auf Bl. 18 – 23 d.A. Bezug genommen.

Gegen das ihm am 20. August 1997 zugestellte Urteil hat der Kläger am 11. September 1997 Berufung eingelegt und diese am 22. September 1997 begründet.

Der Kläger ist weiterhin der Auffassung, sein Anspruch auf das anteilige 13. Monatseinkommen sei erst am 15. November 1996 fällig geworden; es sei sinnwidrig, unterschiedliche Fälligkeitszeitpunkte für das anteilige 13. Monatseinkommen und für den ...

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