Entscheidungsstichwort (Thema)
Rettungsdienst. Teilnahme. Einsatzzuschlag. Verzicht auf sonstige Leistungen
Leitsatz (redaktionell)
Nach der Protokollnotiz Nr. 5 zu SR 2c Nr. 3 Abs. 2 BAT muss ein Arzt auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichten, damit er den Einsatzzuschlag beanspruchen kann.
Normenkette
BAT SR 2c Nr. 3 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Fulda (Urteil vom 23.02.2005; Aktenzeichen 3 Ca 464/04) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Fulda vom 23. Februar 2005 – 3 Ca 464/04 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Zahlung eines Einsatzzuschlags für die Teilnahme am Rettungsdienst in Notarztwagen.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus, in dem der Kläger als Arzt beschäftigt ist. Auf das Arbeitsverhältnis fand aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung.
Nr. 3 Abs. 2 SR 2 c lautet:
„Zu den dem Arzt aus seiner Haupttätigkeit obliegenden Pflichten gehört es ferner, am Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern teilzunehmen.
Für jeden Einsatz in diesem Rettungsdienst erhält der Arzt einen nicht gesamtversorgungsfähigen Einsatzzuschlag in Höhe von EUR 15,11 ab 01. April 2003, in Höhe von EUR 15,26 ab 01. Januar 2004 und in Höhe von EUR 15,41 ab 01. Mai 2004. Dieser Betrag verändert sich zu demselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß wie die Stundenvergütung der Vergütungsgruppe II a bzw. II.
Protokollnotiz zu Absatz 2:
(…)
5. Der Einsatzzuschlag steht nicht zu, wenn dem Arzt wegen der Teilnahme am Rettungsdienst außer den tariflichen Bezügen sonstige Leistungen vom Arbeitgeber oder von einem Dritten (z.B. private Unfallversicherung, für die der Arbeitgeber oder ein Träger des Rettungsdienstes die Beiträge ganz oder teilweise trägt, Liquidationsansprüche usw.) zustehen. Der Arzt kann auf die sonstigen Leistungen verzichten.”
Der Kläger wurde im Rettungsdienst in Notarztwagen und Hubschraubern eingesetzt. Für die bodengebundenen Einsätze hat die Beklagte zugunsten des Klägers eine Gruppen-Unfallversicherung bei der X-Versicherung abgeschlossen, für luftgebundene Einsätze im Rettungshubschrauber besteht eine Gruppen-Unfallversicherung bei der Y GmbH.
Mit Schreiben vom 25. März 2003 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er für die bodengebundenen Einsätze selbst eine Unfallversicherung abschließen wolle und begehrte insoweit ab 01. April 2003 die Zahlung der Einsatzpauschale für alle bodengebundenen Notarzteinsätze. Hinsichtlich der luftgebundenen Einsätze erklärte der Kläger einen derartigen Verzicht nicht. Unter dem 23. Juni 2003 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Zahlung des Einsatzzuschlags nur erfolgen könne, wenn er auf sämtliche sonstigen Leistungen im Sinn der Protokollnotiz Nr. 5 zu SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 verzichte. Hierzu erklärte sich der Kläger nicht bereit.
Mit seiner am 13. September 2004 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger die Zahlung des Einsatzzuschlags für die von ihm in dem Zeitraum April 2003 bis August 2004 geleisteten Notarztwageneinsätze begehrt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe für von ihm im Notarztwagen geleistete Rettungsdienste der Einsatzzuschlag zu, da er insoweit auf sonstige Leistungen der Beklagten verzichtet habe. Da die Beklagte für Einsätze im Notarztwagen einerseits und im Hubschrauber andererseits unterschiedliche Versicherungen abgeschlossen habe, sei der Kläger berechtigt, bezogen auf die jeweilige Einsatzart auf sämtliche sonstigen Leistungen des Arbeitgebers zu verzichten.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 2.771,16 brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22. September 2004 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, die Tarifnorm sei dahin auszulegen, dass der Kläger nur dann den Einsatzzuschlag beanspruchen könne, wenn er einheitlich auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichte. Dies schließe eine Differenzierung nach Einsätzen in Notarztwagen einerseits und in Hubschraubern andererseits aus.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit dem Rechtsmittel der Berufung.
Das Arbeitsgericht habe bei seiner Auslegung nicht berücksichtigt, dass eine Differenzierung hinsichtlich der Einsatzarten hier im Hinblick auf die unterschiedlichen von der Beklagten abgeschlossenen Versicherungen praktikabel sei. Allein daraus, dass die Tarifvertragsparteien in SR 2 c Nr. 3 Abs. 2 eine nach Einsatzarten differenzierende Formulierung gewählt haben und eine derartige Differenzierung in Bezug auf die Verdienstmöglichkeiten des Arztes in der Protokollnotiz Nr. 5 nicht fortgeschrieben sei, lasse nicht auf einen Willen der Tarifvertragsparteien schließen, der Arzt könne nur einheitlich auf sämtliche sonstigen Leistungen verzichten. Es sei durchaus denkbar, dass die Beklagte einzelne am Rettungsdienst teilnehmende Ärzte nur...