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Hessisches LAG Urteil vom 22.07.2014 - 13 Sa 107/14

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Altersdiskriminierung durch Bevorzugung über 55 Jahre alter Beschäftigter der Bundeswehr bei der Anrechnung von Zulagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Anrechnungsregel in § 6 III 2a iVm S. 4a TVUmBW führt zu einer unmittelbaren Diskriminierung jüngerer Beschäftigter, soweit sie Beschäftigte mit einer Betriebszugehörigkeit von mindestens 15, aber weniger als 25 Jahren wegen der Vollendung des 55. Lebensjahres begünstigt. Die Beseitigung der Diskriminierung hat durch Anspassung "nach oben" zu erfolgen. (Anschluss an BAG vom 15.11.2012 - 6 AZR 359/11 - und LAG Hamburg vom 23.4.2014 - 3 Sa 50/13 -).

2. § 36 TVöD verlangt nur die einmalige Geltendmachung auch für zukünftige später fällig werdende Leistungen. Anspruch und spätere Leistungen müssen durch "denselben Sachverhalt" verknüpft sein.

 

Normenkette

AGG §§ 7, 10

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 28.11.2013; Aktenzeichen 8 Ca 504/11)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 18.02.2016; Aktenzeichen 6 AZR 629/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 28. November 2013 - 8 Ca 504/11 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.955,96 € brutto zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB (Europäischen Zentralbank) seit dem 30. November 2011. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 67 %, die Beklagte 33 % zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe einer dem Kläger zu zahlenden Zulage.

Der ... 1963 geborene Kläger ist seit dem 18. Mai 1987 bei der Beklagten im Materialdepot in A als Panzerschlosser beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kr...

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  (1) Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 genannten Grundes benachteiligt werden; dies gilt auch, wenn die Person, die die Benachteiligung begeht, das Vorliegen eines in § 1 genannten Grundes bei der Benachteiligung nur annimmt.  (2) Bestimmungen ...

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