Entscheidungsstichwort (Thema)
Anpassung der Betriebsrente
Leitsatz (amtlich)
1. Sollen spätere Veränderungen anrechenbarer Versorgungsleistungen für die festgesetzte Versorgungsleistung berücksichtigt werden, muss das in der Versorgungszusage ausdrücklich festgehalten sein. Dies gilt auch bei einer Gesamtversorgungszusage.
2. Die Anpassungsverpflichtungen gemäß § 16 BetrAVG bezieht sich nur auf die vom Vergütungsschuldner zu leistende Versorgung, nicht auf die gesamte, aus verschiedenen Leistungen bestehenden Gesamtversorgung.
Normenkette
BetrAVG §§ 16, 1
Verfahrensgang
ArbG Frankfurt am Main (Urteil vom 29.12.2008; Aktenzeichen 5 Ca 6180/08) |
Nachgehend
Tenor
Das Urteil des Arbeitsgerichts in Frankfurt am Main vom 29. Dezember 2008 – 5 Ca 6180/08 – wird abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten trägt der Kläger.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Berechnung der dem Kläger zustehenden betrieblichen Altersversorgung und deren Anpassung.
Der am 05. Mai 1940 geborene Kläger war vom August 1991 bei der Beklagten als Leiter des Personalbereichs angestellt. Die Parteien hatten unter dem 23. April 1991 einen Pensionsvertrag geschlossen. In dessen § 1 heißt es u. a:
„5) Die Pension beträgt so viel, dass der Vertragsinhaber einschließlich seiner Rentenbezüge aus
- der Angestelltenversicherung
- dem BVV
- der Pensionszusage gemäß § 10 ff. des Anstellungsvertrages vom 01. Juli 1977 zwischen Herrn Schmidt und der Bank für Gemeinwirtschaft AG
- einer sonstigen Versorgung, soweit sie nicht überwiegend auf Beiträgen des Vertragsinhabers beruht,
insgesamt 65% seines gem. § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages vereinbarten letzten Bruttomonatsgehaltes (Berechnungsgrundlage) erhält.
Die Pension steigt so, das sich die Summe aus Rentenbezügen gemäß Ziffer 5 Abs. 1 a, b, c und d und der Pension der Bank (Gesamtpension) von anfänglich 65%, für jedes weitere zurückgelegte volle anrechnungsfähige Dienstjahr (Ziffer 8) um 1% bis höchstens 75% der Berechnungsgrundlage erhöht.
6) Verändert sich die gemäß Ziffer 5 a angerechnete Rente des Vertragsinhabers aus der Angestelltenversicherung, dann wird die Hälfte der Berechnungsgrundlage (gemäß § 4 Ziffer 1 des Anstellungsvertrages) im gleichen Verhältnis und vom gleichen Zeitpunkt an diese Veränderung angepasst.”
Die Höhe der Pension verändert sich nicht, wenn die Erhöhung einer gemäß Ziffer 5 a angerechneten Angestelltenversicherungsrente eine Verminderung der Pension unter den Betrag bewirken würde, der sich bei der erstmaligen Anrechnung von Rentenbezügen gemäß Ziffer 5 a ergeben hat.”
Der Kläger trat zum 01. Oktober 2004 in den Ruhestand.
Die Beklagte zahlte dem Kläger zunächst eine monatliche Pension von EUR 3.926,52, die sie zunächst wie folgt berechnete:
75% des Gehaltes |
EUR 7.384,50 |
abzüglich Rente BfA |
EUR 1.939,50 |
abzüglich Rente BVV |
EUR 1.518,48 |
Diese Daten sind zwischen den Parteien unstreitig. Eine Rente der SEB (Nachfolgerin der Bank für Gemeinwirtschaft AG) wurde zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlt. Diese betrug sodann zum 01.01.2005 EUR 1.270,94.
Die Beklagte erhöhte als Anpassung für die Zeit vom 01.10.2004 bis zum 01.01.2005 die Rente zunächst um EUR 12,55 und später um EUR 25,11 (0,34% von EUR 7.384,50). Sie berechnete die Rente für die Zeit ab 01. Januar 2005 auf verschiedene Informationen des Klägers hinsichtlich Veränderungen der BVV- und der SEB-Rente schließlich mit EUR 2.713,56. Dabei berücksichtigte sie eine Absenkung der BVV-Rente auf EUR 1.400,02 und eine Anhebung der SEB-Rente wegen des Absenkens der BVV-Rente auf EUR 1.331,42.
Als die Beklagte ohne Kommentar eine Erhöhung um EUR 25,11 vorgenommen hatte, schrieb der Kläger die Beklagte an und bat um Bestätigung der ordnungsgemäßen Höhe seiner derzeitigen Pension. Daraufhin teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 13. September 2005 mit:
„…gerne bestätigten wir Ihnen, dass sich Ihre Pension seit 01. Januar 2005 wie folgt zusammensetzt:
Pensionsbezug 01.10.2004 |
EUR 7.384,50 |
Erhöhung 01.01.2005 - 0,34% |
EUR 25,11 |
Pension 01.01.2005 |
EUR 7.409,61 |
./. Rente aus Angestelltenversicherung |
EUR 1.939,50 |
./. Rente BVV |
EUR 1.400,02 |
./. SEB-Rente |
EUR 1.331,42 |
|
EUR 2.738,67 |
…”
Die gesetzliche Rente erhöhte sich zum 01.07.2007 um 0,54%.
Die BVV-Rente sank zum 01.01.2007 weiter auf EUR 1.360,52 monatlich.
Zum 01.01.2008 war unstreitig nach § 16 BetrAVG eine Anpassung der Rente um 6,43% vorzunehmen.
Der Kläger ist der Auffassung, diese Anpassung sei nicht auf die Pensionszahlung der Beklagten, sondern auf den Betrag der Gesamtversorgung zu beziehen und die Absenkung der BVV-Rente sowie die Erhöhung der SEB-Rente im Jahr 2005 seien zu berücksichtigen. Weiter sei die Anhebung der Berechnungsgrundlage um die Hälfte der Anpassung der gesetzlichen Rente und die angepasste gesetzliche Rente zu berücksichtigen. Er errechnet eine Anpassung um 6,43% bezogen auf EUR 7.409,61 (EUR 7.384,50 zuzüglich Anpassung um EUR 25,11) und damit auf eine Pensionszahlung v...