Leitsatz (redaktionell)
Hinweis der Geschäftsstelle
Das Bundesarbeitsgericht bittet, sämtliche Schriftsätze in siebenfacher Ausfertigung bei ihm einzureichen.
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 12.03.1997; Aktenzeichen 3 Ca 3470/96) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 12. März 1997 – 3 Ca 3470/96 – wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um einen Anspruch auf Rückzahlung von Provisionen.
Der Beklagte war bei der Klägerin in den Jahren 1989 bis 1991 als Verkaufsleiter/Abteilungsleiter für den Bereich „Kapitalanlagen und Gewerbeimmobilien” angestellt. Die Aufgabe des Klägers war u. a. die Vermittlung von Immobilien und Kapitalanlagen gegen Provision für die Klägerin. In einer Zusatzvereinbarung zu dem zwischen den Parteien am 22. März 1989 geschlossenen Anstellungsvertrag trafen die Parteien ergänzende Regelungen u. a. über das dem Beklagten zu zahlende Gehalt. In der Vereinbarung wurde festgelegt, daß dem Beklagten anteilige Provisionen zustehen. Außerdem enthielt die Zusatzvereinbarung folgenden Passus:
„Scheidet Herr … – aus welchen Gründen auch immer – aus den Diensten von … aus, bestehen von seiner Seite keinerlei Vergütungsansprüche aus später endabgewickelten (protokollierten) Geschäftsanbahnungen. Im übrigen sind sämtliche Ansprüche von Herrn … aus von ihm angebahnten Geschäftsverbindungen mit den ausgezahlten und endabgerechneten Provisionen abgegolten.”
Wegen weiterer Einzelheiten der Zusatzvereinbarung des Anstellungsvertrages wird auf die Kopien derselben (Bl. 8–12 d.A.) Bezug genommen.
Am 16. März 1990 kam zwischen einem Herrn … als Käufer und einem Herrn … als Verkäufer ein notarieller Kaufvertrag über das Grundstück … in … zustande. Dieser Vertrag wurde auf Vermittlung der Klägerin und des dort sachbearbeitenden Beklagten geschlossen. Der Käufer Herr … zahlte für die Vermittlung dieses Geschäfts an die Klägerin eine Maklerprovision in Höhe von DM 80.000,00. Die Klägerin zahlte ihrerseits an den Beklagten als anteilige Provision für die Vermittlung einen Betrag von DM 49.122,50. Hinsichtlich der Zusammensetzung dieser Summe wird auf die Aufstellung der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 3 u. 4 d.A.) Bezug genommen.
Der Käufer Herr … erklärte am 27. August 1990 die Anfechtung des Kaufvertrages wegen arglistiger Täuschung durch den Verkäufer … Zwischen den Herren … und … kam es zu einem Rechtsstreit u. a. über die Wirksamkeit der Anfechtungserklärung. Dieser Rechtsstreit fand insoweit sein Ende mit dem rechtskräftigen Teil-Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 21. Februar 1996, in dem u. a. festgestellt wurde, daß die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung zur Nichtigkeit des zwischen den Herren … und … geschlossenen Kaufvertrages geführt habe. Der Beklagte wurde in beiden Instanzen (Landgericht und Oberlandesgericht) als Zeuge vernommen. Auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des vorgenannten Teil-Urteils (Bl. 13–31 d.A.) wird ergänzend Bezug genommen.
Nach Rechtskraft des Urteils forderte der Bevollmächtigte des Herrn … die Klägerin zur Rückzahlung der Maklerprovision in Höhe von DM 80.000,00 auf. Zuvor hatte er die Klägerin bereits mit Schreiben vom 29. Oktober 1991 auf den Rechtsstreit und die mögliche Rückforderung der Provision hingewiesen. Die Klägerin zahlte die Provision im Juni 1996 in voller Höhe an Herrn … zurück. Mit Schreiben vom 05. Juni 1996 forderte die Klägerin ihrerseits den Beklagten zur Rückzahlung der erhaltenen anteiligen Provision in Höhe von DM 49.122,50 bis spätestens 20. Juni 1996 auf. Bereits mit Schreiben vom 03. April 1992 hatte die Klägerin zuvor den Beklagten darauf hingewiesen, daß sie ihn im Falle einer ungünstigen rechtskräftigen Entscheidung des Verfahrens … ./. … wegen seines Provisionsanteils in Anspruch nehmen werde. Eine Zahlung des Beklagten erfolgte nicht.
Mit ihrer am 20. September 1996 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin ihre Forderung nach Rückzahlung der Provision weiterverfolgt.
Sie hat die Auffassung vertreten, ihr Rückforderungsanspruch sei bereicherungsrechtlicher Natur, so daß von einer Verjährungszeit von 30 Jahren auszugehen sei. Die Klägerin hat behauptet, sie nehme laufend einen Bankkredit in einer die Klageforderung übersteigenden Höhe zu einem jährlichen Zinssatz von 9,25 % in Anspruch.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin DM 49.122,50 zuzüglich 9,25 % Zinsen hieraus seit dem 20. Juni 1996 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat die Einrede der Verjährung erhoben. Diesbezüglich ist der Beklagte der Ansicht gewesen, es handele sich hier nicht um einen bereicherungsrechtlichen Anspruch sondern um einen Anspruch aus einem gesetzlichen Rückgewährschuldverhältnis aufgrund handelsrechtlicher Vorschriften; da der Kläger in einem Arbeitsverhältnis gestanden habe ergebe sich eine Verjährun...