keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebliche Altersversorgung. Gleichbehandlungsgrundsatz. Führungskräfte
Leitsatz (amtlich)
Es verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, dass die Deutsche Bahn AG Führungskräften, die aus einem Beamtenverhältnis beurlaubt wurden oder aus einem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis in deren Dienste traten, keine Altersversorgung zusagte.
Normenkette
DB GrG §§ 12, 18
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 17.01.2007; Aktenzeichen 16 Ca 4870/06) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 17. Januar 2007 – 16 Ca 4870/06 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über betriebliche Altersversorgung.
Der am 26. Mai 1941 geborene Kläger war seit dem 05. Januar 1970 Beamter bei der A und später bei dem B. Zuletzt hatte er dort das Amt eines Ministerialrates auf einer Planstelle der Besoldungsgruppe B 3.
Mit öffentlichrechtlichem Amtsvertrag gem. § 8 a Abs. 3 Bundesbahngesetz mit dem Bundesminister für Verkehr übernahm der Kläger den Dienstposten des Leiters des Bereichs Nahverkehr bei der Hauptverwaltung der A (vgl. Kopie des Vertrages in der Anlage zur Klageschrift Bl. 8 – 10 d. A.). Als Amtsbezüge wurde ein monatliches Amtsgehalt in Höhe der einem Bundesbeamten der Besoldungsgruppe B 6 zustehenden Besoldung nebst Stellenzulage vereinbart. Hinsichtlich der Versorgung ist in dem Amtsvertrag die sinngemäße Anwendung der Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes vereinbart und die Anrechnung einer betrieblichen Altersversorgung darauf. Es war eine 5-jährige Amtszeit vorgesehen, die am 25. Juni 1990 begann. Mit Vertragsergänzung vom 19. April / 01. April 1993 (Bl. 11 d. A.) wurde der Kläger weiterhin für die Dauer von 3 Jahren zusätzlich zum Leiter eines Fachbereichs bei der Hauptverwaltung der C ernannt. Diese Funktion übte der Kläger bis zum 26. April 1996 aus.
Auf Antrag des Klägers beurlaubte das B den Kläger unter Wegfall der Besoldung nach der Sonderurlaubsverordnung für eine Tätigkeit bei der D im Rahmen eines Arbeitsvertrages. Die Zeit der Beurlaubung wurde als ruhegehaltsfähig anerkannt. Der Kläger schloss mit Wirkung ab 27. April 1996 mit der D einen Anstellungsvertrag, der den öffentlichrechtlichen Amtsvertrag ablöse (Vertrag vom 27. November / 22. November 1996 Anlage zur Klageschrift Bl. 13 d. A.). Hinsichtlich des Ruhegeldes ist darin in § 7 bestimmt, dass die Versorgung aus dem Beamtenverhältnis als Grundsicherung aufgrund einer vom Präsidenten des Bs getroffenen individuellen Entscheidung auch während der Dauer der Beurlaubung gewährleistet ist und die D dafür den gesetzlich vorgesehenen Versorgungszuschlag nach § 21 Abs. 3 des Gesetzes über die Gründung einer D (Deutsche Bahn Gründungsgesetz – DBGrG) entrichtet.
Der Kläger wurde nach diesem Vertrag als Vorsitzender der Geschäftsbereichsleitung Traktion sowie als Leiter der Organisationseinheit „Betrieb” im Geschäftsbereich Traktion beschäftigt. Zuletzt erzielte der Kläger dort eine monatliche Bruttovergütung von 10.225,84 EUR.
Mit Ausscheiden aus dem öffentlichrechtlichen Amtsverhältnis hatte der Kläger gemäß Ziff. VI des Amtsvertrages Versorgungsansprüche gegen das B nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 73 % der Besoldung B 6. Wegen seines darüber liegenden Einkommens erhielt der Kläger zunächst keine Versorgungsleistungen aus dem Amtsverhältnis. Nach einer Änderung des § 53 Beamtenversorgungsgesetzes erhielt er ab 01. Januar 1999 vom B den Mindestbetrag von 20 % der Versorgungsansprüche.
Das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Beklagten endete mit Erreichen der Altersgrenze zum 31. Mai 2006. Seitdem erhält der Kläger von den E Ruhegehalt nach dem Beamtenversorgungsgesetz in Höhe von 73 % der Bezüge gemäß Besoldungsgruppe B 6. Für diesen Versorgungssatz sind die Zeiten bis zum 26. April 1996 berücksichtigt. Die sich daraus ergebende Versorgung ist höher als eine Versorgung unter Berücksichtigung der als ruhegehaltsfähig anerkannten Zeit des anschließenden Anstellungsverhältnisses, da der Kläger ab 27. April 1996 vom B in die Planstelle B 3 eingewiesen worden war und der höchstmögliche Ruhegeldsatz vom 75 % der Bezüge der Besoldungsgruppe B 3 niedriger liegt als 73 % der Bezüge nach B 6.
Die Beklagte gewährt ihren Führungskräften, die nicht zum Zwecke der Anstellung bei der Beklagten vom B aus ihrem Beamtenverhältnis beurlaubt wurden eine betriebliche Altersversorgung nebst Hinterbliebenenversorgung von 0,5 % des Bruttogehaltes bis zur Beitragsbemessungsgrenze sowie von 1,5 % des Bruttogehaltes, das die Beitragsbemessungsgrenze übersteigt.
Der Kläger ist der Auffassung, nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz stehe auch ihm eine solche betriebliche Altersversorgung zu. Es sei sachlich nicht gerechtfertigt bei der Zusage von Versorgung danach zu unterscheiden, wie hoch die sonstige Versorgung einer Füh...