Entscheidungsstichwort (Thema)
Gleichbehandlung. Flugingenieure. Zusatzversorgung. Grundvergütung
Leitsatz (amtlich)
1. Auch prozentual bestimmte Anteile der Grundvergütung kamen nach § 29 Abs. 7 Satz 3 Buchst. b VBL Satzung als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet werden.
2. Die tarifvertragliche Bestimmung, daß Teile der Grundvergütung des Cockpitpersonals der DLH nicht zusatzversorgungspflichtig (gesamt versorgungsfähig) sind verstößt nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz.
3. Eine durch Tarifvertrag geregelte Altersversorgung kann Bestandteil eines übergreifenden Entgeltsystems sein und ist dann in dessen Rahmen zu beurteilen.
4. Haben die Tarifvertragsparteien Entgelthöhe und Entgeltstruktur für verschiedene Arbeitnehmergruppen aus sachlichen Gründen grundlegend unterschiedlich geregelt, so kann dies gleichzeitig eine unterschiedliche Altersversorgung rechtfertigen.
Normenkette
GG Art. 3; Versorgungstarifverträge Lufthansa; VBL Satzung § 29
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 07.09.1995; Aktenzeichen 13 Ca 7540/94) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt an Main vom 07.09.1995 – 13 Ca 7540/94 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger verlangt, daß die Beklagte seine gesamte Grundvergütung zuzüglich Vergütungszulage seiner Versorgung zugrunde legt.
Der am 15. Mai 1946 geborene Kläger trat am 02. Dezember 1972 als Flugingenieur in die Dienste der beklagten Fluggesellschaft.
Für das Arbeitsverhältnis gelten die zwischen der Deutschen Angestelltengewerkschaft (DAG) und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr (ÖTV) einerseits und der arbeitsrechtlichen Vereinbarung Hamburg abgeschlossenen Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Beklagten aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung und beiderseitiger Mitgliedschaft in einer der Tarifvertragsparteien.
Nach den Versorgungstarifverträgen war die Beklagte verpflichtet, ihre Arbeitnehmer bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) nach Maßgabe von deren Satzung zu versichern. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt – das für die Umlage und die Höhe der Gesamtversorgung ausschlaggebend ist – umfaßte nach dem Versorgungstarifvertrag Nr. 3 vom 19. Dezember 1979 (VersorgungsTV) für das Cockpitpersonal (Kapitäne, Copiloten und Flugingenieure) bis 1984 die Grundvergütung. Diese machte etwa 60 % der Gesamtvergütung aus, der Rest entfiel ursprünglich auf die Flugzulage, ab 1974 auf die Flugzulage I ≪14 %) als Abgeltung für Schichtarbeit und auf die Flugzulage II (26 %) als Abgeltung für sonstige Erschwernisse. Durch den Vergütungstarifvertrag Nr. 21 vom 16.
Juli 1984 gestalteten die Tarifvertragsparteien das Vergütungssystem für das Bordpersonal um. Die Flugzulage II entfiel und die Grundvergütung wurde entsprechend aufgestockt. Hinzu kam anstelle der früheren Flugzulage I eine Schichtzulage. Die Vergütung bestand seitdem im wesentlichen aus einer Grundvergütung, die 86 % der Gesamtvergütung ausmachte und einer Schichtzulage mit einem Anteil von 14 %.
Gleichzeitig wurde durch Änderungstarifvertrag vom 16. Juli 1984 die Bestimmung des § 6 Ziff. 3 a VersorgungsTV über das zusatzversorgungspflichtige Entgelt geändert. Die Teile der Grundvergütung, die zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt gehörten, wurden für das Cockpitpersonal in Tabellen, die dem Änderungstarifvertrag anlagen, festgelegt. In diesen Tabellen waren für das Cockpitpersonal jeweils 60 % der Gesamtvergütung ausgewiesen. In den Folgejahren wurden diese Tabellen tarifvertraglich fortgeschrieben.
Mit dem 6. Änderungstarifvertrag vom 08. Dezember 1992 (in Kraft seit dem 01. Dezember 1992) zum Versorgungstarifvertrag fügten die Tarifparteien diesem eine Protokollnotiz an, die für die Cockpitmitarbeiter der Beklagten bestimmte, daß bei diesen die Grundvergütung nur soweit zum zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt rechnet, als sie 60 % der Summe von Grundvergütung und Schichtzulage nicht übersteigt. Ausgleichszahlungen, die aufgrund einer gleichzeitigen Änderung der Vergütungsstruktur im Vergütungstarifvertrag vereinbart waren, sollten hinsichtlich der Versorgung als Grundvergütung behandelt werden.
Nach Beendigung ihrer Beteiligung bei der VBL führt die Beklagte seit dem 01. Januar 1995 die Zusatz Versorgung selbst fort. Durch Ergänzungstarifvertrag vom 10. Mai 1994 hat sich die Beklagte verpflichtet, anstelle der VBL deren Verpflichtungen nach Maßgabe deren jeweils geltender Satzung zu erfüllen.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine gesamte Grundvergütung zuzüglich Vergütungszulage (im Dezember 1992 11.886,10 DM) sei zusatzversorgungspflichtig im Sinne der VBL-Satzung und als gesamtversorgungsfähiges Entgelt seiner zukünftigen Versorgung zugrunde zu legen.
Die VBL-Satzung gebietet, die gesamte Grundvergütung als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu behandeln. Sie verbiete, nur bestimmte Teile oder Prozentsätze als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu ...