Entscheidungsstichwort (Thema)

Betrieblicher Geltungsbereich der Bau-Tarifverträge

 

Leitsatz (amtlich)

Grundsätze der Darlegungslast im Geltungsbereichsrechtsstreit

 

Normenkette

TVG § 1 Tarifverträge: Bau; Verfahrens TV für das Baugewerbe § 1 Abs. 2; TVG § 5

 

Verfahrensgang

ArbG Wiesbaden (Urteil vom 22.03.1991; Aktenzeichen 6 Ca 2603/90)

 

Nachgehend

BAG (Urteil vom 19.01.1994; Aktenzeichen 10 AZR 557/92)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 22.03.1991 – 6 Ca 2603/90 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsrechtszuges zu tragen.

Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Auskunftserteilung für den Zeitraum Jan. 1989 bis Dez. 1990 einschl. und zur Entschädigungszahlung für den Fall nicht fristgerechter Auskunftserteilung (DM 349.200,00) sowie um Zahlungsansprüche (Beitragsansprüche für gewerbliche Arbeitnehmer für die Zeit von Juli 1987 bis Dez. 1988 einschl.).

Der Kläger war im streitbefangenen Zeitraum als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach näherer tarifvertraglicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge der baugewerblichen Arbeitgeber im Gebiet der B. (und des Landes E.) zu den Sozialkassen des Baugewerbes. Im Klagezeitraum waren alle baugewerblichen Arbeitnehmer verpflichtet, dem Kläger nach einem tarifvertraglich im einzelnen näher ausgestalteten Verfahren mitzuteilen, wie viele Arbeitnehmer sie beschäftigten, die eine nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung über die Rentenversicherung der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, ebenso, in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den entsprechen den Monaten angefallen sind. Diese Verpflichtung ergab sich aus § 27 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe vom 23. Nov. 1986 in der jeweils geltenden Fassung (Verfahrenstarifvertrag, VTV), der stets für allgemeinverbindlich erklärt war. Der Beitragsanspruch folgte aus den §§ 24 Abs. 1 und 29 Abs. 1 VTV in der jeweils geltenden Fassung.

Der Kläger hat im ersten Rechtszug behauptet, in den Kalenderjahren 1987, 1988, 1989 und 1990 seien im Betrieb der Beklagten zu 1) arbeitszeitlich gesehen überwiegend folgende Arbeiten erbracht worden:

Ausschacht- und Aushubarbeiten von Baugruben, Schächten und Gräben zur Verlegung für Kabel- und Rohrleitungen einschl. Abtransport des angefallenen Erdreiches mittels eigener LKW's, Verlegung von Dränage und Betonrohren, Verfüllen und Verdichten der Schächte, Gruben und Gräben sowie anschließendes Wiederherstellen der Oberfläche.

Verleih von Baumaschinen (Bagger, Lkw, Rüttler, Stampfer, Walzen) mit Bedienungspersonal zum Zwecke der Erbringung der v.g. baulichen Leistungen gegen Entgelt.

Die Beklagten vermieten ihre Baumaschinen mit Personal. Zu diesem Zweck seien bei den Beklagten ständig Erdbewegungsmaschinenführer beschäftigt, die entsprechend ihrer Ausbildung eingesetzt würden. Die Maschinen der Beklagten zu 1) könnten wegen ihrer komplexen Technik nur mit entsprechend ausgebildeten Personal betrieben werden. Für den weiteren Vortrag des Klägers (einschl. der Beweisangebote) im ersten Rechtszug wird Bezug genommen auf den Inhalt der Schriftsätze vom 09. Okt. 1990 (Bl. 5–8 d.A.), vom 18. Okt. 1990 (Bl. 8a/8b d.A.) sowie vom 13. Nov. 1990 (Bl. 14/15 d.A.) und vom 13. März 1991 (Bl. 25a/25b d.A.).

Der Kläger hat im ersten Rechtszug beantragt,

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen,

  1. ihm auf dem vorgeschriebenen Formular Auskunft darüber zu erteilen, wieviel Arbeitnehmer, die eine nach den … Vorschriften … der Reichsversicherungsordnung … der Arbeiter (RVO) versicherungspflichtige Tätigkeit ausübten, in den Monaten Febr. 1987 bis Dez. 1990 in dem Betrieb der Beklagten beschäftigt wurden sowie in welcher Höhe die lohnsteuerpflichtige Bruttolohnsumme insgesamt für diese Arbeitnehmer und die Beiträge für die Sozialkassen der Bauwirtschaft in den genannten Monaten angefallen sind,
  2. für den Fall, daß diese Verpflichtung zur Auskunftserteilung innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Urteilszustellung nicht erfüllt wird, an ihn folgende Entschädigung zu zahlen:

    DM 705.000,00.

Die Beklagten haben demgegenüber beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben den klägerischen Vertrag bestritten. Sie haben behauptet, Ausschachtungs- und Aushubarbeiten nebst den vom Kläger behaupteten Folgearbeiten seien überhaupt nicht ausgeführt worden. Sie haben weiter behauptet, die Beklagte zu 1) vermiete Geräte und Maschinen ohne Personal; die Tätigkeiten ihrer gewerblichen Arbeitnehmer haben sich auf Zulieferdienste und die Pflege der Maschinen beschränkt. Für den weiteren Vortrag (einschl. der Beweisangebote) der Beklagten im ersten Rechtszug wird Bezug genommen auf den Inhalt der Schriftsätze vom 11. Okt. 1990 (Bl. 9–12 d.A. = und vom 30. Nov. 1990 (Bl. 16–20 d.A.) mit Anlagen (Bl. 21–24 d.A.)...

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