keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Arzt im Praktikum. Zweckbefristung
Leitsatz (amtlich)
Arbeitsvertrag als Arzt im Praktikum ist zweckbefristet im Hinblick auf die Erlangung der Approbation. Dieser Zweck ist erreicht mit der Abschaffung des AiP durch Art. 10 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 27.07.2004.
Normenkette
Gesetz zur Änderung der Bundesärzteordnung vom 27.07.2004 Art. 10
Verfahrensgang
ArbG Wetzlar (Urteil vom 02.03.2005; Aktenzeichen 2 Ca 499/04) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wetzlar vom 02.03.2005 – 2 Ca 499/04 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis zwischen ihnen, wonach die Klägerin als Ärztin im Praktikum bei der Beklagten eingestellt ist, beendet wurde oder fortbesteht.
Die am 19. Januar 1971 geborene, verheiratete Klägerin wurde mit Arbeitsvertrag vom 13./25. Mai 2002 bei der Beklagten ab dem 15. Juni 2002 als Ärztin im Praktikum befristet bis zum 14. Dezember 2003 zu einer monatlichen Bruttovergütung in Höhe von EUR 1.500,00 eingestellt. Ausweislich des Arbeitsvertrages richtete sich das Ausbildungsverhältnis nach den jeweiligen für Ärzte im Praktikum geltenden Bestimmungen des Dienstvertragsrechts des A, insbesondere nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Ärzte im Praktikum vom 10. April 1987 und den diesen ändernden, ergänzenden und ersetzenden Tarifverträgen. Im Falle von Meinungsverschiedenheiten ist im Gütevertrag zum Arbeitsvertrag die Anrufung einer Schlichtungsstelle vorgesehen. Wegen des gesamten Inhalts dieses Arbeitsvertrages wird auf Bl. 5 – 6 d. A. Bezug genommen.
Nach der Geburt des Kindes der Klägerin am 05. Mai 2003 bewilligte die Beklagte der Klägerin auf deren Antrag hin mit Schreiben vom 30. Juni 2003 Elternzeit bis zum 04. Mai 2006 (vgl. Bl. 18 d.A.).
Durch Art. 10 des Gesetzes zur Änderung der Bundesärzteordnung und anderer Gesetze vom 27. Juli 2004 schaffte der Gesetzgeber die Tätigkeit als Arzt im Praktikum ohne Übergangsregelung zum 01. Oktober 2004 ab, hob den 4. Abschnitt der ÄApprO betreffend die Tätigkeit als Arzt im Praktikum auf und ermöglichte den Ärzten, die sich in diesem Ausbildungsabschnitt befanden, unmittelbar die Approbation zu beantragen.
Mit Schreiben vom 13. September 2004 teilte die Beklagte der Klägerin u.a. Folgendes mit: „… mit dem Stichtag 01.10.2004 gibt es den „Arzt im Praktikum” nicht mehr. Ihr Arbeitsvertrag als Ärztin im Praktikum endet am 30.09.2004, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
… Eine auf die Ausübung einer Tätigkeit als Arzt im Praktikum bereits erteilte, beschränkte Berufserlaubnis nach § 10 Abs. 1 BÄO ist mit diesem Termin rechtlich nicht mehr existent, weil die Rechtsvorschrift zu diesem Datum durch Art. 1 Nr. 6 b des Gesetzes zur Änderung der BÄO und anderer Gesetze aufgehoben wird.
Da wir mit Ihnen einen auf 18 Monate befristeten Ausbildungsvertrag abgeschlossen hatten, wandelt sich dieses Ausbildungsverhältnis nicht automatisch in ein Arbeitsverhältnis um, so dass durch diese neue gesetzliche Regelung Ihr AiP-Vertrag hinfällig und damit das Arbeitsverhältnis beendet ist, also auch nach der Erziehungszeit nicht mehr auflebt. …”
Wegen des gesamten Inhalts dieses Schreibens, welches der Klägerin am 15. September 2004 zuging, wird auf Bl. 7 d.A. Bezug genommen.
In der Folgezeit wurde der Klägerin auf ihren Antrag hin die Approbation als Ärztin erteilt.
Mit am 06. Oktober 2004 bei Gericht eingegangener Klageschrift hat die Klägerin die Feststellung begehrt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 30. September 2004 beendet wurde, sondern über diesen Tag hinaus unverändert fortbestehe.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe das bestehende Arbeitsverhältnis nicht kündigen dürfen, da sie in der Elternzeit und wegen einer aktuellen Schwangerschaft unkündbar sei. Außerdem habe sich die Geschäftsgrundlage geändert, weshalb ihr ein Anspruch auf Anpassung des Vertrages zustehe. Ab dem 01. Oktober 2004 sei es ihr nicht zumutbar, weiterhin als Ärztin im Praktikum beschäftigt und bezahlt zu werden. Vielmehr müsse sie ab diesem Zeitpunkt als Assistenzärztin eingesetzt und vergütet werden. Eine solche Anpassung sei der Beklagten auch zumutbar, da der Gesetzgeber die Finanzierung etwaiger Mehrkosten im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung geregelt habe. Auch liege ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, da die Beklagte – so hat die Klägerin behauptet – drei andere Ärzte im Praktikum auf Assistenzarztstellen weiterbeschäftigt habe.
Die Klägerin hat beantragt,
festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht zum 30. September 2004 beendet wurde, sondern über den 30. September 2004 hinaus unverändert fortbesteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Klage f...