Leitsatz (amtlich)
Zur Gleichbehandlung in der Reihe und in der Zeit
Zur Differenzierung bei der Bonuszahlung zwischen zeitlich und sachlich verschiedenen Aktionen des AG.
Normenkette
BGB § 242
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 31.07.1996; Aktenzeichen 7 Ca 7624/95) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird dasUrteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31.07.1996 abgeändert.
Die Klage wird kostenpflichtig abgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Bonus.
Die Klägerin ist in der Niederlassung Frankfurt am Main der verklagten Bank in der Abteilung Privates Vermögensmanagement als Portfoliomanagerin beschäftigt. Zur Zeit ruht das Arbeitsverhältnis wegen Erziehungsurlaubs der Klägerin.
Der frühere Abteilungsleiter der Klägerin, Herr … schied zum 30.09.1993 aus. Da die Beklagte fürchtete, daß er die von ihm betreuten Privatkunden zu seinem neuen Arbeitgeber mitnehmen werde, wurde den Mitarbeitern der Abteilung für jeden gehaltenen Privatkunden eine Flasche Champagner von der Beklagten ausgelobt.
Anfang 1994 wurde die Niederlassung Berlin der Beklagten in eine Repräsentanz umgewandelt. Damals kündigten sämtliche für das Privatkundengeschäft dieser Niederlassung zuständigen Mitarbeiter der Beklagten ihr Arbeitsverhältnis. Die Klägerin wurde beauftragt, die Berliner Privatkunden soweit möglich auf die Niederlassung Frankfurt am Main überzuleiten und künftig von Frankfurt aus zu betreuen. Diese Überleitung führte die Klägerin in der ersten Hälfte des Jahres 1994 durch. Hierfür würde sie vom Vorstand auf einer Betriebsversammlung gelobt.
Mitte 1994 beschloß die Beklagte, das Privatkundengeschäft der Niederlassungen in Hannover, Düsseldorf und Stuttgart in der Niederlassung Frankfurt am Main zu zentralisieren. Mit der Übernahme der Privatkunden wurden die Angestellten … und … der Abteilung Privates Vermögensmanagement betraut, denen die Abteilungssekretärin Frau … dabei half.
Für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Überleitung der Privatkunden der Niederlassungen in Hannover, Düsseldorf und Stuttgart zahlte die Beklagte zusammen mit dem Gehalt für Dezember 1994 einen „einmaligen Reorganisationsbonus–, der sich für die Angestellten … und … auf je 10.000,– DM und für die Sekretärin … auf 5.000,– DM belief. Die Klägerin erhielt keinen Bonus.
Die Klägerin forderte die Beklagte mit Schreiben vom 28.07.1995 unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz auf, auch ihr einen Bonus zu zahlen. Die Beklagte lehnte die Zahlung unter dem 11.08.1995 (Bl. 9 d. A.) „aus sachlichen Gründen” ab.
Die Klägerin hat vorgetragen:
Die Überleitung der Privatkunden von Berlin nach Frankfurt durch sie sei als Pilotprojekt anzusehen für die spätere Überleitung der Privatkunden aus Hannover, Düsseldorf und Stuttgart nach Frankfurt. Die von ihr gesammelten Erfahrungen seien die Basis für die späteren gleichartigen Überleitungsarbeiten durch ihre Kollegen gewesen. Wenn die Kollegen für die Überleitung der Privatkunden der Niederlassungen in Hannover, Düsseldorf und Stuttgart auf die Niederlassung in Frankfurt einen Bonus erhalten hätten, stehe ihr aus Gründen der Gleichbehandlung bzw. Gleichberechtigung für die Überleitung der Privatkunden von der Niederlassung Berlin auf die Niederlassung Frankfurt ebenfalls ein Bonus in Höhe von 10.000,– DM zu. Es bestehe der Verdacht, daß sie von der Beklagten lediglich wegen ihrer Schwangerschaft von der Bonuszahlung ausgeschlossen worden sei.
Die Klägerin hat daher beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie 10.000,– DM brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 15.08.1995 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat vorgetragen:
Der Bonus sei allein für die Reorganisation des Privatkundengeschäfts aufgrund der Schließung der Niederlassungen in Hannover, Düsseldorf und Stuttgart gezahlt worden, an welcher die Klägerin unstreitig nicht teilgenommen habe. Die Übernahme der Privatkunden der Niederlassung Berlin sei für diese Reorganisation kein Pilotprojekt gewesen, zumal die Niederlassung Berlin unstreitig nicht geschlossen, sondern in eine Repräsentanz umgewandelt worden sei. Die Klägerin sei nicht wegen ihrer Schwangerschaft von der Zahlung ausgeschlossen worden, sondern weil sie an der Reorganisation des Geschäfts der Niederlassungen in Hannover, Düsseldorf und Stuttgart unstreitig nicht beteiligt gewesen sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 31.07.1996 (Bl. 48 ff. d. A.) Bezug genommen.
Mit der Berufung verfolgt die Beklagte unter Vertiefung ihres Vorbringens ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Das Berufungsgericht hat den Leiter der Abteilung Privates Vermögensmanagement als Zeugen vernommen. Auf die Niederschrift seiner Aussage wird verwiesen (Bl. 88 f. d. A.).
Entscheidungsgründe
Die Berufung hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.
I.
D...