keine Angaben zur Anfechtbarkeit
Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung. Tarifvertrag. Eingruppierung Überleitungstarifvertrag 2007 DFS
Leitsatz (amtlich)
Das in §§ 7 und 8 des Überleitungstarifvertrags der dt. Flugsicherung (ÜTV 2007) verwendete Tatbestandsmerkmal: „am 31. Oktober 2006 Beschäftigung (…) auf einer Stelle, die nach dem von der A zugrunde gelegten Anforderungsprofil die Qualifikation als Lotse voraussetzte”, erfasst nur solche Stellen, für welche eine abgeschlossene Ausbildung als Lotse erforderlich war.
Stellen, welche auch mit Bewerbern besetzt werden konnten, die einer Lotsenausbildung gleich zu bewertende Kenntnisse und Fähigkeiten durch eine (andere) Ausbildung und Berufspraxis erworben hatten, gehören nicht dazu.
Normenkette
ÜTV 2007; ETV 2007 Dt. Flugsicherung
Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 06.04.2008; Aktenzeichen 5 Ca 68/08) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Offenbach vom 6. April 2008 – 5 Ca 68/08 – wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger seit 01. November 2006 zustehenden tariflichen Monatsgehalts, sich aus der Frage um die richtige Eingruppierung seiner Tätigkeit ergebende Vergütungsdifferenzen und damit um die Auslegung eines Überleitungstarifvertrages.
Die Beklagte ist ein aus der Privatisierung der ehemaligen Bundesanstalt für Flugsicherung hervorgegangenes Flugsicherungsunternehmen mit bundesweit mehr als 5.000 Arbeitnehmern. Sie nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten deutschen Luftraum wahr und unterhält Niederlassungen an allen bedeutenden deutschen Verkehrsflughäfen.
Der Kläger trat im Jahr 1970 als Beamtenanwärter im mittleren Dienst bei der damaligen Bundesanstalt ein und wurde folgend als Flugdatenbearbeiter eingesetzt. Von April 1983 bis September 1984 absolvierte er ein Studium an der Fachhochschule des Bundes, welches er als Diplom-Verwaltungsbetriebwirt abschloss. Im Oktober 1986 wurde der Kläger als Flugdatenbearbeiter aus dem mittleren Dienst in den gehobenen Dienst übernommen. Der Kläger hat keine Ausbildung zum Fluglotsen absolviert, er verfügt nicht über die für eine Tätigkeit als Fluglotse notwendigen Erlaubnisse und Berechtigungen. Anlässlich der Privatisierung der Beklagten wechselte der Kläger zum 01. November 1993 als so genannter FS Sachbearbeiter in ein Arbeitsverhältnis, seine Vergütung bestimmte sich nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 2 des Eingruppierungstarifvertrages. Zur Wiedergabe des Inhalts des am 15. September 1993 unterzeichneten Arbeitsvertrages wird auf die Anlage zur Klageschrift verwiesen (Bl. 15 f. d.A.).
1997 bewarb sich der Kläger erfolgreich auf eine intern ausgeschriebene Stelle als Sachbearbeiter/-in Air Traffic Flow Management (FDF15). In der Ausschreibung war u.a. als Voraussetzung angegeben (Anlage zur Klageschrift, Bl. 17 d.A.):
„– Abgeschlossene Ausbildung als Flugverkehrslotse oder durch gleichzubewertende Ausbildung und Berufspraxis erworbene Kenntnisse und Fähigkeiten (…)”
Der Kläger übt seither die Tätigkeit eines Sachbearbeiters Air Traffic Flow Management aus. Er wurde zunächst nach der Vergütungsgruppe 9 Stufe 3 vergütet, ab 01. Mai 1998 nach der Vergütungsgruppe 10 Stufe 2 (vgl. Mitteilung vom 28. Mai 1998 als Anlage zur Klageschrift, Bl. 19 d.A.). Der Kläger arbeitet in der Center-Niederlassung der Beklagten in Langen, er bezeichnet seine Stelle als die eines Senior-ATM-Spezialisten im operativen FS-Dienst. Bis einschließlich 31. Oktober 2006 erhielt der Kläger neben dem tariflichen Grundbetrag eine Zulage gemäß § 2 Zulagentarifvertrag Nr. 2 (Anlage zur Klageerwiderung, Bl. 131 – 138 d.A.) und eine Funktionszulage in Höhe von 3%, dies machte monatlich 7.483,98 EUR brutto aus.
Bei der Beklagten wurde im Jahr 2007 rückwirkend ab 01. November 2006 durch den Abschluss neuer Tarifverträge eine geänderte Vergütungsstruktur eingeführt. Die bisher im Zulagentarifvertrag geregelte operative Zulage und wurde in das tarifliche Grundgehalt nach dem neuen Eingruppierungstarifvertrag (folgend: ETV 2007) eingegliedert. Die Systematik der Vergütungsgruppen 1 bis 11 wurde aufrechterhalten. Eine Differenzierung innerhalb der Vergütungsgruppen erfolgt nicht mehr durch Stufen, sondern aufsteigend durch Bänder A bis G. Zur Überleitung der Arbeitnehmer in den ETV 2007 schloss die Beklagte mit der Gewerkschaft der Flugsicherung am 25. April 2007 einen Überleitungstarifvertrag (folgend: ÜTV 2007) ab.
In § 1 des ÜTV 2007 sind die „Grundsätze der Überleitung der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter” wie folgt geregelt (Anlage zur Klageschrift, Bl. 77 d.A.):
- Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher nach dem Eingruppierungstarifvertrag vom 19. November 2004, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. Juli 2006 (dem alten Eingruppierungstarifvertrag), eingruppiert sind, werden durch diesen Tarifvertrag einer Vergütungs...