Revision zugelassen
Entscheidungsstichwort (Thema)
Geltungsbereich der Sozialkassentarifverträge des Baugewerbes. Zum Begriff der Feuerungs und Ofenbauarbeitung
Leitsatz (amtlich)
Im Betrieb wurden komplette Industrieöfen, die fast ausschließlich aus Metall und feuerfesten Matten bestanden, werkstattmäßig vorgefertigt und vor Ort montiert.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 08.09.1987; Aktenzeichen 2 Ca 1293/87) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 08.09.1987 – 2 Ca 1293/87 – wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes die nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Verfahren für den Urlaub, den Lohnausgleich und die Zusatzversorgung im Baugewerbe (Verfahrens-TV) die Beiträge für die Zusatzversorgung, den Lohnausgleich und den Urlaub der Arbeitnehmer des Baugewerbes von den Arbeitgebern einzieht und Auskünfte zur Errechnung der Beiträge einholt.
Im Betrieb der Beklagten zu 1) wurden komplette Industrieöfen hergestellt. Die Stahlteile der Feuerungsanlage wurden in der eigenen Werkstatt vorgefertigt und später dann vor Ort montiert. Im Zuge des Aufbaus der Feuerungsanlagen wurden im Ofeninneren feuerfeste Matten befestigt. In geringem Umfange (z.B. im Bodenbereich) wurden feuerfeste Steine gemauert. Arbeitszeitlich gesehen entfielen auf die Fertigung der Stahlteile in der Werkstatt 50%, auf die Montage vor Ort und auf die Inbetriebnahme rd. 30% der Arbeitszeit. Für das Ausmauern und das Anbringen der feuerfesten Matten wurden rd. 20% der Arbeitszeit aufgewendet.
Am 27.2.1986 wurde die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) abgelehnt. Die Beklagte zu 1) ist noch im Handelsregister eingetragen.
Die Beklagte zu 2) ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Beklagten zu 1).
Mit der Klage begehrt die Klägerin Auskunft über die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und deren Bruttolohnsummen für die Monate Januar bis Dezember 1986.
Die Klägerin hat geltend gemacht, die im Betrieb der Beklagten zu 1) verrichteten Arbeiten seien als „Feuerungs- und Ofenbauarbeiten” anzusehen.
Sie hat beantragt,
dem Kläger auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeitnehmer (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monat (en) Januar, Februar, März, April. Mai, Juni, Juli, August, September, Oktober, November, Dezember 1986 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in d. genannten Monat (en) angefallen sind.
Für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an den Kläger DM 73.720,– zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe wird verwiesen.
Gegen das ihr am 23.10.1987 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 16.11.1987 Berufung eingelegt und nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 25.1.1988 die Berufung mit am 15.1.1988 eingegangenem Schriftsatz begründet.
Die Klägerin macht geltend, im Zuge fortschreitender Rationalisierung und Spezialisierung seien auch Feuerungs- und Ofenbauarbeiten mehr und mehr in den Bereich der stationären Vorfertigung verlagert worden. Dennoch hätten sie den Charakter als bauliche Leistung nicht verloren. Der tarifliche Begriff der „Feuerungs- und Ofenbauarbeiten” sei weit gefasst. Dies zeige die Regelungskompetenz der IG Bau-Steine-Erden wie der zentralen Arbeitgeberverbände der Bauwirtschaft. In der Satzung des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes sei als Fachgebiet der „Feuerungs-, Schornstein- und Industrieofenbau” erwähnt. Die Vernüpfung des Bautarifwerks mit dem feuertechnischen Gewerbe zeige § 18 BRTV-Bau, wonach die Tarifvertragsparteien (des Baugewerbes verpflichtet seien, besondere Lohn- und Arbeitsbedingungen für das feuerungstechnische Gewerbe zu vereinbaren. Es gebe daher auch Tarifverträge für das, feuertechnische Gewerbe.
Die Klägerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte entsprechend den von der Klägerin erster Instanz gestellten und im Tatbestand des angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 8. September 1987 (2 Ca 1293/87) wiedergegebenen Anträgen zu verurteilen.
Die Beklagte beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie tragen vor im Betrieb der Beklagten zu 1) seien keine Feuerungs- und Ofenbauarbeiten im klassischen Sinne ausgeführt worden. Die Brennkammer werde nicht gemauert; lediglich der Bodenbelag werde aus feuerfestem Beton oder Steinen hergestellt. Im übrigen werde die Stahlkonstruktion ausschließlich geschweißt, so daß die ...