keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Widerspruchsrecht. Unterrichtung
Leitsatz (amtlich)
Inhalt und Umfang einer ordnungsgemäßen Unterrichtung nach § 613 a Abs. 5 BGB
Normenkette
BGB § 613a Abs. 5
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Teilurteil vom 02.02.2006; Aktenzeichen 19 Ca 6709/05 u.a.) |
Tenor
Auf die Berufung der Berufungsklägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Februar 2006 – 19 Ca 6709/05 abgeändert und die Klage gegen die Berufungsklägerin abgewiesen.
Der Kläger und Berufungsbeklagter hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen über den 01. März 2005 hinaus ein Arbeitsverhältnis fortbesteht.
Die Beklagte betreibt einen Großhandel für Farben, Farbprodukte, Tapeten und Teppichwaren. Dies ist ihr Kerngeschäft. Daneben betrieb die Beklagte bis zum 28. Februar 2005 als Randbereich ihrer geschäftlichen Aktivitäten in separaten Geschäftsräumen (in der xxx Straße x in xxxxx) einen Einzelhandel mit Künstlerbedarf. Hier wurden 8 Arbeitnehmer beschäftigt. Organisatorisch geleitet wurde die Einheit durch die klagende Partei des Verfahrens 6 Sa 864/06. Die klagende Partei ist als Angestellter im Verkauf in dem Geschäftsbereich des Einzelhandels mit Künstlerbedarf der Beklagten beschäftigt gewesen.
Die Beklagte beschloss Mitte 2004 aufgrund aufgetretener Defizite (im Kalenderjahr 2004 allein ein Fehlbetrag von EUR 200.000,00) den Geschäftsbereich Künstlerbedarf in eine separate Rechtseinheit auszugliedern und an dieser einen weiteren Gesellschafter zu beteiligen, dessen Kerngeschäft der Handel mit Künstlerbedarf bildet. Die Beklagte hatte seit September 2004 mit verschiedenen potentiellen Vertragspartnern Kontakt aufgenommen. In Zuge dieser Gespräche bekundete auch die A (genannt „B”) ein Interesse zum 01. Juli 2005 die Mehrheit der künftigen Geschäftsanteile an der neuen Rechtseinheit zu erwerben. Die A hatte deshalb relevante Unterlagen des Geschäftsbereichs Künstlerbedarf abgefragt, nämlich Umsatz- und Kostenentwicklungszahlen seit 2001, mit Auflistung der Konditionen pro Lieferant und Auflistung der mitarbeiterrelevanten Daten sowie eine Kostenaufstellung pro Kostenart für die Künstlerabteilung. Weiter war in der Zeit vom 21. – 25. Januar 2005 einer der Geschäftsführer der A, Herr C, in den Geschäftsräumen des Bereichs Künstlerbedarf der Beklagten anwesend. Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 (Bl. 10, 11 d.A. 6 Sa 849/06) teilte die Beklagte der klagenden Partei wie den anderen Arbeitnehmern des Geschäftsbereichs Künstlerbedarf deshalb mit, dass der Bereich D, Mal- und Zeichenbedarf sowie Künstlerartikel aus der Beklagten zum 01. Februar 2005, spätestens jedoch zum 01. März 2005 ausgegliedert werde und hierfür eine eigene GmbH gegründet werde. Das Informationsschreiben hat folgenden Wortlaut:
„Betriebsübergang D/Internet
Sehr geehrter Herr/Sehr geehrte Frau …,
der D ist nunmehr seit rd. 1,5 Jahren in der xxxx Str. ansässig. Wie Sie wissen, hat sich nach dem Umzug der notwendige Erfolg bis heute leider nicht eingestellt. Die bisher ergriffenen Maßnahmen haben nicht die gewünschten und notwendigen Auswirkungen gezeigt. In den letzten Jahren, auch vor dem Umzug haben wir jährlich Rückgänge verkraften müssen, die bis heute dazu geführt haben, dass wir jährlich erhebliche Verluste verkraften müssen. Trotzdem sehen wir für den D weiterhin gute Chancen und eine ganz klare Daseinsberechtigung. Leider können wir diese nicht mehr alleine und aus eigener Kraft realisieren.
Wir haben uns entschlossen zum 01.02.2005, spätestens jedoch zum 01.03.2005, den Bereich D, Mal- und Zeichenbedarf sowie Künstlerartikel aus der E auszugliedern und hierfür eine eigene GmbH zu gründen. An dieser neuen GmbH will sich eine überregionale Fachhandelsgruppe aus dem Mal- und Zeichenbedarf beteiligen. Durch diese Beteiligung eröffnen sich für den D neue Möglichkeiten, da die neue GmbH von dem Know How, den Einkaufsmöglichkeiten und den Kontakten der Gruppe nur profitieren kann.
Die neue GmbH hat u.a. folgende Vorteile:
Die Gründung der neuen GmbH ist für Sie mit folgenden Veränderungen verbunden:
Ihr Dienstverhältnis mit der E geht mit allen Rechten und Pflichten auf die neue GmbH über. Diese hat auch Ihnen gegenüber alle Rechte Pflichten. D.h., dass der Status, den Sie heute bei der E haben, 1: 1 auf die neue GmbH übernommen wird. Dies ist u.a.:
- Anspruch auf Urlaubsgeld
- Anspruch auf Gratifikation
- Urlaubsanspruch
- Firmenzugehörigkeit
- Essensgeldzuschüsse
- Fahrkartenzuschüsse
- sowie alle sonstigen tariflichen Vereinbarungen nach dem Tarifvertrag für den Verband Großhandel Außenhandel Verlage und Dienstleistungen Hessen e.V.
Im Zusammenhang mit dem Betriebsteilübergang sin...