Entscheidungsstichwort (Thema)
variable Arbeitszeit
Leitsatz (amtlich)
Zur Geltung der Ankündigungspflicht gem. § 4 II BeschFG auf das Arbeitsverhältnis mit Sprachlehrern
Normenkette
BeschFG § 4 II
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 09.04.1987; Aktenzeichen 5 Ca 464/86) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt a.M. vom 9.4.1987 – 5 Ca 464/86 – abgeändert.
Es wird festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 15. Oktober 1986 nicht aufgelöst worden ist und über den 15. Oktober 1986 hinaus weiterhin fortbesteht.
Die Kosten des Verfahrens werden der Beklagten auferlegt.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine fristlose Kündigung seines Arbeitsverhältnisses vom 15. Oktober 1986.
Der 36 Jahre alte, ledige Kläger war ab 22. März 1982 in der von der Beklagten betriebenen Sprachschule als Sprachtrainer für englisch beschäftigt, und zwar zuletzt aufgrund des Arbeitsvertrages vom 21. September 1983 in Teilzeit. Gemäß Ziffer II 2 des genannten Arbeitsvertrages war er innerhalb der mit besonderer Anlage zum Arbeitsvertrag vom 3. Oktober 1985 vereinbarten Verfügbarkeitszeit auf Verlangen der Beklagten zur Ableistung von mindestens 62 Unterrichtsperioden im Monat verpflichtet. Ziffer II 3 des Vertrages sah eine Festlegung des Stundenplans täglich für den folgenden Tag vor, wobei es Aufgabe der Lehrkraft war, sich wegen des Stundenplans bis 16.00 Uhr mit der Schule in Verbindung zu setzen. Als Vergütung waren gemäß Ziffer IV 2 des Vertrages 13,40 DM je Unterrichtsperiode, monatlich jedoch mindestens 830,80 DM festgelegt.
Bis zum 30. September 1986 war der Kläger Mitglied des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrats.
Nach Inkrafttreten des Gesetzes über arbeitsrechtliche Vorschriften zur Beschäftigungsförderung vom 26. April 1985 (BGBl S. 710) – Beschäftigungsförderungsgesetz (BeschFG) – kam es zwischen den Parteien im Hinblick auf § 4 des genannten Gesetzes Anfang 1986 zu Meinungsverschiedenheiten über die Ankündigungspflicht der Beklagten bzw. die Zeitdauer der Unterrichtsblöcke. Mit Schreiben vom 3. Januar 1986 wies der Kläger die Beklagte darauf hin, daß sie nunmehr nach den Bestimmungen des Beschäftigungsförderungsgesetzes zur Ankündigung des Arbeitseinsatzes vier Tage im voraus sowie zur Übertragung einer Beschäftigung von jeweils mindestens 3 Stunden Dauer verpflichtet sei. Mit Schreiben vom 17. Januar 1986 teilte die Beklagte dem Kläger hierauf u. a. mit, daß er auch in Zukunft nicht vier Tage im voraus informiert werde. Sollte er nicht zur Arbeit erscheinen, läge eine Arbeitsverweigerung vor. Nachdem in der Folgezeit Verhandlungen der Beklagten mit dem Gesamtbetriebsrat über die angeschnittenen Fragen erfolglos blieben, teilte der Kläger der Beklagten mit Schreiben vom 10. Juni 1986 mit, daß er in Zukunft Anweisungen zur Arbeitsleistung nur Folge leisten werde, wenn § 4 BeschFG eingehalten werde. Anschließend heißt es in dem Schreiben:
„Ich bitte um schriftliche Bestätigung ihrer Bereitschaft, mir die Lage meiner Arbeitszeit vier Tage im voraus mitzuteilen sowie die Einhaltung des § 4 (3) BeschFG bis spätestens 23. Juni 1986. Weitere Aufforderungen in dieser Sache wird es meinerseits nicht geben.”
Mit Schreiben vom 23. Juni 1986 teilte die Beklagte dem Kläger hierauf mit, daß man den geforderten Bedingungen im Moment nicht nachkommen könne und der Kläger sich bis zu einer endgültigen Stellungnahme bis 11. Juli 1986 gedulden möge. Mit Schreiben vom 24. Juni 1986 ließ der Kläger die Beklagte wissen, daß er bis auf weiteres von seinen Rechten gem. § 4 BeschFG Gebrauch machen werde und bemühte sich nicht mehr um die Zuweisung weiteren Unterrichts, sondern ging am 26. Juni 1986 eine anderweitige Verpflichtung über eine Vollzeitbeschäftigung ab 1. Juli 1986 ein. Mit Schreiben vom 3. Juli 1986 bat die Beklagte den Kläger um ein Gespräch, da er den Stundenplan nicht täglich abgefragt habe, wozu sich der Kläger mit Schreiben vom 7. Juli 1986 nur im Beistand seiner Gewerkschaft bereit erklärte. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 8. Juli 1986 mit, daß sämtliche Gehaltszahlungen bis auf weiteres eingestellt würden, da er nicht der vertraglich vereinbarten Pflicht nachkomme, den Stundenplan jeweils für den nächsten Tag abzufragen. Mit Schreiben vom 19. Juli 1986 teilte der Kläger der Beklagten u. a. mit:
„… Seit 24.6.1986 haben Sie meine Ihnen zur Verfügung stehende Arbeitskraft abgelehnt, weil Sie nicht bereit sind, die Lage meine täglichen Arbeitszeit Ordnungsgemäß festzulegen, und dies mir rechtzeitig mitzuteilen. Seit März 1962 habe ich für Berlitz täglich gearbeitet. Meine durchschnittliche Tagesgehalt im Mai 1986 betrug DM 125.12. Ich verlange hiermit die entsprechende Lohnfortzahlung gemäß § 615 BGB für die Zeit vom 26.6.1986 bis heute ….
… Ich wiederhole meine Bereitschaft, meine Arbeitskraft Ihnen zur Verfügung zu stellen, und fordere Sie erneut a...