Leitsatz (amtlich)
Ein Handwerksbetrieb, dessen Tätigkeit zeitlich überwiegend darin besteht, anderweitig vorgefertigt bezogenen Platten und Treppen aus Marmor zu verlegen bzw. zu setzen, unterfällt dem fachlichen Geltungsbereich des VTV-Baugewerbe.
Normenkette
VTV-Baugewerbe § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 14, § 1 Abs. 2 Abschn. VII Nr. 6, § 2 Abschn. II Nr. 6, § 13 Abs. 1, 3
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 09.04.1986; Aktenzeichen 6 Ca 5254/85) |
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 17.01.1986; Aktenzeichen 6 Ca 5254/85) |
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 10.01.1986; Aktenzeichen 6 Ca 5551/85) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 09.04.1986 AZ: 6 Ca 5254/85 wird auf die Berufung des Klägers abgeändert.
Die Versäumnisurteile des Arbeitsgerichtes Wiesbaden vom 10.01.1986 Az.: 6 Ca 5551/85 und vom 17.01.1986 Az.: 6 Ca 5254/85 werden mit folgender Maßgabe aufrecht erhalten.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt:
- Dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviele Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in der Zeit vom 01.07.1983 bis zum 31.07.1984 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in dem genannten Zeitraum angefallen sind.
- Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe von DM 16.400,– zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagten als Gesamtschuldner zu 80 %, der Kläger zu 20 %, soweit die nicht durch die Säumnis des Beklagten zu 2) entstanden sind. Die letztgenannten Kosten trägt der Beklagte zu 2) allein.
Der Streitwert wird auf DM 20.600,– festgesetzt.
Das Rechtsmittel der Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das bis zum 31.7.1984 gemeinsam betriebene Unternehmen (s. Bl. 16, 19 d.A.) der Beklagten in der Zeit vom 1.7.1983 bis 31.7.1984 dem betrieblichen Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Tarifvertrags über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (VTV) vom 10. 11, 1981/19.12.1983 unterfiel. Der die Beiträge für die Sozialkassen einziehende Kläger (§ 2 Abs. 2 VTV) verlangt gem. § 2 Abschn. II Nr. 6 bzw. gem. § 13 Abs. 1, 3 des vorgenannten Tarifvertrages (in der bis zum 31.12.1983 geltenden Fassung vom 10.11.1981 bzw. ab 1.1.1984 in der Fassung des Tarifvertrages vom 19.12.1983) die dort vorgesehenen Auskünfte (s. Klageantrag) im Hinblick auf den oben wiedergegebenen Zeitraum und für den Fall der Nichterfüllung Entschädigung gem. § 61 Abs. 2 ArbGG. Hinsichtlich der einzelnen Klagen wird auf Bl. 1, 24, 45 d.A. Bezug genommen. Der Beklagte zu 2) hat die gegen ihn ergangenen Versäumnisurteile vom 10./17.1.1986 (s. Bl. 10, 27 d.A.) rechtzeitig angefochten (s. Bl, 15, 32 d.A.). In dem handwerklich betriebenen Unternehmen der Beklagten werden – was jedenfalls seit der Beweisaufnahme vom 20.2.1987 (s. Bl. 88, 89 d.A.) unstreitig ist – zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit folgende Arbeiten verrichtet:
Verlegung von grobkeramischen Platten (Terrazzo–, Marmor- und Waschbetonplatten) sowie anschließend auch die Verfügungsarbeiten,
Setzen von Treppenstufen aus Terrazzo und Marmor sowie Beiputzarbeiten an Stufensockeln.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, daß die Tarifbindung der Beklagten durch diese Tatsachen begründet werde und den aus Bl. 60 d.A. ersichtlichen Antrag gestellt. Die Beklagten haben beantragt, die Versäumnisurteile aufzuheben und die Klagen abzuweisen. Sie haben sich auf den im § 1 Abs. 2 Abschn.
VII Nr. 6 VTV geregelten Ausnahmetatbestand „nicht erfaßt werden Betriebe …
6. des Natur- und Kunststein be- und verarbeitenden Gewerbes und des Steinmetzhandwerks …” berufen und gemeint, ihr Betrieb unterfalle nicht dem fachlichen Geltungsbereich des VTV (s. Bl. 4, 5, 19, 20, 32, 33, 47, 48 d.A.).
Das Arbeitsgericht hat die Versäumnisurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Inhaltes seines dem Kläger am 21.4.1986 zugestellten Urteils wird auf Bl. 58 – 63 d.A. verwiesen.
Mit seiner am 15.5.1986 eingelegten, am 11.7.1986 innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist (s. Bl. 69 d.A.) begründeten Berufung (s. Bl. 67, 73 t. d.A.) verfolgt der Kläger seinen Rechts Standpunkt weiter. Er meint, der Betrieb der Beklagten sei angesichts der überwiegend erledigten Arbeiten in die Tatbestände des § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 14, 34 VTV einzuordnen. Die im Betrieb der Beklagten jeweils verwendeten Materialien seien vorgefertigt vom Handel bezogen und allenfalls auf der Baustelle maßgerecht zugeschnitten worden. Das aber sei keine „Bearbei...