Verfahrensgang
ArbG Offenbach am Main (Urteil vom 16.04.1998; Aktenzeichen 5 Ca 318/97) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts in Offenbach a.M. vom 16.04.1998 – 5 Ca 318/97 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Für die Beklagte wird die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen, soweit sie zur Zahlung von 640,94 DM (i.W. sechshundertvierzig 94/100 Deutsche Mark) brutto – restliche Entgeltfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit, Restvergütung wegen tariflicher Vergütungserhöhung – verurteilt worden ist.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die von der Klägerin verlangte ungekürzte Entgeltfortzahlung für die Monate März, April, Mai 1997 sowie um Zahlung von Restvergütung für die Monate März und April 1997 wegen tarifvertraglicher Erhöhung des Gehaltes ab 01.03.1997 um 1,5 % und einer Einmalzahlung von DM 60,00. Daneben geht es im vorliegenden Rechtsstreit um die von der Klägerin aufgrund der Betriebsvereinbarung – Interessenausgleich und Sozialplan – vom 11.09.1996 (im folgenden nur noch: SP) verlangte Zahlung eines weiteren Abfindungsbetrages.
Die am 16.11.1957 geborene und seit 06.06.1994 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin, der Firma … beschäftigte Klägerin ist bei der Beklagten aufgrund betriebsbedingter Kündigung zum 30.04.1997 ausgeschieden.
Der Anstellungsvertrag der Klägerin vom 06.06.1994 enthält in § 2 folgende Regelung:
„Für das Anstellungsverhältnis finden vereinbarungsgemäß Anwendung die für die chemische Industrie maßgebenden Tarifverträge, und zwar der Gehaltstarifvertrag für Angestellte der chemischen Industrie des Landes Hessen und der Manteltarifvertrag, in ihrer jeweils gültigen Fassung.”
Die Firma … ist mit Wirkung zum 31.12.1995 aus dem Hessischen Arbeitgeberverband der chemischen Industrie ausgetreten. Die Klägerin war von Dezember 1995 bis Januar 1997 Mitglied bei der Industriegewerkschaft Chemie. Papier, Keramik. – Auf diesen Hintergrund ist zwischen den Parteien im Streit, ob aufgrund der Bezugnahmeklausel in § 2 des Anstellungsvertrages die Tarifverträge Anwendung finden, die eine ungekürzte Entgeltfortzahlung und Gehaltserhöhungen zum Gegenstand haben.
Das betriebsbedingte Ausscheiden der Klägerin wird vom SP erfaßt. Insoweit ist zwischen den Parteien im Streit die Zuordnung der Klägerin zu den altersabhängigen Staffelungsstufen gem. Ziff. II. 2., 2.1a SP, an die jeweils unterschiedliche Prozentsätze eines Bruttomonatsgehalts für die Berechnung der Sozialplanabfindung geknüpft sind.
Wegen des zugrundeliegenden Sachverhaltes im übrigen und des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 448,145 brutto Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und DM 192.80 brutto rückständiges Gehalt sowie DM 1.728,22 netto Sozialplanabfindung nebst 4 % Zinsen aus den Nettobeträgen seit dem 01. Mai 1997 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Dem Antrag der Klägerin in vollem Umfang stattgebend hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an die Klägerin DM 640,94 brutto sowie DM 1.728,22 netto nebst jeweils 4 % Zinsen aus den Nettobeträgen seit dem 01.05.1997 zu zahlen.
Gegen dieses Urteil, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung verwiesen wird, richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie die Abweisung der Klage weiterverfolgt. – Wegen der für die Zulässigkeit der Berufung erheblichen Daten wird auf die Feststellungen zur Sitzungsniederschrift des Landesarbeitsgerichts vom 08.03.1999 Bezug genommen.
Die Beklagte bringt vor, mit der seit Jahren verwandten Bezugnahme auf die für ihre Rechtsvorgängerin aufgrund ihrer seinerzeit bestehenden Tarifgebundenheit gegenüber Gewerkschaftsmitgliedern zwingend zu beachtenden Tarifverträge der chemischen Industrie habe die Gleichbehandlung der gewerkschaftlich nicht organisierten Arbeitnehmer gewährleistet werden sollen. Mit der in allen Arbeitsverträgen stets einheitlich verwandten Bezugnahme auf die entsprechenden Tarifverträge habe auch der soziale Frieden und eine soziale politische Gerechtigkeit wie auch Lohngerechtigkeit im Betrieb der Beklagten gesichert und gewährleistet werden sollen. Der Zweck der vertraglichen Bezugnahme habe somit u. a. in der vertraglichen Vereinheitlichung aller Arbeitsbedingungen bestanden, die für die tarifgebundenen Arbeitnehmer aufgrund der automatisch auf diese Arbeitsverhältnisse anzuwendenden Tarifverträge kraft Tarifbindung in ihrem, der Beklagten, Betrieb ohnehin galten. Dies führe aber im Falle der Klägerin nicht zur Anwendung der tariflichen Neuregelung hinsichtlich der Höhe der Entgeltfortzahlung und auch nicht zur Anwendung der Tariflohnerhöhung ab dem 01.03.1997. Nach dem Verbandsaustritt ihrer Rechtsvorgängerin könne durch die Festschreibung des Lohn- und Gehaltsniveaus bzw. der Anwendung der gesetzlichen Regelung im Falle der Entgeltfortzahlung wiederum eine Gleichbehandlung der tarifge...