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Hessisches LAG Urteil vom 22.01.2009 - 14 Sa 850/08

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keine Angaben zur Anfechtbarkeit

 

Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung. Tätigkeiten an Verkehrsflughäfen nach §§ 8, 9 LuftsicherheitsG

 

Leitsatz (amtlich)

Zur Eingruppierung eines Sicherheitsmitarbeiters auf einem Flughafen. Streitig war insbesondere, ob es sich bei den vom Arbeitnehmer zu erbringenden Tätigkeiten um Aufgaben nach §§ 9, 8 LuftSiG handelte. Dies wurde bejaht, nachdem der Arbeitnehmer Sicherungsaufgaben in einer Halle zu erbringen hatte, in der Fracht gelagert war und in der sich zusätzlich eine Kontrollanlage zum Durchleuten von Frachtstücken befand, die der Arbeitnehmer allerdings nicht selbst bediente.

 

Normenkette

TV für das Wach- und Sicherheitsgewerbe in Hessen 3 V; Luftsicherheitsgesetz 8; Luftsicherheitsgesetz 9

 

Verfahrensgang

ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 08.04.2008; Aktenzeichen 8 Ca 444/08)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 23.02.2011; Aktenzeichen 4 AZR 430/09)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt vom 08.04.2008, Az. 8 Ca 444/08 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche vor dem Hintergrund der zutreffenden Eingruppierung des Arbeitnehmers A.

Die Beklagte und Berufungsklägerin (im Folgenden Beklagte) ist Auftragnehmerin der B auf dem C Flughafen. Sie ist mit der Durchführung von Kontrolltätigkeiten in der Halle der B befasst. Der Kläger und Berufungsbeklagte (im Folgenden Kläger) ist Treuhänder des Arbeitnehmers D A nach dessen Privatinsolvenz. Dieser ist als Werkschutzmann seit dem 17.03.1980 bei der Beklagten beschäftigt ist. Ausweislich des Arbeitsvertrages in der Fassung vom 31.08.1984, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anlage K 2/Bl. 8 d. A.), richtet sich die Vergütung des Arbeitne...

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