Entscheidungsstichwort (Thema)
Rohrleitungstiefbau. bauliche Leistung
Leitsatz (amtlich)
Bei dem der Verlegung von Rohrleitungen auf landwirtschaftlichen Flächen durch andere Unternehmen vorangehenden Abtragen des etwa 30 cm dicken Mutterbodens, seiner isolierten Lagerung und – nach Verlegen der Rohrleitungen und des Verfüllens der unteren Bodenschichten – seiner Wiederauftragung handelt es sich um eine bauliche Leistung i. s. d. § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 25 (Rohrleitungstiefbau) und § 1 Abs. 1 Abschnitt II VTV.
Normenkette
VTV-Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 25, Abschn. II; TVG § 3
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 12.06.2007; Aktenzeichen 8 Ca 2500/06) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12.06.2007 – 8 Ca 2500/06 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen – teilweise abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin … zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2004 bis Dezember 2006 im Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden und welche Bruttolohnsummen und welche Sozialkassenbeiträge insgesamt für diese Arbeitnehmer in den jeweils genannten Monaten angefallen sind.
Für den Fall, dass die Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des Berufungsurteils erfüllt wird, an die Klägerin folgende Entschädigung zu zahlen: EUR 27.608,00
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 51% und die Beklagte 49% zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im Rahmen des Sozialkassenverfahrens des Baugewerbes um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Beiträgen für die Zeit von Dezember 2001 bis November 2004 sowie zur Erteilung von Auskünften für die Zeit von Dezember 2004 bis Dezember 2006.
Die Klägerin ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und nach dem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen im Baugewerbe verpflichtet. Die Beklagte unterhält seit dem 4.09.2000 einen Betrieb, der im Gewerberegister mit der „Ausführung sämtlicher Erdarbeiten” eingetragen ist. Im Stammblatt der A gab sie zur ausgeübten betrieblichen Tätigkeit an: Wiederherstellung von Pipeline – Oberflächen (78 %), Grabenaufreinigung (12 %), Auskofferungsarbeiten für die Landwirtschaft (5 %) und Abbrucharbeiten (5 %). Auch im Rahmen ihrer Internetpräsenz bezeichnet sie sich abwechselnd als „Erdbaubetrieb”, Tiefbaubetrieb”, „Baggerunternehmen” oder Erdbauunternehmen”.
Die Klägerin hat die Beklagte, die nicht Mitglied eines der tarifvertragschließenden Verbände des Baugewerbes ist, in erster Instanz zunächst auf Zahlung von Beiträgen in Gestalt von Mindestbeiträgen für die Zeit von Dezember 2001 bis November 2002 sowie auf Erteilung von Auskünften über die Anzahl der bei ihr beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer und die Höhe der Bruttolohnsumme für den Zeitraum Dezember 2002 bis Dezember 2006 in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Betrieb der Beklagten sei während des gesamten Klagezeitraums dem Geltungsbereich des allgemeinverbindlichen Verfahrenstarifvertrags unterfallen. Die Klägerin hat behauptet, die im Betrieb der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer hätten im Klagezeitraum und in den gesamten Kalenderjahren 2001 bis 2006 arbeitszeitlich gesehen überwiegend, d.h. zu mehr als 50 % ihrer persönlichen Arbeitszeit, die zusammengerechnet auch mehr als 50 % der betrieblichen Gesamtarbeitszeit ausmache, Erdaushubs- und Erdbewegungsarbeiten mittels Baggern und Handarbeit zum Aushub und zur Wiederverfüllung von Gräben für Rohrleitungen, sowie Tiefbauarbeiten und das Vermieten von Baumaschinen (Bagger) mit Bedienpersonal zur Erbringung insbesondere der zuvor beschriebenen Arbeiten wie auch zu Deichbaumaßnahmen durchgeführt. Dabei seien im Durchschnitt vier gewerbliche Arbeitnehmer tätig gewesen. Die Höhe der Beitragsforderung hat sie aus der Multiplikation des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Durchschnittslohns für das Tarifgebiet West mit dem jeweiligen tariflichen Beitragssatz und der Anzahl der Arbeitnehmer ermittelt. Für die Berechnungen wird auf die Klageschrift Bezug genommen (Bl. 2, 3 d. A.).
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie EUR 23.440,00 zu zahlen,
ihr auf dem von ihr zur Verfügung gestellten Formular Auskunft darüber zu erteilen, wie viele gewerbliche Arbeitnehmer, die eine nach den Vorschriften des sechsten Buches Sozialgesetzbuch – gesetzliche Rentenversicherung – versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Dezember 2002 bis Dezember 2006 in...