Entscheidungsstichwort (Thema)
Auslegung der Regelung zur Entgeltstufe 8 der AVR-DW-EKD hinsichtlich der Eingruppierung von Gesundheitspflegern einer psychiatrischen Klinik. Besitzstandsregelung
Leitsatz (redaktionell)
Soweit die Entgeltgruppe 8 der Anlage 1 AVR.DW-EKD eine Tätigkeit in der "Psychiatrie" erfordert, ist dies nicht notwendig mit dem Begriff der psychiatrischen Klinik identisch. Vielmehr ist sie stets gegeben, wenn es sich um eine Einrichtung handelt, in der psychiatrisch erkrankte Menschen behandelt werden.
Normenkette
AVR.DW-EKD
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Entscheidung vom 06.08.2014; Aktenzeichen 15 Ca 989/14) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 06. August 2014 - 15 Ca 989/14 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung und Differenzlohnansprüche nach den Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR.DW-EKD).
Die Beklagte betreibt ein Fachkrankenhaus für Psychiatrie, Psychotherapie und Psychosomatik in A. Sie ist in mehrere medizinische Abteilungen unterteilt. Die Abteilung Allgemeine Psychiatrie und Psychotherapie verfügt über 102 Betten. Die Abteilung Psychotherapie und Psychosomatik verfügt über 102 Betten. Die Abteilung Sozialpsychiatrie, Suchtmedizin und Psychotherapie verfügt über 36 stationäre Betten. Weiter gehören zu dieser Abteilung die ambulanten (psychiatrische Institutsambulanz) und teilstationären (Tagesklinik und Tagesreha) Einrichtungen.
Die Klägerin ist bei der Beklagten zuletzt auf der Grundlage des Dienstvertrages vom 19./28. Februar 2000 (Bl. 84 ff. d. A.) seit dem 5. November 1990 als Krankenschwester tätig. Derzeit wird sie auf den Stationen B 3 und 5 der Abteilung Psychotherapie und Psychosomatik beschäftigt. Das Behandlungskonzept dieser Abteilung beinhaltet schwerpunktmäßig tiefenpsychologisch fundierte Einzel- und Gruppentherapie. Die Behandlungsangebote umfassen die Behandlung von Depressionen, Essstörungen, Burnout, Borderline-Persönlichkeitsstörungen, Trauma, Angst- und Zwangserkrankungen, schweren Partnerkonflikten und tiefsitzenden Störungen des Selbstwertgefühls.
In § 2 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Dienstvertrages ist geregelt, dass für das Dienstverhältnis die Arbeitsvertragsrichtlinien des Diakonischen Werkes der Evangelischen Kirche in Deutschland (AVR) in der jeweils gültigen Fassung gelten. Die Klägerin wurde mit der Novellierung der AVR.DW-EKD zum 1. Juli 2007 in die Entgeltgruppe 7, Sonderstufe AVR übergeleitet. Mit Änderung der AVR im Jahr 2012 wurde sie von der Sonderstufe in die Erfahrungsstufe 2 übergeleitet, sodass sie zuletzt Entgelt nach der Entgeltgruppe 7, Erfahrungsstufe 2 AVR.DW-EKD bezog. Ihr durchschnittliches monatliches Bruttoeinkommen betrug zuletzt € 2.175,00 einschließlich Zulagen, Zuschlägen und Sonderzahlungen.
§ 12 AVR.DW-EKD lautet bzw. lautete nach seiner Novellierung zum 1. Juli 2007 wie folgt:
"§ 12 Eingruppierung
(1) Die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ist nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppe gemäß der Anlage 1 eingruppiert. Die Tätigkeiten müssen ausdrücklich übertragen sein (z. B. im Rahmen von Aufgaben- oder Stellenbeschreibungen). Der Mitarbeiter erhält Entgelt nach der Entgeltgruppe, in die er eingruppiert ist. ...
(2) Die Eingruppierung der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters erfolgt in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale sie bzw. er erfüllt und die der Tätigkeit das Gepräge geben. Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist.
(3) Für die Eingruppierung ist nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters.
...
Überleitungsregelung zu § 12:
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 30. Juni 2007 in einem Dienstverhältnis stehen, das am 1. Juli 2007 fortbesteht und die nach den Vorschriften des bis zum 30. Juni 2007 geltenden § 12 eingruppiert sind, sind mit Wirkung ab 1. Juli 2007 in den Eingruppierungskatalog gemäß der Anlage 1 einzugruppieren."
Anlage 1 der AVR.DW-EKD vom 1. November 2007 lautet auszugsweise wie folgt:
"Entgeltgruppe 7 (Anm. 5, 6, 11, 15)
A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen.
Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
1. mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben (Anm. 6) in den Tätigkeitsbereichen
a. Pflege / Betreuung / Erziehung,
...
...
2. ...
Richtbeispiele:
Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerin,
...
Entgeltgruppe 8 (Anm. 6, 7, 10, 11, 14)
A. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die vertieftes oder erweiterte...