Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Bautarif vertrage
Normenkette
TVG TVe: Bau § 1; VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. II, Abschn. VII Nr. 3(4)
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 27.09.1994; Aktenzeichen 1 Ca 1022/93) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen dasUrteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom27. September 1994 – 1 Ca 1022/93 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Zahlung und Rückzahlung von Beiträgen zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die 1968 gegründete Beklagte zu 1., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2. ist, ist in die Handwerks rolle mit dem Zimmererhandwerk – Teiltätigkeit Fassadenbau eingetragen, Mitglied der örtlichen Zimmerinnung und wird zur produktiven Winterbauförderung herangezogen. Sie unterhält einen Betrieb, dessen Tätigkeitsfeld darin besteht, Dachstuhl- und Fassadenarbeiten durchzuführen, Fenster und Türen herzustellen und einzubauen sowie Wintergärten zu erstellen. Bei der Erstellung von Wintergärten werden jeweils entsprechend dem Auftrag in der betrieblichen Werkstatt die Rahmenkonstruktionen – 1992 überwiegend aus Holz, sonst auch aus Metall – nach Maß gefertigt, die Glasscheiben, die von Drittunternehmen bezogen werden, in die Fensterflügel eingesetzt, Schiebetüren gefertigt sowie anschließend die entsprechenden Teile vor Ort montiert. Welcher Anteil der betrieblichen Gesamtarbeitszeit im Kalenderjahr 1992 auf die vorgenannten verschiedenen betrieblichen Tätigkeiten entfiel, ist zwischen den Parteien im Streit. Außerdem werden vom Betrieb der Beklagten zu 1. Rollos, Rolläden sowie Beschattungen angebracht.
Mit seiner Klage nimmt der Kläger die Beklagten nach Maßgabe der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes auf Zahlung gemeldeter Beiträge für gewerbliche Arbeitnehmer in Höhe von DM 6.201,64 sowie Angestellter in Höhe von DM 104,58 für die Monate November und Dezember 1992 in Anspruch.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Betrieb der Beklagten zu 1. sei ein baugewerblicher im tariflichen Sinne. Ausweislich der Feststellungen in einem Vorprozeß (1 Ca 1383/92 Arbeitsgericht Wiesbaden = 16 Sa 600/93 LAG Frankfurt am Main = 10 AZN 780/93 DAG) seien im Betrieb der Beklagten zu 1. zu 40 % Dachstuhl- und Fassadenarbeiten, zu 25 % Einbauarbeiten von Fenstern und Türen und zu 30 % Herstellungs- und Montagearbeiten von Wintergärten durchgeführt worden. Der Rest sei auf den Einbau von Rolläden, Markisen und Beschattungen für Wintergärten entfallen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger DM 6.306,22 zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen,
und im Wege der Widerklage, den Kläger zu verurteilen, an die Beklagten DM 24.638,83 zu zahlen.
Sie haben gemeint, ihr Betrieb sei ein solcher des Glaser- bzw. Schreinerhandwerks und werde deshalb vom betrieblichen Geltungsbereich der Bautarifverträge nicht erfaßt. 1992 habe sich der Schwerpunkt der betrieblichen Tätigkeit auf die Erstellung von Wintergärten, Fenstern und Türen verlagert. Etwa 75–80 % der betrieblichen Arbeitszeit sei darauf entfallen. Der Montageanteil habe in diesem Bereich lediglich 10 % ausgemacht. Dachstuhlarbeiten und Fassadenbau sei zu weniger als 20 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit durchgeführt worden, ca. 4–5 % sei auf die Montage von Beschattungsanlagen entfallen. Entsprechend schulde der Kläger Rückzahlung der 1992 geleisteten Beiträge in der Gesamthöhe von DM 46.414,63 abzüglich der ihnen erstatteten Urlaubsgelder von DM 21.775,80.
Der Kläger hat beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.09.1994 der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 42 – 51 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil haben die Beklagten innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 20.03.1995 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Sie meinen weiterhin, ihr Betrieb sei ein solcher des Glaser- bzw. Schreinerhandwerks, weil 1992, anders als in den Vorjahren, arbeitszeitlich überwiegend Wintergärten hergestellt und montiert worden seien. Derartige Tätigkeiten seien, weil Wintergärten hauptsächlich aus Glas beständen, solche des Glaserhandwerks. Bei der Fertigung der Wintergärten in der Werkstatt entfalle der größere Teil der Arbeitszeit auf die Herstellung der Elemente aus Holz oder Metall. Montage vor Ort nehme nur wenig Zeit in Anspruch.
Die Beklagten beantragen,
- das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 27.09.1994 – 1 Ca 1022/93 – wird abgeändert.
- die Klage wird abgewiesen.
- der Kläger wird verurteilt, an die Beklagten wie Gesamtschuldner DM 24...