Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Urteil vom 16.07.1996; Aktenzeichen 3 Ca 494/95) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts in Darmstadt vom 16. Juli 1996 – 3 Ca 494/95 – teilweise abgeändert:
Die Beklagte und Berufungsbeklagte wird über den bereits zuerkannten Betrag von 650,21 DM brutto verurteilt, an die Klägerin und Berufungsklägerin 13.984,73 DM nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 238,20 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.02.1993, aus dem sich aus 276,80 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.03.1993,
aus dem sich aus jeweils 355,29 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.1993,
aus dem sich aus jeweils 401,21 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.12.1993, 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.1994,
aus dem sich aus jeweils 452,69 DM brutto ergebenen Nettobetrag seit 01.05., 01.06., 01.07, 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.1994, 01.01. und 01.02.1995,
aus dem sich aus 432,83 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.03.1995,
aus dem sich aus 324,76 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.04.1995,
aus dem sich aus 353,60 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.05.1995,
aus dem sich aus 428,07 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.06.1995,
aus dem sich aus 343,99 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.07.1995,
aus dem sich aus 382,88 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.08.1995 und aus dem sich aus jeweils 552,79 DM brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.09., 01.10. und 01.11.1995 zu zahlen.
Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt zu 80,5 % die Beklagte und zu 19,5 % die Klägerin.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über tarifgerechte Vergütung. Die Klägerin trat zum 01. Mai 1992 in die Dienste der Beklagten aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom 20. März 1992. Sie wurde als Verkäuferin im Einzelhandelsgeschäft der Beklagten in Bensheim beschäftigt.
Der Arbeitsvertrag vom 20.03.1992 bestimmt u. a.:
§ 5 Gehaltszahlung
1. Der Arbeitnehmer versichert, daß er im 7. Berufsjahr, 7. Tätigkeitsjahr steht, Ausbildungsjahre sind dabei nicht mitgezählt.
2. Der Arbeitnehmer wird in die Gehaltsgruppe Bla/B2 Berufs-/Tätigkeitsjahr eingestuft.
3. Das monatliche Bruttoentgelt setzt sich zusammen aus:
Grundgehalt |
1.950,00 DM |
etwaige pauschale Zulage |
150,00 DM |
Monatsentgelt insgesamt |
2.100,00 DM |
§ 7 Sonderzuwendungen
1. Sonderleistungen, wie zum Beispiel Gratifikationen, Jahrestantiemen. Provisionen oder sonstige Sonderzuwendungen sind, auch wenn sie wiederholt gezahlt werden, jederzeit widerrufliche freiwillige Leistungen des Arbeitgebers; ein Anspruch des Arbeitnehmers auf solche Leistungen oder auf eine bestimmte Höhe dieser Leistungen besteht nicht …
Seit Anfang 1993 erhielt die Klägerin ein monatliches festes Gehalt von 2.155,00 DM, eine Zulage für „Parkplatz” von 85,00 DM sowie Umsatzprovision in monatlich wechselnder Höhe.
Die Arbeitszeit der Klägerin betrug 33 Stunden wöchentlich.
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien unterfällt dem Manteltarifvertrag für den Hess. Einzelhandel gültig ab 1. Januar 1989 in der Fassung vom 16./17. Juni 1993 (MTV) und den Gehaltstarifverträgen für den Hess. Einzelhandel. Diese waren in den Jahren 1993 bis 1995 für allgemeinverbindlich erklärt.
Nach dem MTV beträgt die Arbeitszeit wöchentlich 37,5 Stunden, monatlich 163 Stunden.
Das Tarifgehalt der Gehaltsgruppe B Ia betrug umgerechnet auf die Arbeitszeit der Klägerin stets mehr als 2.400,00 DM ab Juni 1995 mehr als 2.700,00 DM.
im September 1995 verlangte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozeßbevollmächtigten die Differenz zwischen vertraglichem Festgehalt und Tarifgehalt. Mit ihrer Klage macht die Klägerin die Differenz zwischen dem Gehalt von 2.155,00 DM für die zeit vom 01. Januar 1993 bis einschl. Oktober 1995.
Sie hat geltend gemacht, ihre stehe das Tarifgehalt neben der Provision zu. Sie beruft sich dabei auf die Bestimmung des § 5 Ziff. 6 des MTV, wonach das monatliche Fixum dem Tarifgehalt entsprechen muß.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin DM 17.354,98 brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich aus 323,20 ergebenden Nettobetrag seit 01.02.1993, aus dem sich aus DM 361,80 brutto ergebenden Netto- seit 01.03.1993, aus dem sich aus jeweils DM 440,29 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.04., 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10. und 01.11.1993, aus dem sich jeweils DM 486,21 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.12.1993, 01.01., 01.02., 01.03. und 01.04.1994, aus dem sich aus jeweils 537,69 brutto ergebenden Nettobetrag seit 01.05., 01.06., 01.07., 01.08., 01.09., 01.10., 01.11., 01.12.1994, 01.01., 01.02., 01.03., 01.04., 01.05. und 01.06.1995 und aus dem sich aus jeweils DM 637,79 brutto ergebenden Nettobetrag...