keine Angaben zur Rechtskraft
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bautarif. Geltungsbereich. Verlegung. Bodenbelag. Parkettlegerhandwerk
Leitsatz (amtlich)
Ein Betrieb, von dem arbeitszeitlich überwiegend Schleifarbeiten an Böden zur Vorbereitung anschließender Parkettverlegung durch Betriebe des Parkettlegerhandwerks durchgeführt werden, ist ein baugewerblicher Betrieb im Sinne der betrieblichen Geltungsbereichsbestimmungen der Bautarifverträge
Normenkette
TVG 1; VTV/Bau 1 II
Verfahrensgang
ArbG Wiesbaden (Urteil vom 07.09.2005; Aktenzeichen 7 Ca 3400/03) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 7. September 2005 – 7 Ca 3400/03 – wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um Zahlungsverpflichtungen der Beklagten nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 1999 bis Januar 2003.
Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nach näherer tariflicher Maßgabe die Einzugsstelle für die Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes.
Die Beklagte unterhält seit 1999 einen Betrieb, von dem im Auftrag von Parkett-verlegeunternehmen von der Beklagten selbst und ein bis zwei Mitarbeitern mittels einer Schleifmaschine Estrichflächen aufgeraut werden, um die Verlegung von Parkett zu ermöglichen. Zur Winterbauförderung wird die Beklagte nicht herangezogen.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte habe im Klagezeitraum einen baugewerblichen Betrieb im Sinne der Bautarifverträge unterhalten. Bei den von ihrem Betrieb ausgeübten Tätigkeiten handele es sich um Teiltätigkeiten der Estrichverlegung, jedenfalls aber um bauliche Leistungen im Sinne der Bautarifverträge. Dementsprechend sei die Beklagte verpflichtet, Sozialkassenbeiträge für gewerbliche Arbeitnehmer an ihn zu zahlen. Deren Höhe ergebe sich für den Klagezeitraum aus den Ermittlungen des Arbeitsamts über die Höhe der Bruttolöhne in Verbindung mit dem tariflichen Beitragssatz.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger EUR 14.112,32 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Ansicht vertreten, bei den von ihr durchgeführten Arbeiten handele es sich um notwendige Vorarbeiten zur anschließenden Verlegung von Bodenbelägen, damit um Bestandteile von Bodenverlegearbeiten und deshalb nicht um bauliche Tätigkeiten im tariflichen Sinn. In jedem Fall führe sie Teiltätigkeiten des Parkettlegerhandwerks aus, das ausdrücklich vom Geltungsbereich der Bautarifverträge ausgenommen sei. Das gelte insbesondre deshalb, weil sie nur für einen Auftraggeber in Verbindung mit dem diesem bereits erteilten Auftrag zur Parkettverlegung tätig werde. Im Übrigen sei die Allgemeinverbindlicherklärung der Bautarifverträge mangels öffentlichen Interesses unwirksam, das gelte zumal, wenn Tätigkeiten, wie die von ihr ausgeübten, unter den Geltungsbereich der Bautarifverträge fallen sollten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 07. September 2005 stattgegeben. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Bl. 103 – 113 d.A.) Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte innerhalb der zur Niederschrift über die Berufungsverhandlung am 24. Juli 2006 festgestellten und dort ersichtlichen Fristen Berufung eingelegt.
Sie meint, das Arbeitsgericht habe bereits übersehen, dass sie die gesetzlichen Voraussetzungen für die Allgemeinverbindlicherklärung qualifiziert in Frage gestellt habe. So habe sie bereits erstinstanzlich ausgeführt, dass die vom Kläger vertretene Auslegung des Tarifvertrages dazu führe, dass erheblich mehr Arbeitgeber in den Geltungsbereich des Tarifvertrages fielen, als es beispielsweise der Fall wäre, wenn man die vom Kläger vertretene weite Auslegung nicht teile. Damit bliebe die Erfüllung der 50%-Klausel in Frage gestellt. Ferner fehle es am öffentlichen Interesse für eine Allgemeinverbindlicherklärung, weil das öffentliche Interesse über die Vorschriften über die Winterbaulage definiert werde. Zur Winterbaulage werde sie jedoch nicht herangezogen. Schließlich sei zentrales Argument zur Rechtfertigung der Allgemeinverbindlicherklärung die hohe Fluktuation der Arbeitnehmer im Baugewerbe. Bei Betrieben, wie sie einen unterhalte, könne von einer derartigen hohen Fluktuation nicht ausgegangen werden. Im Übrigen handele es sich bei den von ihr durchgeführten Arbeiten um reine Vorbereitungsarbeiten für das Parkettlegerhandwerk, zumal sie nur für einen Auftraggeber tätig sei. Es könne keinen Unterschied machen, ob ein Parkettlegerbetrieb die von ihr durchgeführten Arbeiten selbst ausführe oder ob er diese Arbeiten fremd vergebe.
Die Beklagte beantragt,
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil und wiederholt und vertieft seine An...