Entscheidungsstichwort (Thema)
Beförderungszeit (Dead-Head-Zeit). Wege Flughafen. Hotel. Flughafen
Leitsatz (amtlich)
Wenn sich für ein Besatzungsmitglied an das Ende eines Flugdienstes auf einem Flugplatz (z. B. Berlin-Schönefeld) eine Ruhezeit in einem Hotel anschließt und der nachfolgende Flugdienst an einem anderen Flugplatz (z. B. Berlin-Tegel) fortgesetzt wird, so handelt es sich bei der Transportzeit Hotel – Flugplatz um Beförderungszeit i. S. von § 4 2. DV LuftBO. Die Ruhezeit beginnt in diesem Fall nicht bereits bei der Abfahrt vom Ankunftsflugplatz zum Hotel, sondern erst bei der Ankunft dort.
Normenkette
2. DV LuftBO § 4
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 26.10.2000; Aktenzeichen 10 Ca 308/00) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 26.10.2000 – Az. 10 Ca 308/00 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird festgestellt, dass die Ruhezeit nach § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 2. DV LuftBo in Fällen, in denen der Flugdienst an einem anderen Flugplatz endet als er danach beginnt, erst dann beginnt, wenn die Beförderungszeit an dem Ort, den die Beklagte nach § 5 Abs. 5 2. D V LuftBo zur Verfügung gestellt hat, beendet ist.
Die Kosten der Berufung hat die Beklagte zu tragen.
Für die Beklagte wird die Revision zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um arbeitszeitrechtliche Fragen nach der Zweiten Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät vom 12.11.1974 (im Folgenden 2. DV LuftBO).
Der Kläger ist seit dem 29.01.1992 bei der Beklagten, einer Bedarfsfluggesellschaft, als Flugkapitän beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet der Manteltarifvertrag Bordpersonal in der Fassung des ersten Änderungs- und Ergänzungstarifvertrages vom 07.10.1992 (im Folgenden MTV Bord) Anwendung. Er wiederum nimmt in § 7 Abs. 2 die Bestimmungen der 2. DV LuftBO in Bezug. § 4 2. DV LuftBO lautet:
(1) Die Beförderungszeit (Dead-Head-Zeit) ist eine Zeit, die ein Besatzungsmitglied auf Anordnung des Unternehmers ohne eigene Dienstleistung an Bord eines Luftfahrzeuges verbringt, um zum Antritt eines Flugdienstes zu einem anderen als dem Flugplatz, an dem der vorhergehende Flugdienst beendet wurde, befördert zu werden. Das gleiche gilt für die entsprechende Beförderung mit einem anderen Verkehrsmittel.
(2) Beförderungszeit ist bis zu 4 Stunden zur Hälfte, die darüber hinausgehende Beförderungszeit voll als Flugdienstzeit anzurechnen, wenn zwischen Beförderung und Flugdienst keine Ruhezeit nach § 9 gewährt würde. Beförderungszeit nach Satz 1, während der ein Besatzungsmitglied ein Fahrzeug selbst steuert, ist Abflug- und tatsächlichen Ankunftszeiten zu Grunde zu legen. § 3 Abs. 3 gilt entsprechend. Zeiten für eine Beförderung im Schlafwagen oder einer vergleichbaren Beförderung mit einem anderen Bodenverkehrsmittel sind nicht als Flugdienstzeit anzurechnen.
Die Gestaltung der Flugumläufe bringt es mit sich, dass Flugdienste an einem Flugplatz enden, von dem aus der Kläger – wie das übrige fliegende Personal – für eine Ruhezeit i. S. des § 6 2. DV LuftBO zu einem Hotel transportiert wird, das die Beklagte zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen gem. § 9 Abs. 5 2. DV LuftBO zur Verfügung stellt. Weiter geschieht es, dass der Kläger von einem solchen Hotel nach der Ruhezeit an einen anderen Flugplatz befördert wird, wo er seinen Flugdienst wieder aufnimmt. Dies geschieht etwa bezogen auf das Flugziel Berlin mit den Flugplätzen Berlin-Tegel und Berlinschönefeld oder an anderen Örtlichkeiten der Welt, an denen Flugplätze regional benachbart sind. Streitig ist zwischen den Parteien, wie flugdienstzeitrechtlich die Beförderungsdauer vom Ankunftsflugplatz zum Hotel und von diesem zu dem anderen Flugplatz zu bewerten ist, von dem aus der Kläger seinen Flugdienst fortsetzt.
Der Kläger hat gemeint, dass in solchen Fällen, die Dauer des Transportes vom Hotel zum Flugplatz als Beförderungszeit (Dead-Head-Zeit) i. S. des § 4 Abs. 1 2. DV LuftBO anzusehen und gem. § 4 Abs. 2 2. DV LuftBO auf seine Flugdienstzeit anzurechnen sei. Es könne kein Zweifel daran sein, dass es sich bei dem Flugplatz Berlinschönefeld mit der internationalen Kennzeichnung „SXF” um einen anderen Flugplatz als bei Berlin-Tegel („TXL”) handele. Auch diene der Transport vom Hotel aus allein dazu, ihn an diesen anderen Flugplatz zu befördern.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, Beförderungszeiten i. S. des § 4 Abs. 2 2. DV LuftBO für den Kläger auf seine Flugdienstzeit anzurechnen, wenn er den Flugdienst auf dem Flughafen Berlin-Tegel antritt, nachdem er zuvor seinen Dienst auf dem Flughafen Berlin-Schönefeld beendet hat oder umgekehrt und entsprechend zu Verfahren in Regionen, in den Flugplätze regional benachbart sind.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, es handele sich bei der Transportzeit zum und vom jeweiligen Hotel in den vom Kläger angesprochenen Fällen ...