Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf eine Bonuszahlung. Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung. ungekündigtes Arbeitsverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Eine Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung, nach der eine Bonuszahlung von einem ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungszeitpunkt abhängig gemacht wird, erweist sich jedenfalls dann als unwirksam, wenn die vorgesehene Bonuszahlung 25% des Jahreseinkommens des betreffenden Arbeitnehmers übersteigt.
Normenkette
BGB § 611 Abs. 1; BetrVG § 75; GG Art. 3 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 04.03.2009; Aktenzeichen 14 Ca 8599/08) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 04.03.2009, Az. 14 Ca 8599/08 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4.972,50 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2009 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 3/4, die Beklagte 1/4 zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten eine Bonuszahlung sowie um die Wirksamkeit einer Stichtagsregelung in einer Betriebsvereinbarung.
Die Klägerin und Berufungsklägerin (im Folgenden: Klägerin) war seit dem 01.05.1999 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, einer Grundbesitz-Investmentgesellschaft, beschäftigt. Auf den Inhalt des dem Arbeitsverhältnis zugrunde liegenden Arbeitsvertrages (Anlage K 1, Bl. 4 d. A.) wird Bezug genommen. Das durchschnittliche Jahreseinkommen der Klägerin belief sich zuletzt auf EUR 66.300,00. Ferner sah der Arbeitsvertrag folgende Regelung vor:
„Darüber hinaus erhält Frau A auf der Grundlage der Betriebsvereinbarung zum Bonussystem vom 03. Februar 2000 als freiwillige variable Vergütung einen auf das Geschäftsjahr bezogenen Bonus, der – pro rata temporis ihrer Beschäftigung im jeweiligen Geschäftsjahr – im Frühjahr des Folgejahres zur Auszahlung kommt. Die Höhe der Bonuszahlung ist abhängig von einem – auf der Grundlage von Zielvereinbarungen – festgelegten Zielbonus ihrer Leistung und dem Geschäftsergebnis.”
Im Betrieb der Beklagten gilt eine Betriebsvereinbarung über die Ausgestaltung des Bonussystems für außertarifliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 15. März 2004, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 39 – 49 d. A.). Dieser Regelung ging voraus eine Betriebsvereinbarung der Rechtsvorgängerin vom 03. Februar 2000 (Anlage K 7, Bl. 16 ff. d. A.). Die Betriebsvereinbarung vom 15. März 2004 sieht hinsichtlich der Stichtagsregelung Folgendes vor:
„Die Bonuszahlung steht grundsätzlich unter der Bedingung des Bestehens eines ungekündigten Anstellungsverhältnisses am Auszahlungstag. Ausgenommen von diesem Grundsatz sind solche Fälle, in denen das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen beendet wird bzw. der tatsächliche Grund des Ausscheidens auf betriebsbedingten Gründen beruht, der Mitarbeiter aber eine Eigenkündigung vorzieht.”
Die Bonuszahlung erfolgt im Betrieb der Beklagten jeweils zum 15. Februar des Folgejahres.
Das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis endete infolge einer Aufhebungsvereinbarung zum 30. September 2008, nachdem die Klägerin zunächst eine Eigenkündigung zum 31. Dezember 2008 ausgesprochen hatte.
Die Klägerin erhielt im Jahr 2006 einen Bonus in Höhe von EUR 16.500,00 ausgezahlt, dies für das vorangehende Jahr 2005, im Jahr 2007 erfolgte eine Zahlung in Höhe von EUR 20.000,00, im Jahr 2008 eine Zahlung in Höhe von EUR 22.000,00, dies für das vorhergehende Jahr 2007.
Mit ihrer am 03.12.2008 beim Arbeitsgericht eingegangenen und der Beklagten am 18.12.2008 zugestellten Klage begehrt die Klägerin die Zahlung eines Bonus in Höhe von EUR 20.000,00 für das Geschäftsjahr 2008.
Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sachvortrags der Parteien sowie die erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 04.03.2009 Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin aufgrund der Betriebsvereinbarung vom 15. März 2004, hier Ziffer 3. eine Bonuszahlung nicht zustehe, da das Arbeitsverhältnis am Auszahlungstag gekündigt gewesen sei und nicht mehr bestanden habe. Die Betriebsvereinbarung vom 15. März 2004 habe die vorhergehende, im Arbeitsvertrag in Bezug genommene Betriebsvereinbarung vom 01.01.2001 wirksam abgelöst, insbesondere enthalte der zwischen den Parteien abgeschlossene Einzelarbeitsvertrag keine eigenständige Bonusregelung, sondern nehme auf die jeweilige Betriebsvereinbarung Bezug. Ein Verstoß gegen § 75 Abs. 1 BetrVG sei nicht ersichtlich. Zudem habe die Klägerin die Höhe des Bonusanspruchs auch nicht schlüssig dargelegt.
Gegen dieses Urteil, das der Klägerin am 13.03.2009 zugestellt worden ist, hat die Klägerin...