Entscheidungsstichwort (Thema)
Berechnung rentenfähigen Einkommens in Tarifvertrag Lufthansa Bodenpersonal nicht diskriminierend. Hauptleistungsabreden sind AGB-Inhaltskontrolle entzogen
Leitsatz (redaktionell)
Tarifbestimmungen haben den Charakter von Rechtsvorschriften. Hier stellen die Bestimmungen des TV Lufthansa Bodenpersonal keine Benachteiligung oder Überforderung von Vollzeit- oder Teilzeitmitarbeitern dar.
Normenkette
BetrAVG § 1; BGB §§ 307, 310
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 25.01.2018; Aktenzeichen 20 Ca 5977/17) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main vom 25. Januar 2018 - 20 Ca 5977/17 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten sein rentenfähiges Einkommen auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden zu berechnen.
Die Beklagte ist Teil des Konzerns der A und erbringt Catering Dienstleistungen für Fluggesellschaften.
Der Kläger ist seit dem 01. Mai 2002 bei der Beklagten beschäftigt. Im Zeitraum bis zum 31. Januar 2017 war er mit einem Vertrag zur Anpassung an den Arbeitsanfall als Customer Support Agent tätig. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei unterhaltspflichtige Kinder.
Der Arbeitsvertrag „Teilzeitvertrag zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall“ (vgl. Bl. 285 d. A.) lautet auszugsweise wie folgt:
„1. Die nachfolgenden Vertragsbedingungen und das Beschäftigungsverhältnis beginnen am 01.05.2002.
2. B setzt den Mitarbeiter in ihrem Betrieb C als MA AOF ABRUF (OPER.HB 07) ein.
3. Die ersten drei Monate gelten als Probezeit.
4. Es wird ein Einsatzvolumen von 40 Stunden pro Monat festgelegt. Das Recht der Parteien die genaue Stundenzahl im gegenseitigen Einvernehmen von Fall zu Fall zu erhöhen, bleibt unberührt.
5. Das nach Maßgabe der Ziffer 4 festgelegte Einsatzvolumen wird entsprechend dem Arbeitsanfall erbracht. Dabei ist der Mitarbeiter zum Einsatz verpflichtet, wenn B ihm dessen Lage jeweils mindestens vier Tage im Voraus mündlich oder schriftlich mittteilt. Das Recht der Parteien, im gegenseitigen Einvernehmen auf die Einhaltung dieser Frist zu verzichten, bleibt hiervon unberührt. …
6. Für die Beschäftigung gelten neben den Vereinbarungen dieses Vertrages die Bestimmungen der jeweils gültigen Tarifverträge, B-Regeln und der Betriebsvereinbarungen, soweit sie Mitarbeiter mit Teilzeitverträgen zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall ausdrücklich in ihren Geltungsbereich einbeziehen. …“
Der Kläger arbeitete durchschnittlich wie folgt für die Beklagte:
- Im Jahr 2005 durchschnittlich 116,43 Stunden im Monat
- Im Jahr 2006 durchschnittlich 139,63 Stunden im Monat
- Im Jahr 2007 durchschnittlich 144,5 Stunden im Monat
- Im Jahr 2008 durchschnittlich 133,45 Stunden im Monat
- Im Jahr 2009 durchschnittlich 140,49 Stunden im Monat
- Im Jahr 2010 durchschnittlich 162,96 Stunden im Monat
- Im Jahr 2011 durchschnittlich 114,46 Stunden im Monat
- Im Jahr 2012 durchschnittlich 163 Stunden im Monat
- Im Jahr 2013 durchschnittlich 137,07 Stunden im Monat
- Im Jahr 2014 durchschnittlich 169 Stunden im Monat
- Im Jahr 2015 durchschnittlich 160 Stunden im Monat bis Mai
- Im Jahr 2016 durchschnittlich 170 Stunden im Monat
Die Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten der Beklagten betrug:
2001 bis 2005 |
37,05 Stunden wöchentlich |
2005 bis 2011 |
35,00 Stunden wöchentlich |
2011 bis 2013 |
37,05 Stunden wöchentlich |
seit 2013 |
39 Stunden wöchentlich |
Die Betriebsrentenansprüche der Beschäftigten der Beklagten sind geregelt in Tarifverträgen. Bis zum 31. Dezember 2015 galt der Tarifvertrag Lufthansa-Betriebsrente für das Bodenpersonal vom 01. Juli 2003 (vgl. Anlage 3 zur Klageschrift, Bl. 40 – 48 d. A.). Hier heißt es zum rentenfähigen Einkommen:
„§ 5 rentenfähiges Einkommen
1.
Das rentenfähige Einkommen wird in einem vom Kalenderjahr abweichenden 12-Monatszeitraum von einschließlich Oktober des Vorjahres bis einschließlich September des betreffenden Kalenderjahres (Bemessungszeitraum) ermittelt. Als rentenfähiges Einkommen für einen Jahresrentenbaustein wird die Summe der folgenden im Bemessungszeitraum bezogenen Vergütungen zugrunde gelegt:
a) im Tarifbereich die monatlichen Grundvergütungen zzgl. des Grundvergütungsanteils des Urteils- und Weihnachtsgeldes, des Zuschlags zum Urlaubsgeld gem. Vergütungstarifvertrag, des Grundvergütungsanteils der tariflichen Vergütungsfortzahlung nach § 31 Abs. (1) und (2) Manteltarifvertrag Boden, § 7 Tarifvertrag Schutzabkommen.
b) im AT-Bereich die vertraglich als rentenfähig vereinbarte Vergütung.
c) für Mitarbeiter auf Abruf bei der LSG gem. Manteltarifvertrag für Mitarbeiter zur Anpassung der Arbeitszeit an den Arbeitsanfall die Vergütung für die vertraglich vereinbarte Grundarbeitszeit (Stundenvolumen) zzgl. des anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeldes und des anteiligen Zuschlags zum Urlaubsgeld gem. Vergütungstarifvertrag für Mitarbeiter auf Abruf bei der LSG.
2.
Hat der Mitarbeiter Anspruc...